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Europa - Enterprise DG - Europaisches seminar ... - EDZ-Bibliothek

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Recht, weil sie gemäß dem Gesetz Nr. 580 (Art. 2.c.4) dazu autorisiert sind,<br />

und eine Pflicht, weil laut einer Reihe von Gesetzen die Handelskammern<br />

verpflichtet sind, sich um Schiedssprechung und Schlichtung zu bemühen.<br />

Im Wesentlichen geht es dabei um die Beilegung von Streitigkeiten zwischen<br />

Firmen oder zwischen Firmen und Konsumenten. Durch die Einführung eines<br />

institutionalisierten Systems der Konfliktbeilegung war es möglich<br />

Transparenz zu schaffen und einheitlich vorzugehen, da nunmehr die<br />

Schiedssprüche aufgrund von Verordnung auf Basis einer profunden<br />

Kenntnis des Marktes und des Ortsbrauchs erfolgen.<br />

Speziell im Fall der Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit<br />

Unternehmensübertragungen handelt es sich um Mediation durch einen<br />

unparteiischen, neutralen Vermittler, der die Parteien zu einer Übereinkunft<br />

lenkt, die nicht nur ihre jeweiligen Interessen berücksichtigt, sondern sich<br />

möglicherweise auch positive auf ihre wirtschaftliche Situation auswirkt. Im<br />

Gegensatz zu den früheren Schiedsverfahren wird bei der jetzigen<br />

Schiedssprechung der Schiedsrichter ausdrücklich von den Parteien<br />

ermächtigt eine Entscheidung zu treffen.<br />

Die Handelskammern sollten sich außerdem verstärkt um<br />

Bewusstseinsbildung bemühen und eine „Kultur der alternativen<br />

Konfliktlösung” schaffen, die alle kleinen und mittleren Unternehmen, die sich<br />

üblicherweise auf kleinere und mittlere Streitigkeiten einlassen, motivieren<br />

soll eine rasche, wirksame und billige Lösung zu finden.<br />

Eine Analyse des Einsatzes und der wirksamen Anwendung dieses<br />

Instruments durch die Unternehmen ergab einen konkreten Nutzen für die<br />

Firmen.<br />

• Steuerliche Maßnahmen in Bezug auf Unternehmensübertragung<br />

Das Gesetz Nr. 383 vom 18.10.01 über “Erstintervention zur Förderung der<br />

Wirtschaftsentwicklung“, sieht (unter Punkt V) spezifische Maßnahmen zur<br />

Abschaffung bzw. Vereinfachung „sinnloser Schikanen“ für den Steuerzahler<br />

vor.<br />

Speziell in der Absicht die „Eigenkapitalbasis zu stärken“ und „die Wirtschaft<br />

anzukurbeln“ wurde zur Erleichterung von Übertragungen innerhalb von<br />

Familien die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft (Art. 13/1,<br />

Gesetz Nr. 383/01). Das neue Gesetz ist seit 25.10.01 in Kraft.<br />

Die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt Anlass zu<br />

Auslegungsproblemen aufgrund mangelnder Abstimmung mit früheren<br />

Gesetzen.<br />

An sich entfällt die Erbschaftssteuer auf ererbte Güter unabhängig von deren<br />

Wert und vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben. Damit<br />

entfällt auch die Notwendigkeit einen Nachweis der Rechtsnachfolge<br />

vorzulegen.<br />

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