Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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11.2.2. Erfordernis einer gesetzlichen Regelung in der GO ?<br />
Teilweise wird vertreten, daß eine gesetzliche Regelung über die Abberufung in der Gemeindeordnung nur deklaratorischen<br />
Charakter hat 414 . Das Abberufungsrecht folge im Gegenschluß aus dem Recht zur Bestellung<br />
oder Bestimmung des Vertreters 415 . Dem Vertreter im Aufsichtsrat stehe kein organschaftliches Recht zu, daß<br />
es rechtfertigen würde, ihn insofern z.B. einem Ausschußmitglied 416 gleichzustellen. Auf der anderen Seite ist<br />
auch diesen Stimmen zu entnehmen, daß es ein durchaus berechtigtes Interesse des Aufsichtsratsmitgliedes am<br />
Schutz vor mißbräuchlicher Abberufung durch die Kommune geben kann 417 . Erfordert dieser Schutz, daß die<br />
Abberufung kommunalrechtlich geregelt wird ?<br />
Im Mittelpunkt steht hier die Diskussion um die Stellung des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds. Das OVG<br />
Münster hat in seinem Beschluß vom 12.2.90 418 dem Aufsichtsratsmitglied eine „organschaftliche Rechtsstellung”<br />
eingeräumt, hieran aber in dem Beschluß vom 19.9.95 419 Zweifel eingeräumt. Die<br />
Weisungsgebundenheit ist ein wichtiges Indiz, daß das Mitglied keine schutzfähige Stellung hat 420 . Allerdings<br />
ist die Weisungsgebundenheit zwar gemeindeintern wirksam, schlägt aber gesellschaftsrechtlich nicht durch.<br />
Auch die kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat haben gesellschaftsrechtlich eine eigenverantwortliche<br />
Überwachungsaufgabe wahrzunehmen. Der Argumentation aus der Weisungsgebundenheit gegenüberstellen<br />
muß man auch, daß die Mitglieder im Aufsichtsrat im Wege der Verhältniswahl gewählt werden und auch eher<br />
als Repräsentanten, denn als Vertreter der Gemeinde im Sinne des § 164 (1) BGB anzusehen sind. Letztendlich<br />
gilt es auch zu bedenken, daß die Vertreter im Aufsichtsrat ein erhebliches persönliches Risiko zu tragen haben<br />
- in haftungsrechtlicher Hinsicht zumindest vorerst, aber vor allem auch in strafrechtlicher Hinsicht.<br />
Letztendlich wird man hier die Entscheidungen des jeweiligen Obergerichtes abwarten müssen. Die letzten uns<br />
bekannt gewordenen Entscheidungen weisen allerdings stark darauf hin, daß eine kommunalrechtliche<br />
Regelung für entbehrlich gehalten wird 421 .<br />
11.3. Sonderregelung Niedersachsen<br />
Für Niedersachsen stellt sich die Frage allerdings auch anders herum. Wie schon an anderer Stelle dargestellt,<br />
ist dort im Absatz 8 auf Absatz 1 nicht verwiesen, sondern nur auf Absatz 6 und 7. Nach dem Wortlaut würde<br />
dies bedeuten, daß der Landesgesetzgeber damit auf eine Abberufung ganz verzichten will. Auch diesbezüglich<br />
wird man die Rspr abwarten müssen.<br />
11.4. Abberufung auf Betreiben der Gemeinde bei entsandten <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>n<br />
Zur kommunalrechtlichen Rechtfertigung der Abberufung ergeben sich weitergehende Fragen. Teilweise kann<br />
man dies als einschränkende Auslegung der gesetzlichen Regelung sehen. Teilweise wird auch von einer<br />
Einschränkung wegen Rechtsmißbrauch gesprochen 422 . Deshalb wird man diese Fragen auch für die Länder<br />
betrachten müssen, die keine kommunalrechtliche Regelung vorsehen.<br />
11.4.1. Schutz vor Mißbrauch - insbesondere Änderung der Mehrheitsverhältnisse<br />
Ob die Begriffe „jederzeitige” Abberufung oder widerrufliche Bestellung bzw. die Begründung als Gegenakt<br />
zur Entsendung ein freies Ermessen der Gemeinde zur Abberufung begründet, ist nach der Rspr des OVG<br />
Münster fraglich. Insofern heißt es im Beschluß vom 12.2.90:<br />
414<br />
Janitschek VR 93, 115 ff, 123<br />
415<br />
So Beschluß des OVG Bremen v. 20.4.95 Az: 1 B 116/94 S. 4, n.v., hier zitiert nach einer Ablichtung vom Original<br />
416<br />
Vgl. zur Rechtswidrigkeit der Abberufung von Ausschußmitgliedern BayVGH Beschluß v. 6.10.87 in BayVBl. 88, 83 ff<br />
417<br />
Vgl. OVG Bremen a.a.O ebenfalls S. 4<br />
418<br />
abgedruckt in DVBl 90, 834 ff<br />
419<br />
OVG Münster v. 19.09.95 Az. 15 B 1840/95 S. 2, n.v., hier zitiert nach einer Ablichtung vom Original<br />
420<br />
Vgl. OVG Bremen a.a.O. und OVG Münster, a.a.O.<br />
421<br />
OVG Bremen v. 20.4.95 und OVG Münster v. 19.09.95<br />
422 Vgl. OVG Bremen a.a.O.