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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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unternehmerische Ermessen des Vorstandes respektieren 44 . Der Aufsichtsrat kann insbesondere dem Vorstand<br />

keine Weisungen erteilen 45 .<br />

Eine Streitfrage ist dabei, ob sich die Überwachung nur auf den Vorstand erstreckt oder auch Angestellte, die<br />

mit wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung betraut sind, zu überwachen sind 46 . Die AG ist nach §§ 3<br />

AktG, 6 (1) HGB „Kaufmann” 47 . Sie kann also Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte bestellen, die dann<br />

auch das Recht haben können, ganz wesentliche Geschäfte für die Gesellschaft zu tätigen. Der theoretische<br />

Streit um die Frage, ob der Aufsichtsrat z.B. auch den Prokuristen überwachen muß, soll hier dahingestellt<br />

bleiben. Die Kontrolle, ob der Vorstand seinerseits der Pflicht zur sachgerechten Auswahl und zur gebotenen<br />

Überprüfung von Angestellten nachgekommen ist, ist unstreitig Aufgabe des Aufsichtsrates 48 . Es spricht viel<br />

dafür, daß sich der Aufsichtsrat bezüglich des Verhaltens z.B. des Prokuristen mit der mittelbaren<br />

Überwachung über den Vorstand begnügen muß. Dies erscheint auch wegen der durch die Nebenamtlichkeit<br />

bedingten zeitlichen Einschränkung der Betätigungsmöglichkeiten des Aufsichtsratsmitgliedes angemessener,<br />

als den Aufsichtsrat auch noch zum Wächter über Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zu bestimmen.<br />

2.1.1.2. Art und Intensität - Beziehung zur Berichtspflicht<br />

Art und Intensität der Überwachung richten sich nach der jeweiligen Lage der Gesellschaft. Einen Anhalt<br />

dafür liefert die Wechselbeziehung zu § 90 (1) AktG. Nach dieser Vorschrift hat der Vorstand dem<br />

Aufsichtsrat innerhalb bestimmter Fristen zu folgenden Themen Bericht zu erstatten:<br />

„(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über<br />

1 die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung;<br />

2. die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals;<br />

3. den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft;<br />

4. Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein<br />

können.<br />

Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten; als<br />

wichtiger Anlaß ist auch ein dem Vorstand bekanntgewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen<br />

Unternehmen anzusehen, der auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein kann.<br />

(2) Die Berichte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind wie folgt<br />

zu erstatten:<br />

1. die Berichte nach Nummer 1 mindestens einmal jährlich, wenn nicht Änderungen der Lage oder neue<br />

Fragen eine unverzügliche Berichterstattung gebieten;<br />

2 die Berichte nach Nummer 2 in der Sitzung des Aufsichtsrats, in der über den Jahresabschluß<br />

verhandelt wird;<br />

3. die Berichte nach Nummer 3 regelmäßig, mindestens vierteljährlich;<br />

4. die Berichte nach Nummer 4 möglichst so rechtzeitig, daß der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte<br />

Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.”<br />

Diese Bericht hat der Aufsichtsrat inhaltlich zu prüfen. Ebenso hat er über die Einhaltung der Berichtspflicht<br />

nach § 90 (1) AktG zu wachen 49 - „Fristenkontrolle”.<br />

Daneben kann der Aufsichtsrat jederzeit nach § 90 (3) AktG einen Bericht über Angelegenheiten, die auf die<br />

Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein können, verlangen.<br />

2.1.1.3. Beratung des Vorstandes als Überwachungsaufgabe<br />

44<br />

Mertens a.a.O., so hat z.B. das LG Darmstadt in seinem Urteil v. 6.5.86 ZIP 86, 1389 ff entschieden, daß die Ausglieder eines<br />

Geschäftsbereichs - hier der Datenverarbeitung - allein Sache der Geschäftsführung sei.<br />

45<br />

Mertens a.a.O.<br />

46<br />

Mertens 21 zu § 111<br />

47<br />

Das gleiche gilt nach §§ 11 (3) GmbHG, 6 (1) HGB für die GmbH.<br />

48 Mertens a.a.O.<br />

49 Mertens 16 zu § 111

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