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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Weisungsrecht ab, muß man auch für die Genossenschaft verneinen, wird aber für die GmbH noch zu erörtern<br />

haben, ob nicht eine gesellschaftsvertragliche Regelung möglich ist.<br />

Man kann es sich hier einfach machen und auf Art. 31 GG zurückgreifen. Das AktG ist ein Bundesgesetz.<br />

Außer in §§ 394 f AktG, 53 f HGrG sieht das Bundesrecht keine Sonderregelung für die Kommunen vor.<br />

Einige gemeinderechtliche Vorschriften ziehen den richtigen Schluß, indem es zum Weisungsrecht heißt, daß<br />

entgegenstehende gesetzliche Vorschriften vorgehen. Die anderen Gemeindeordnungen müssen insofern das<br />

GG respektieren.<br />

Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 29.1.62 zu diesem Konflikt Stellung bezogen:<br />

„Entsandte <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> haben dieselben <strong>Pflichten</strong> wie die gewählten <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>. Als<br />

Angehörige eines Gesellschaftsorgans haben sie den Belangen der Gesellschaft den Vorzug vor denen des<br />

Entsendungsberechtigten zu geben und die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen, ohne an Weisungen<br />

des Entsendungsberechtigten gebunden zu sein” 336 .<br />

Das OVG Münster z.B. hat sich dem ausdrücklich angeschlossen. Insofern heißt es in dem Beschluß vom<br />

28.10.83 - zum Aufsichtsrat einer GmbH- :<br />

„Bei den in § 55 Abs. 3 genannten Organen handelt es ich nicht um solche mit Lenkungsfunktionen (Vgl. §<br />

52 Abs. 1 GmbHG), die - unabhängig davon, wer sie berufen hat - die Belange des Unternehmens, nicht die<br />

der Gesellschafter (bzw. Aktionäre oder Mitglieder) wahrzunehmen haben, ...” 337 .<br />

So richtig ein solcher Gedanke oberflächlich betrachtet sein mag, stellen sich zum Vorrang des<br />

Gesellschaftsrechts tiefergehende Fragen.<br />

9.5.1. Allgemeinwohl zu Gesellschaftsinteresse<br />

Die AG verfolgt nach ihrer gesellschaftsrechtlichen Ausrichtung den Zweck der Gewinnerzielung 338 . Dem<br />

können, wie bei HEW/Janssen, politische Bestrebungen der Gemeinde gegenüberstehen. Hier kann man<br />

sicherlich verstehen, wenn Gerichte den Gemeinden eine Absage erteilen. Dem stehen aber auch gesetzliche<br />

Vorschriften zum Schutz des einzelnen Bürgers - vgl. oben den Zugang zum Schwimmbad - gegenüber. Noch<br />

deutlicher wird dies aber für die bereits angesprochenen Bereiche der Abfall- und Abwasserbeseitigung, die<br />

zum einen durch ein immer prägnanteres Umweltbewußtsein geprägt werden. Zum anderen findet hier aber<br />

auch die Diskussion um die Höhe der Entwässerungs- und Abfallbeseitigungsgebühr ganz maßgeblichen<br />

Anklang. Wenn in diesen Bereichen die Gemeinde durch eine AG oder GmbH tätig wird, soll dann für diese<br />

Gesellschaft sowohl Umweltfragen, als auch die Gebührenproblematik gleichgültig sein, sondern nur die Gewinnerzielung<br />

im Vordergrund stehen ?<br />

Auf der anderen Seite hat die Gemeinde einen Vertreter in der Hauptversammlung. Ggf. kann sie einen<br />

Vertreter für den Vorstand vorschlagen. Soweit eine AG neu gegründet werden sollte, kann die Gemeinde<br />

Einfluß nehmen auf die Formulierung des Unternehmenszweckes. Die Gemeinde hat also die <strong>Rechte</strong>, die auch<br />

anderen Aktionären zukommen können. Ob es ihr gelingt, durch diese <strong>Rechte</strong> auch ohne eine Weisung an <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong><br />

ihre öffentlichen Aufgaben angemessen wahrzunehmen, hat sie in die Frage, ob sie eine<br />

Aufgabe privatrechtlich wahrnehmen will, einfließen zu lassen 339 . Auch dies ist ein Risiko, daß die Gemeinde<br />

mit jedem anderen Aktionär teilt. Wer in einem großen Umfang Aktien eines Unternehmens erwirbt, wird auch<br />

vor der Frage stehen, wie er seine Investition im Rahmen seiner Stellung als Aktionär schützen kann.<br />

336<br />

BGH Urteil v. 29.1.62 in BGHZ 36, 296 ff, 306, zur weiteren Rspr des BGH vgl auch Schwintowski NJW 95, 1316 ff<br />

337<br />

OVG Münster v. 28.10.83 in GHH 83, 287 ff, 288<br />

338<br />

Ausgenommen natürlich die sog. gemeinnützige GmbH, die nach ihrer Ausgestaltung auf gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />

Steuerrechts ausgerichtet ist.<br />

339<br />

Vgl. nur das Urteil des OVG Münster v. 15.12.94 - hier zitiert nach einer Ablichtung des Urteils in dem Verfahren 9 A<br />

2251/93, S. 7

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