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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreter der Gemeinde nach<br />

Weisung gehandelt haben.<br />

V) Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern<br />

§ 71 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen<br />

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem dieser<br />

entsprechenden Organ der Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen<br />

die Gemeinde beteiligt ist; er kann Mitarbeiter der Gemeinde oder des Amts mit seiner Vertretung beauftragen.<br />

Soweit der Gemeinde mehrere Sitze zustehen, erfolgt die Bestellung der weiteren Vertreter nach den Grundsätzen<br />

der Verhältniswahl durch die Gemeindevertretung. Die Vertreter haben den Weisungen oder Richtlinien<br />

der Gemeindevertretung zu folgen.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die von der Gemeinde bestellten Mitglieder des Vorstandes, des<br />

Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs von Unternehmen und Einrichtungen, soweit nicht gesetzliche<br />

Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.<br />

(3) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens oder einer<br />

Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu<br />

ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die<br />

Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.<br />

(4) Die Vertreter der Gemeinde haben den Hauptausschuß oder die Gemeindevertretung über alle<br />

Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Der Hauptausschuß oder die<br />

Gemeindevertretung kann von den Vertreter der Gemeinde jederzeit Auskunft verlangen. Die<br />

Unterrichtungspflicht und das Auskunftsrecht bestehen nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.<br />

(5) Vergütungen und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in<br />

Unternehmen oder Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind mit Ausnahme von<br />

Sitzungsgeldern an die Gemeinde abzuführen.<br />

VI) Niedersächsische Gemeindeordnung<br />

§ 111 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen<br />

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem der<br />

Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ von Eigengesellschaftern oder von Unternehmen oder<br />

Einrichtungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, werden vom Rat gewählt. Sie haben die Interessen der<br />

Gemeinde zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und des Verwaltungsausschusses gebunden. Der<br />

Auftrag an sie kann jederzeit widerrufen werden.<br />

(2) Sofern mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde zu benennen sind, muß die Bürgermeisterin<br />

oder der Bürgermeister dazu zählen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann sich durch Gemeindebedienstete<br />

vertreten lassen.<br />

(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft<br />

darauf hinzuwirken, daß ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat zu entsenden. Über<br />

die Entsendung entscheidet der Rat. Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer

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