Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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Im Rahmen dieses Anhängsels sollen sich die Vertreter - zum Ausgleich für den durch die Formenwahl<br />
bedingten Steuerungsverlust - ggf. in die Brennesseln setzen. Der Konflikt zwischen Gewinnerzielung als<br />
Zweck der Gesellschaft - dem sie als Aufsichtsratsmitglied persönlich verpflichtet sind - und der Erfüllung<br />
öffentlicher Aufgaben - dem sie als Bürgermeister, Verwaltungsbeamter oder Ratsmitglied verpflichtet sind -<br />
kann hier voll durchschlagen. Daneben kann ein persönlicher Konflikt treten. In der Regel führt erst die Stellung<br />
als Bürgermeister, Verwaltungsbeamter oder Ratsmitglied zu dem Aufsichtsratsmandat. Bei dem Abstimmungsverhalten<br />
im Aufsichtsrat sollen kommunale Vertreter aber ggf. dem genau entgegengesetzt dem<br />
Gesellschaftsinteresse den Vorzug geben. Gewinnstreben gegen Allgemeinwohl und Ratsmitglied oder Bürgermeister<br />
gegen Aufsichtsratsmitglied können zu Interessenkonflikten führen, die man als doppelte<br />
Doppelstellung kommunaler Vertreter im Aufsichtsrat von Gesellschaften bezeichnen kann.<br />
3. Kritik am Aufsichtsrat als Überwachungsorgan<br />
Dazu ist aber auch fraglich, ob die Einflußnahme auf den Aufsichtsrat das gewünschte Ergebnis zeigen kann,<br />
denn die Rolle des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan ist zivilrechtlich in die Kritik geraten. Genannt<br />
werden hier u.a. die Fälle der Metallgesellschaft, von Klöckner oder vor allem immer wieder coop 15 . Die<br />
Aufsichtsrats-Mängelliste ist lang 16 . Neben Kritik an der Zahl und Dauer der Sitzungen, den Zustimmungskatalogen,<br />
der Verbindung zur Geschäftsführungsebene, der Zahl der Mandate wird hier vor allem der<br />
Aufsichtsratsprofi - d.h. Aufgabe der Neben- oder Ehrenamtlichkeit und Ersetzung durch beauftragte Personen,<br />
die nur einer Tätigkeit in Aufsichtsräten nachgehen - diskutiert 17 . Die Diskussion, ob der Aufsichtsrat in<br />
seiner jetzigen Form Überwachungsaufgaben überhaupt effektiv nachkommen kann 18 , kann hier nicht geführt<br />
werden.<br />
Die Vertretung der Kommune im Aufsichtsrat einer Gesellschaft steht im Zentrum einer Reihe von<br />
Fragenkomplexen. Sicherlich ist die Betrachtung der <strong>Rechte</strong> und <strong>Pflichten</strong> von <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>n<br />
wichtig für die Frage, ob eine öffentliche Aufgabe in privatrechtlicher Form wahrgenommen werden soll. Wir<br />
wollen hier aber weder in die Diskussion des Für und Wider privatwirtschaftlicher Aufgabenwahrnehmung<br />
einsteigen, noch uns mit der Frage der Kontrolle kommunaler Beteiligungen an Gesellschaften<br />
auseinandersetzen. Für uns maßgeblich ist die Betrachtung aus Sicht des Aufsichtsratsmitgliedes. Gesellschafts-<br />
und Kommunalrecht überschneiden sich, was es schon nicht leicht macht, die für einzelne Fragen<br />
geltenden Rechtsvorschriften herauszufinden. Dazu tritt die oben aufgezeigte doppelte Doppelstellung in einem<br />
Organ, daß im gesellschaftsrechtlichen Bereich ziemlich in der Kritik steht. Wir wollen niemanden von der<br />
Übernahme des Mandates abhalten. Vielmehr erscheint uns die Gesamtbetrachtung der <strong>Rechte</strong> und <strong>Pflichten</strong><br />
kommunaler Vertreter im Aufsichtsrat eine Leitlinie, um Wege durch dies für viele „Unbekannte Land” zu finden.<br />
15 Vgl. Lutter NJW 95, 1133 f, der auch zu Recht darauf hinweist, daß diese Fälle in der Öffentlichkeit überraschenderweise<br />
mehr Fragen nach der Kompetenz der jeweiligen <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>, als nach der Kompetenz der Vorstandsmitglieder<br />
aufgeworfen haben.<br />
16 Lutter ZHR 95, 287 ff und Bernhardt ZHR 95, 310 ff<br />
17 Lutter NJW 95, 1133 f und Bernhardt ZHR 95, 310 ff, 315<br />
18 Lutter NJW 95, 1133 f, Hoerdemann ZRP 97, 44 ff, Thümmel DB 97, 261 ff