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Europa - Enterprise DG - Europaisches seminar ... - EDZ-Bibliothek

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Initiative des Gesetzgebers<br />

Angesichts dieser Problematik, hat der belgische Gesetzgeber folgende<br />

Schritte unternommen.<br />

Mit dem Gesetz vom 22. Dezember 1998 3 wurde für die Schenkung der<br />

Anteile an Familienbetrieben ein einheitlicher, verringerter Satz von 3 %<br />

eingeführt. Das Gesetz wurde so gestaltet, dass "die Übertragung von<br />

Unternehmen vereinfacht wird. Es soll sicherstellen, dass KMU und die damit<br />

zusammenhängenden Arbeitsplätze weitergeführt werden können." 4 Mit<br />

diesem Gesetz reagierte der belgische Gesetzgeber auf die Empfehlungen<br />

der Europäischen Kommission vom 7. Dezember 1994 zur Übertragung von<br />

Klein- und Mittelbetrieben. Wie nachfolgend erklärt wird, hat es auch<br />

umfassende Auswirkungen im Bereich des Erbrechts.<br />

Man kommt in den Genuss des einheitlichen Pauschalsatzes von 3 %<br />

Schenkungssteuer vom Verkaufswert der Anteile, der für den Zeitpunkt der<br />

Schenkung festgelegt wird, falls die folgenden Bedingungen erfüllt sind:<br />

• Es muss sich um die Schenkung des gesamten Besitzes an Anteilen<br />

eines Unternehmens handeln, dessen tatsächliche Geschäftsleitung<br />

sich in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befindet.<br />

Schenkungen mit einer Beschränkung der Nutznießung fallen nicht<br />

unter den reduzierten Prozentsatz.<br />

• Der Unternehmensgegenstand des Betriebes muss ein Geschäft, ein<br />

Handelsbetrieb oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit, ein freier Beruf,<br />

ein Büro oder ein Posten sein. Bei der Schenkung von Anteilen an<br />

Holding-Gesellschaften kann grundsätzlich vom reduzierten<br />

Prozentsatz nicht Gebrauch gemacht werden.<br />

• Die Anteile müssen zumindest 10% der Stimmrechte bei der<br />

Hauptversammlung ausmachen. Wenn die Anteile weniger als 50%<br />

der Stimmrechte bei der Hauptversammlung ausmachen, muss der<br />

Kronprinz eine Gesellschaftervereinbarung vorlegen können, welche<br />

zumindest 50% bei der Generalversammlung abdecken müssen. Die<br />

Konditionen für die Gesellschaftervereinbarung wurden in der<br />

Königlichen Verordnung vom 19. April 1999 5 festgelegt.<br />

3 Mit diesem Gesetz wurden dem Kodex der Eintragungsgebühren die neuen Bestimmungen 140 bis 140 octies<br />

hinzugefügt.<br />

4<br />

Erläuternde Bemerkungen, Parlamentarische Unterlagen der Unteren Kammer, Sitzungsperiode 1997-98, Nr.<br />

1608/1, Seite 2<br />

5 Es handelt sich dabei um folgende Bedingungen:<br />

- die Gesellschaftervereinbarung muss für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab dem Datum des<br />

Notariatsaktes über die Schenkung abgeschlossen werden.<br />

- Die Unterfertigten müssen sich verpflichten, das bestehende Management der Firma nicht in einen Staat zu<br />

verlegen, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.<br />

- Sie müssen sich verpflichten, während eines Zeitraums von fünf Jahren zumindest die Hälfte der Stimmrechte<br />

in der Hauptversammlung zu vertreten.<br />

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