Ethnographische Parallelen und Vergleiche - Centrostudirpinia.It
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Eigentumszeichen.<br />
Die Auszeichnung einer Herde mit Buchstaben oder sonstigen<br />
Zeichen gilt nach einer Entscheidung der Weimarschen Strafkammer<br />
vom 3. August 1887 als eine Privaturk<strong>und</strong>e. Der Schäfer Gerhard<br />
in Tremlitz hütete neben den dem Gutsbesitzer Gerber gehörigen<br />
auch eine bestimmte Anzahl eigener Schafe. Die Zahl der letzteren<br />
vermehrte er dadurch^ daß er bei mehreren von den Gerberschen<br />
Schafen das Signum „G" entfernte <strong>und</strong> dafür sein eigenes anbrachte.<br />
Der Gerichtshof erkannte nach Verhandlung der deshalb erhobenen<br />
Anklage, daß Gerhard wegen Fälschung einer Privaturk<strong>und</strong>e, begangen<br />
in gewinnsüchtiger Absicht, nach § 2j8 des Reichs-Straf-<br />
gesetzbuchs bestraft werden müsse.<br />
Überall in der Schweiz wendet der Senner seine Marke an.<br />
Das Roß wird am Schenkel, das Rind am Hörn, Schaf <strong>und</strong> Ziege<br />
am Ühr gezeichnet, die beiden ersteren mit einem Brandmal, die<br />
letzteren mit einem Schnitt. Auf den Flächen der Ohrmuschel macht<br />
man entweder eine gerade Linie, die der Bündner Fürggli (Furka,<br />
Gabel) nennt oder einen Querschnitt, Wichel genannt, oder man<br />
schlägt ein Loch durch. Aus der Kombination dieser Linien <strong>und</strong><br />
ihrer Verteilung auf beiden Ohren ist eine Zeichenschrift von größter<br />
Mannigfaltigkeit entstanden, welche für die Hirtenknaben eine nicht<br />
uninteressante Gedächtnisübung ausmacht. In gleicher Weise dient<br />
die Marke den Wald-Holzbauern der Schweiz; sie kennzeichnen die<br />
von ihnen gefällten Stämme durch Einschlagen <strong>und</strong> Einbrennen<br />
der Hausmarke, über welche in den Sägemühlen oder den Landungs-<br />
plätzen,<br />
werden.<br />
denen der Flößbaum zuschwimmt, besondere Listen geführt<br />
Auch auf Island wurden Vögel an den Schwimmfüßen mit<br />
Eigentumsmarken gezeichnet <strong>und</strong> nur an dieser Stelle war das An-<br />
bringen der gesetzmäßigen Marke zulässig.^ In Haldersons isländischem<br />
Lexikon ist die Bumark erklärt als Zeichen, mit dem man<br />
Effekten zeichnet, zunächst als Eigentumszeichen, das man den Tieren<br />
ins Ohr schneidet. Incisio in auribus pecudum qua dignoscatur pos-<br />
sessor; ferner aber auch als Namensunterschrift bei Analphabeten.<br />
Nur Zeichen an den Ohren gelten als gesetzmäßige Marke, wie denn<br />
überhaupt sehr genaue Vorschriften über das Kennzeichnen des<br />
Viehs, Pferde ausgenommen, im altisländischen Rechte vorhanden<br />
waren. „Man soll ein <strong>und</strong> dieselbe Marke an allem seinem Vieh<br />
' Rochholz, Deutscher Glaube <strong>und</strong> Brauch. Berlin, 1867. IL 177. 178.<br />
2 MiCHELSEN a. a. O. 22.<br />
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