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Europa - Enterprise DG - Europaisches seminar ... - EDZ-Bibliothek

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Das Erbrecht in Belgien: Eine wesentliche Hürde bei der Übertragung<br />

mittels Schenkung<br />

Wenn man ein Unternehmen mittels Schenkung an den Kronprinzen<br />

weitergibt, lässt es sich nicht vermeiden, dass man mit dem belgischen<br />

Erbrecht konfrontiert wird, welches eine solche Abwicklung keineswegs<br />

erleichtert, sondern eher erschwert.<br />

Schließlich stammt das belgische Erbrecht weitgehend aus dem Jahre 1804.<br />

Als Reaktion auf das Ancien Régime war es das Hauptziel des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs Napoleons, für alle Kinder gleiche Rechte zu schaffen.<br />

Außerdem waren Firmenanteile zu jener Zeit ein wenig bekanntes<br />

Phänomen.<br />

Das heißt, dass das Erbrecht bis heute viele Regeln beinhaltet, die große<br />

Schwierigkeiten bereiten, wenn man daran denkt, sein Unternehmen an<br />

einen Kronprinzen zu übertragen.<br />

Die Grundregel lautet, dass die Kinder (des Unternehmers) gleiche Rechte<br />

haben. Die gleichen Rechte sind keine Sinekure, besonders wenn der<br />

Familienbetrieb den Löwenanteil des Vermögens eines Unternehmers<br />

darstellt.<br />

Der Gedanke der gleichen Rechte findet im Grundsatz des Sperrbetrages<br />

seine Ausgestaltung.<br />

Der Sperrbetrag kann als ein Teil der Erbmasse beschrieben werden, über<br />

den der Übertragende nicht frei durch Schenkung oder Testament zum<br />

Nachteil der Erben des Sperrbetrages verfügen kann. Diese sind in erster<br />

Linie die Kinder und der überlebende Ehepartner.<br />

Der Sperrbetrag, oder der vorbehaltene Anteil, stellt somit einen Teil der<br />

Erbmasse dar, der definitiv den Kindern zugewiesen werden muss.<br />

Im Gegensatz dazu ist der verfügbare Teil jener Teil der Erbmasse, über<br />

den der Unternehmer frei verfügen kann.<br />

Die Größe des Sperrbetrages und des verfügbaren Teils hängt von der<br />

Anzahl der Kinder ab.<br />

Zum Zeitpunkt des Todes des Unternehmers wird überprüft, ob der<br />

Sperrbetrag auf Grund von Schenkungen überschritten wurde oder nicht. Zu<br />

diesem Zeitpunkt muss die so genannte fiktive Vermögensmasse gebildet<br />

werden. Das heißt, dass das Vermögen des Unternehmers fiktiv rekonstruiert<br />

wird, als hätte er zu seinen Lebzeiten keine Schenkungen getätigt.<br />

Ein problematischer Aspekt bei diesem Vorgehen besteht darin, dass zur<br />

Rekonstruktion des Vermögens die Schenkungen, die im Laufe des Lebens<br />

getätigt wurden, mit dem Wert zum Zeitpunkt des Todes des Unternehmers<br />

bewertet werden.<br />

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