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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Im Rahmen dieses Anhängsels sollen sich die Vertreter - zum Ausgleich für den durch die Formenwahl<br />

bedingten Steuerungsverlust - ggf. in die Brennesseln setzen. Der Konflikt zwischen Gewinnerzielung als<br />

Zweck der Gesellschaft - dem sie als Aufsichtsratsmitglied persönlich verpflichtet sind - und der Erfüllung<br />

öffentlicher Aufgaben - dem sie als Bürgermeister, Verwaltungsbeamter oder Ratsmitglied verpflichtet sind -<br />

kann hier voll durchschlagen. Daneben kann ein persönlicher Konflikt treten. In der Regel führt erst die Stellung<br />

als Bürgermeister, Verwaltungsbeamter oder Ratsmitglied zu dem Aufsichtsratsmandat. Bei dem Abstimmungsverhalten<br />

im Aufsichtsrat sollen kommunale Vertreter aber ggf. dem genau entgegengesetzt dem<br />

Gesellschaftsinteresse den Vorzug geben. Gewinnstreben gegen Allgemeinwohl und Ratsmitglied oder Bürgermeister<br />

gegen Aufsichtsratsmitglied können zu Interessenkonflikten führen, die man als doppelte<br />

Doppelstellung kommunaler Vertreter im Aufsichtsrat von Gesellschaften bezeichnen kann.<br />

3. Kritik am Aufsichtsrat als Überwachungsorgan<br />

Dazu ist aber auch fraglich, ob die Einflußnahme auf den Aufsichtsrat das gewünschte Ergebnis zeigen kann,<br />

denn die Rolle des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan ist zivilrechtlich in die Kritik geraten. Genannt<br />

werden hier u.a. die Fälle der Metallgesellschaft, von Klöckner oder vor allem immer wieder coop 15 . Die<br />

Aufsichtsrats-Mängelliste ist lang 16 . Neben Kritik an der Zahl und Dauer der Sitzungen, den Zustimmungskatalogen,<br />

der Verbindung zur Geschäftsführungsebene, der Zahl der Mandate wird hier vor allem der<br />

Aufsichtsratsprofi - d.h. Aufgabe der Neben- oder Ehrenamtlichkeit und Ersetzung durch beauftragte Personen,<br />

die nur einer Tätigkeit in Aufsichtsräten nachgehen - diskutiert 17 . Die Diskussion, ob der Aufsichtsrat in<br />

seiner jetzigen Form Überwachungsaufgaben überhaupt effektiv nachkommen kann 18 , kann hier nicht geführt<br />

werden.<br />

Die Vertretung der Kommune im Aufsichtsrat einer Gesellschaft steht im Zentrum einer Reihe von<br />

Fragenkomplexen. Sicherlich ist die Betrachtung der <strong>Rechte</strong> und <strong>Pflichten</strong> von <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>n<br />

wichtig für die Frage, ob eine öffentliche Aufgabe in privatrechtlicher Form wahrgenommen werden soll. Wir<br />

wollen hier aber weder in die Diskussion des Für und Wider privatwirtschaftlicher Aufgabenwahrnehmung<br />

einsteigen, noch uns mit der Frage der Kontrolle kommunaler Beteiligungen an Gesellschaften<br />

auseinandersetzen. Für uns maßgeblich ist die Betrachtung aus Sicht des Aufsichtsratsmitgliedes. Gesellschafts-<br />

und Kommunalrecht überschneiden sich, was es schon nicht leicht macht, die für einzelne Fragen<br />

geltenden Rechtsvorschriften herauszufinden. Dazu tritt die oben aufgezeigte doppelte Doppelstellung in einem<br />

Organ, daß im gesellschaftsrechtlichen Bereich ziemlich in der Kritik steht. Wir wollen niemanden von der<br />

Übernahme des Mandates abhalten. Vielmehr erscheint uns die Gesamtbetrachtung der <strong>Rechte</strong> und <strong>Pflichten</strong><br />

kommunaler Vertreter im Aufsichtsrat eine Leitlinie, um Wege durch dies für viele „Unbekannte Land” zu finden.<br />

15 Vgl. Lutter NJW 95, 1133 f, der auch zu Recht darauf hinweist, daß diese Fälle in der Öffentlichkeit überraschenderweise<br />

mehr Fragen nach der Kompetenz der jeweiligen <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>, als nach der Kompetenz der Vorstandsmitglieder<br />

aufgeworfen haben.<br />

16 Lutter ZHR 95, 287 ff und Bernhardt ZHR 95, 310 ff<br />

17 Lutter NJW 95, 1133 f und Bernhardt ZHR 95, 310 ff, 315<br />

18 Lutter NJW 95, 1133 f, Hoerdemann ZRP 97, 44 ff, Thümmel DB 97, 261 ff

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