Europa - Enterprise DG - Europaisches seminar ... - EDZ-Bibliothek
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Initiative des Gesetzgebers<br />
Angesichts dieser Problematik, hat der belgische Gesetzgeber folgende<br />
Schritte unternommen.<br />
Mit dem Gesetz vom 22. Dezember 1998 3 wurde für die Schenkung der<br />
Anteile an Familienbetrieben ein einheitlicher, verringerter Satz von 3 %<br />
eingeführt. Das Gesetz wurde so gestaltet, dass "die Übertragung von<br />
Unternehmen vereinfacht wird. Es soll sicherstellen, dass KMU und die damit<br />
zusammenhängenden Arbeitsplätze weitergeführt werden können." 4 Mit<br />
diesem Gesetz reagierte der belgische Gesetzgeber auf die Empfehlungen<br />
der Europäischen Kommission vom 7. Dezember 1994 zur Übertragung von<br />
Klein- und Mittelbetrieben. Wie nachfolgend erklärt wird, hat es auch<br />
umfassende Auswirkungen im Bereich des Erbrechts.<br />
Man kommt in den Genuss des einheitlichen Pauschalsatzes von 3 %<br />
Schenkungssteuer vom Verkaufswert der Anteile, der für den Zeitpunkt der<br />
Schenkung festgelegt wird, falls die folgenden Bedingungen erfüllt sind:<br />
• Es muss sich um die Schenkung des gesamten Besitzes an Anteilen<br />
eines Unternehmens handeln, dessen tatsächliche Geschäftsleitung<br />
sich in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befindet.<br />
Schenkungen mit einer Beschränkung der Nutznießung fallen nicht<br />
unter den reduzierten Prozentsatz.<br />
• Der Unternehmensgegenstand des Betriebes muss ein Geschäft, ein<br />
Handelsbetrieb oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit, ein freier Beruf,<br />
ein Büro oder ein Posten sein. Bei der Schenkung von Anteilen an<br />
Holding-Gesellschaften kann grundsätzlich vom reduzierten<br />
Prozentsatz nicht Gebrauch gemacht werden.<br />
• Die Anteile müssen zumindest 10% der Stimmrechte bei der<br />
Hauptversammlung ausmachen. Wenn die Anteile weniger als 50%<br />
der Stimmrechte bei der Hauptversammlung ausmachen, muss der<br />
Kronprinz eine Gesellschaftervereinbarung vorlegen können, welche<br />
zumindest 50% bei der Generalversammlung abdecken müssen. Die<br />
Konditionen für die Gesellschaftervereinbarung wurden in der<br />
Königlichen Verordnung vom 19. April 1999 5 festgelegt.<br />
3 Mit diesem Gesetz wurden dem Kodex der Eintragungsgebühren die neuen Bestimmungen 140 bis 140 octies<br />
hinzugefügt.<br />
4<br />
Erläuternde Bemerkungen, Parlamentarische Unterlagen der Unteren Kammer, Sitzungsperiode 1997-98, Nr.<br />
1608/1, Seite 2<br />
5 Es handelt sich dabei um folgende Bedingungen:<br />
- die Gesellschaftervereinbarung muss für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab dem Datum des<br />
Notariatsaktes über die Schenkung abgeschlossen werden.<br />
- Die Unterfertigten müssen sich verpflichten, das bestehende Management der Firma nicht in einen Staat zu<br />
verlegen, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.<br />
- Sie müssen sich verpflichten, während eines Zeitraums von fünf Jahren zumindest die Hälfte der Stimmrechte<br />
in der Hauptversammlung zu vertreten.<br />
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