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Jahresbericht Jugend 2011 - Landeskriminalamt Niedersachsen

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<strong>Jahresbericht</strong> <strong>Jugend</strong>kriminalität und <strong>Jugend</strong>gefährdung in <strong>Niedersachsen</strong> <strong>2011</strong><br />

Begriffserläuterungen<br />

<strong>Jugend</strong>kriminalität<br />

Unter <strong>Jugend</strong>kriminalität wird die Delinquenz der Minderjährigen, d. h. die von Kindern und<br />

<strong>Jugend</strong>lichen verübten Straftaten, verstanden.<br />

<strong>Jugend</strong>sachen<br />

<strong>Jugend</strong>sachen sind alle polizeilichen Ermittlungsvorgänge in Straf- und Bußgeldverfahren<br />

gegen Kinder und <strong>Jugend</strong>liche<br />

Altersstruktur<br />

• Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,<br />

• <strong>Jugend</strong>licher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,<br />

• Heranwachsender ist, wer 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist,<br />

• Erwachsener im Sinne dieses Berichtes ist, wer 21 Jahre oder älter ist.<br />

Bekannt gewordener Fall<br />

ist jede rechtswidrige (Straf-)Tat einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, denen<br />

eine polizeilich bearbeitete Anzeige zu Grunde liegt.<br />

Aufgeklärter Fall<br />

ist die Straftat, bei der nach dem (kriminal-) polizeilichen Ermittlungsergebnis ein mindestens<br />

namentlich bekannter oder auf frischer Tat ergriffener Tatverdächtiger festgestellt worden ist.<br />

Tatverdächtiger (TV)<br />

ist jeder, der nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher<br />

Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-) Tat begangen zu haben. Dazu zählen<br />

auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen (Definitionen siehe §§ 25 ff. Strafgesetzbuch).<br />

Schuldausschließungsgründe bleiben unberücksichtigt. Die PKS zählt als Tatverdächtige<br />

z. B. auch schuldunfähige Kinder (§ 19 StGB) und Personen, die wegen seelischer Störungen<br />

schuldunfähig sind (§ 20 StGB).<br />

Zählweise für Tatverdächtige in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) – Echttatverdächtigenzählung<br />

Die Zählung der Tatverdächtigen richtet sich seit 2008 nach den bundesweit gültigen<br />

Grundsätzen der „Straftatenspezifischen Tatverdächtigenzählung (SsTB)“.<br />

Nichtdeutsche Tatverdächtige (NDTV)<br />

sind Personen ausländischer Staatsangehörigkeit und Staatenlose.<br />

Opfer<br />

im Sinne dieser Richtlinien sind natürliche Personen, gegen die sich die mit Strafe bedrohte<br />

Handlung unmittelbar richtete.<br />

Täter - Opfer - Beziehung<br />

gibt die, vom Opfer aus gesehen, engste Beziehung, z. B. Verwandtschaft oder Bekanntschaft,<br />

Landsmannschaft, flüchtige Vorbeziehung oder ungeklärte Vorbeziehung an.<br />

<strong>Landeskriminalamt</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

Dezernat 32, Zentralstelle <strong>Jugend</strong>sachen<br />

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