Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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1.4. Regelungen zur Sitzung des Aufsichtsrats<br />
Für die Sitzungen des Aufsichtsrates enthält das GenG keine Regelung. Insofern kann allenfalls das Statut der<br />
Genossenschaft eine Regelung vorsehen. Insbesondere im Hinblick auf die persönlichen Folgen der Tätigkeit<br />
im Aufsichtsrat können wir nur anraten, im Statut gewisse Mindestregeln, insbesondere eine Protokollierung<br />
der Sitzung analog § 107 (2) AktG, vorzusehen.<br />
Der Aufsichtsrat der Genossenschaft muß keinen Vorsitzenden haben. Wie § 25a GenG zeigt, kann, aber muß<br />
kein Vorsitzender bestimmt werden. Allgemein wird auch insofern angeraten, eine Regelung im Statut zu<br />
treffen 218 .<br />
Diskutiert wird, ob § 43 (6) GenG für die Sitzungen des Aufsichtsrates analog zur Anwendung zu bringen ist,<br />
so daß das Stimmrecht in „eigenen” Angelegenheiten - bzw. Angelegenheiten der Gemeinde - beschränkt wäre.<br />
2. <strong>Pflichten</strong> des Aufsichtsrates<br />
Die Regelungen zu den <strong>Pflichten</strong> des Aufsichtsrates entsprechen in vielen Punkten denen des Aufsichtsrates<br />
der AG. Gemäß § 41 GenG gilt § 34 GenG, der die <strong>Pflichten</strong> des Vorstandes regelt, entsprechend, so daß auch<br />
hier die Geschäftsführung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprechen<br />
muß. Auch wenn im Rahmen der Genossenschaft nicht ausdrücklich von einer Einordnung als Nebenamt<br />
gesprochen wird, wird auch hier betont, daß die Sorgfaltspflicht des Aufsichtsratsmitgliedes nicht der des<br />
Vorstandes entspricht, sondern den Aufgaben angepaßt werden muß 219 Gemäß § 38 (1) GenG ist die Überwachung<br />
des Vorstandes wesentliche Aufgabe des Aufsichtsrates.<br />
2.1. Einschaltung von Sachverständigen<br />
Im § 38 (4) GenG findet sich, wie in der AG die Bestimmung, daß die Mitglieder ihre Aufgabe persönlich<br />
wahrzunehmen haben. Eine Regelung für die Einschaltung von Sachverständigen findet sich in § 38 GenG<br />
nicht. Gleichwohl wird von der h.M. die Ansicht vertreten, daß die Einschaltung von Sachverständigen im<br />
Aufsichtsrat der Genossenschaft im Einzelfall möglich ist 220 .<br />
2.2. Berichtspflicht des Vorstands<br />
Anders als bei der AG besteht, wie bei der GmbH, keine Berichtspflicht des Vorstandes. Gemäß § 38 (1)<br />
GenG hat der Aufsichtsrat nur das Recht „jederzeit über dieselben” - Angelegenheiten der Genossenschaft -<br />
„Berichterstattung von dem Vorstand zu verlangen”. Damit wird die Berichterstattung von einer Bringschuld<br />
des Vorstandes zu einer Holschuld des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat muß also selbst eine Veranlassung zur<br />
Berichterstattung feststellen.<br />
2.3. Prüfung des Jahresberichts<br />
Hinsichtlich des Jahresberichtes hat der Aufsichtsrat nach § 38 (1) 3 GenG zu prüfen und der<br />
Generalversammlung zu berichten, nicht aber den Jahresabschluß festzustellen.<br />
2.4. Bestellung des Vorstandes<br />
Der Vorstand wird nach § 24 (2) GenG von der Generalversammlung bestellt und kann nach § 24 (3) GenG<br />
von dieser abberufen wer-den 221 . Gemäß § 40 GenG hat jedoch der Aufsichtsrat das Recht, Mitglieder des<br />
218 Schubert-Steder Rdnr. 10 zu § 36 und Hettrich-Pöhlmann 12 ff zu § 36<br />
219 Hettrich-Pöhlmann 5 zu § 41<br />
220 Schubert-Steder Rdnr. 5 zu § 38 und Hettrich-Pöhlmann 14 zu § 36<br />
221 Zur Frage, ob bei Einverständnis des Vorstandsmitgliedes der Aufsichtsrat das Verhältnis auch endgültig beenden darf, vgl.<br />
das Urteil des OLG Oldenburg v. 31.3.92 in DB 92, 1181 ff mit Anmerkung von Carspecken