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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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(2) Werden Vertreter nach Absatz 1 aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den<br />

Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in<br />

diesem Fall ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreter nach Anweisung gehandelt haben.<br />

(3) Die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter in Organen nach Absatz 1 erlischt mit ihrem Ausscheiden aus<br />

dem berufsmäßigen oder ehrenamtlichen Dienst der Gemeinde.<br />

III) Gemeindeordnung Brandenburg<br />

§ 104 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen<br />

(1) Der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung<br />

oder in dem dieser entsprechenden Organ des Unternehmens, der Einrichtung und des<br />

Vereins, an dem die Gemeinde beteiligt ist; er kann Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes mit seiner<br />

Vertretung beauftragen. Die Gemeindevertretung kann abweichend von Satz 1 eine andere Regelung treffen.<br />

Soweit der Gemeinde mehrere Sitze zustehen, gilt für die Bestellung § 50 Abs. 2 und 3 (Mitgliedschaft in den<br />

Ausschüssen) sinngemäß. Die Gemeindevertretung kann ihren Vertretern in diesen Organen Richtlinien oder<br />

Weisungen erteilen.<br />

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die von der Gemeinde bestellten Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder<br />

eines ähnlichen Organs von Unternehmen, Einrichtungen und Vereinen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsrecht entgegenstehen.<br />

(3) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gesellschaft den<br />

Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in<br />

diesem Fall ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreter auf Weisung gehandelt haben.<br />

(4) Die Vertreter der Gemeinde haben den Hauptausschuß oder die Gemeindevertretung über alle<br />

Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Der Hauptausschuß oder die<br />

Gemeindevertretung kann von den Vertretern der Gemeinde jederzeit Auskunft verlangen. Die<br />

Unterrichtungspflicht und das Auskunftsrecht bestehen nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.<br />

(5) Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen oder<br />

Einrichtungen sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung<br />

hinausgehen.<br />

IV) Gemeindeordnung Hessen<br />

§ 125 Vertretung der Gemeinde in Gesellschaften<br />

(1) Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde gehören<br />

(Eigengesellschaften) oder an denen die Gemeinde beteiligt ist. Bestellt der Gemeindevorstand besondere<br />

Vertreter, so sind diese an seine Weisungen gebunden, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts<br />

entgegenstehen; sie haben ihr Amt auf Verlangen des Gemeindevorstandes jederzeit niederzulegen.<br />

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat<br />

oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Die Mitgliedschaft gemeindlicher<br />

Vertreter endet mit ihrem Ausscheiden aus dem hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Dienst der Gemeinde.<br />

(3) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit bei einer Gesellschaft haftbar gemacht, so hat ihnen die<br />

Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt

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