Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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unternehmerische Ermessen des Vorstandes respektieren 44 . Der Aufsichtsrat kann insbesondere dem Vorstand<br />
keine Weisungen erteilen 45 .<br />
Eine Streitfrage ist dabei, ob sich die Überwachung nur auf den Vorstand erstreckt oder auch Angestellte, die<br />
mit wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung betraut sind, zu überwachen sind 46 . Die AG ist nach §§ 3<br />
AktG, 6 (1) HGB „Kaufmann” 47 . Sie kann also Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte bestellen, die dann<br />
auch das Recht haben können, ganz wesentliche Geschäfte für die Gesellschaft zu tätigen. Der theoretische<br />
Streit um die Frage, ob der Aufsichtsrat z.B. auch den Prokuristen überwachen muß, soll hier dahingestellt<br />
bleiben. Die Kontrolle, ob der Vorstand seinerseits der Pflicht zur sachgerechten Auswahl und zur gebotenen<br />
Überprüfung von Angestellten nachgekommen ist, ist unstreitig Aufgabe des Aufsichtsrates 48 . Es spricht viel<br />
dafür, daß sich der Aufsichtsrat bezüglich des Verhaltens z.B. des Prokuristen mit der mittelbaren<br />
Überwachung über den Vorstand begnügen muß. Dies erscheint auch wegen der durch die Nebenamtlichkeit<br />
bedingten zeitlichen Einschränkung der Betätigungsmöglichkeiten des Aufsichtsratsmitgliedes angemessener,<br />
als den Aufsichtsrat auch noch zum Wächter über Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zu bestimmen.<br />
2.1.1.2. Art und Intensität - Beziehung zur Berichtspflicht<br />
Art und Intensität der Überwachung richten sich nach der jeweiligen Lage der Gesellschaft. Einen Anhalt<br />
dafür liefert die Wechselbeziehung zu § 90 (1) AktG. Nach dieser Vorschrift hat der Vorstand dem<br />
Aufsichtsrat innerhalb bestimmter Fristen zu folgenden Themen Bericht zu erstatten:<br />
„(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über<br />
1 die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung;<br />
2. die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals;<br />
3. den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft;<br />
4. Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein<br />
können.<br />
Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten; als<br />
wichtiger Anlaß ist auch ein dem Vorstand bekanntgewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen<br />
Unternehmen anzusehen, der auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein kann.<br />
(2) Die Berichte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind wie folgt<br />
zu erstatten:<br />
1. die Berichte nach Nummer 1 mindestens einmal jährlich, wenn nicht Änderungen der Lage oder neue<br />
Fragen eine unverzügliche Berichterstattung gebieten;<br />
2 die Berichte nach Nummer 2 in der Sitzung des Aufsichtsrats, in der über den Jahresabschluß<br />
verhandelt wird;<br />
3. die Berichte nach Nummer 3 regelmäßig, mindestens vierteljährlich;<br />
4. die Berichte nach Nummer 4 möglichst so rechtzeitig, daß der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte<br />
Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.”<br />
Diese Bericht hat der Aufsichtsrat inhaltlich zu prüfen. Ebenso hat er über die Einhaltung der Berichtspflicht<br />
nach § 90 (1) AktG zu wachen 49 - „Fristenkontrolle”.<br />
Daneben kann der Aufsichtsrat jederzeit nach § 90 (3) AktG einen Bericht über Angelegenheiten, die auf die<br />
Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein können, verlangen.<br />
2.1.1.3. Beratung des Vorstandes als Überwachungsaufgabe<br />
44<br />
Mertens a.a.O., so hat z.B. das LG Darmstadt in seinem Urteil v. 6.5.86 ZIP 86, 1389 ff entschieden, daß die Ausglieder eines<br />
Geschäftsbereichs - hier der Datenverarbeitung - allein Sache der Geschäftsführung sei.<br />
45<br />
Mertens a.a.O.<br />
46<br />
Mertens 21 zu § 111<br />
47<br />
Das gleiche gilt nach §§ 11 (3) GmbHG, 6 (1) HGB für die GmbH.<br />
48 Mertens a.a.O.<br />
49 Mertens 16 zu § 111