Europa - Enterprise DG - Europaisches seminar ... - EDZ-Bibliothek
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Recht, weil sie gemäß dem Gesetz Nr. 580 (Art. 2.c.4) dazu autorisiert sind,<br />
und eine Pflicht, weil laut einer Reihe von Gesetzen die Handelskammern<br />
verpflichtet sind, sich um Schiedssprechung und Schlichtung zu bemühen.<br />
Im Wesentlichen geht es dabei um die Beilegung von Streitigkeiten zwischen<br />
Firmen oder zwischen Firmen und Konsumenten. Durch die Einführung eines<br />
institutionalisierten Systems der Konfliktbeilegung war es möglich<br />
Transparenz zu schaffen und einheitlich vorzugehen, da nunmehr die<br />
Schiedssprüche aufgrund von Verordnung auf Basis einer profunden<br />
Kenntnis des Marktes und des Ortsbrauchs erfolgen.<br />
Speziell im Fall der Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit<br />
Unternehmensübertragungen handelt es sich um Mediation durch einen<br />
unparteiischen, neutralen Vermittler, der die Parteien zu einer Übereinkunft<br />
lenkt, die nicht nur ihre jeweiligen Interessen berücksichtigt, sondern sich<br />
möglicherweise auch positive auf ihre wirtschaftliche Situation auswirkt. Im<br />
Gegensatz zu den früheren Schiedsverfahren wird bei der jetzigen<br />
Schiedssprechung der Schiedsrichter ausdrücklich von den Parteien<br />
ermächtigt eine Entscheidung zu treffen.<br />
Die Handelskammern sollten sich außerdem verstärkt um<br />
Bewusstseinsbildung bemühen und eine „Kultur der alternativen<br />
Konfliktlösung” schaffen, die alle kleinen und mittleren Unternehmen, die sich<br />
üblicherweise auf kleinere und mittlere Streitigkeiten einlassen, motivieren<br />
soll eine rasche, wirksame und billige Lösung zu finden.<br />
Eine Analyse des Einsatzes und der wirksamen Anwendung dieses<br />
Instruments durch die Unternehmen ergab einen konkreten Nutzen für die<br />
Firmen.<br />
• Steuerliche Maßnahmen in Bezug auf Unternehmensübertragung<br />
Das Gesetz Nr. 383 vom 18.10.01 über “Erstintervention zur Förderung der<br />
Wirtschaftsentwicklung“, sieht (unter Punkt V) spezifische Maßnahmen zur<br />
Abschaffung bzw. Vereinfachung „sinnloser Schikanen“ für den Steuerzahler<br />
vor.<br />
Speziell in der Absicht die „Eigenkapitalbasis zu stärken“ und „die Wirtschaft<br />
anzukurbeln“ wurde zur Erleichterung von Übertragungen innerhalb von<br />
Familien die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft (Art. 13/1,<br />
Gesetz Nr. 383/01). Das neue Gesetz ist seit 25.10.01 in Kraft.<br />
Die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt Anlass zu<br />
Auslegungsproblemen aufgrund mangelnder Abstimmung mit früheren<br />
Gesetzen.<br />
An sich entfällt die Erbschaftssteuer auf ererbte Güter unabhängig von deren<br />
Wert und vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben. Damit<br />
entfällt auch die Notwendigkeit einen Nachweis der Rechtsnachfolge<br />
vorzulegen.<br />
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