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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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(1) Vertreter der Gemeinde in den Organen eines Unternehmens, an dem die Gemeinde beteiligt ist, dürfen der<br />

Aufnahme von Krediten nur nach vorherigem Beschluß des Gemeinderats zustimmen. Gleiches gilt, wenn ein<br />

solches Unternehmen sich an einem anderen Unternehmen beteiligen will. der Beschluß des Gemeinderats<br />

bedarf in diesem Fall außerdem der Genehmigung.<br />

(2) Werden Vertreter nach Abs. 1 aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden<br />

zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall<br />

ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn die Vertreter nach Anweisung gehandelt haben.<br />

(3) Die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter in Organen nach Absatz 1 erlischt mit ihrem Ausscheiden aus<br />

dem hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Dienst der Gemeinde.

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