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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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jeweiligen Regelung selbst entscheiden, ob der oder die Betreffende den mit dem Aufsichtsratsmandat<br />

verbundenen Aufgaben im Nebenamt - also angesichts der sonstigen Belastungen - gewachsen ist.<br />

5. Vertretung in der Hauptversammlung -<br />

Repräsentanz im Aufsichtsrat<br />

Die besonderen gemeinderechtlichen Regelungen tragen bereits in ihrer Überschrift den Titel<br />

Vertretungsregelung 267 . Gemäß § 164 (1) BGB liegt Vertretung aber nur vor, wenn der Vertreter im Namen<br />

des Vertretenen auftritt. Wie wir oben ausgeführt haben, kann die Gemeinde selbst nicht Aufsichtsratsmitglied<br />

sein, so daß die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> im eigenen Namen handeln.<br />

Bei den kommunalrechtlichen Vertretungsregelungen handelt es sich um zwei verschiedene<br />

Regelungskomplexe. Die Vertreter der Kommune in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung sind echte<br />

Vertreter der Kommune. <strong>Rechte</strong> und <strong>Pflichten</strong> nehmen sie für die Kommune wahr. Sie sind an Weisungen<br />

gebunden. Es gilt auch nur das Stimmrecht der Kommune wahrzunehmen, was mehrere Vertreter zu einer<br />

einheitlichen Stimmabgabe zwingt. Dagegen ist die Person, die die Gemeinde im Aufsichtsrat „vertritt”, dort<br />

mit eigenen <strong>Rechte</strong>n und <strong>Pflichten</strong> versehen, die sie nur mittelbar für die Kommune wahrnehmen. Das<br />

einheitliche Stimmrecht, wie es z.B. § 88 (2) 1 GO Rh-Pf vorsieht, stößt kommunalrechtlich auf ganz<br />

erhebliche Bedenken 268 , denn es gilt nicht das Stimmrecht der Gemeinde wahrzunehmen, sondern jeder<br />

Vertreter ist Mitglied im Aufsichtsrat mit eigenem Stimmrecht - im eigenen Namen, nicht für die Gemeinde.<br />

Die Vertretung im Aufsichtsrat ist eine Aufgabenübertragung auf eine Person, es wäre angemessener von<br />

einem Repräsentanten der Gemeinde zu sprechen 269 . Die meisten Länder haben dem Rechnung getragen, indem<br />

sie zwischen der Bestellung des Vertreters in der Hauptversammlung und im Aufsichtsrat trennen 270 .<br />

6. Bestellung<br />

Wie wird man nun Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat ?<br />

6.1. Geborene <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> in der GmbH<br />

Manchmal findet man bei der GmbH sog. geborene <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>, d.h., daß der Gesellschaftsvertrag<br />

bestimmt, daß bestimmte Personen - z.B. der Bürgermeister oder der Kämmerer - automatisch Mitglied im<br />

Aufsichtsrat sind 271 . In den jeweiligen Gemeindeordnungen finden sich aber Bestimmungen zur Auswahl der<br />

Vertreter im Aufsichtsrat. Dem Vorschlag oder der Entsendung wird gemeindeintern eine Wahl vorgeschaltet<br />

oder ein vom Volk direkt gewählter Vertreter, der hauptamtliche Bürgermeister, wird mit seinem Amt auch<br />

Aufsichtsratsmitglied.<br />

267 § 105 GO BW, Art. 93 BayGO, § 104 GO Brand., § 111 NdsGO, § 113 GO NW, § 74 ThürKO, § 125 HessGO, § 112 KSVG<br />

Saar., § 98 SächsGO, § 119 GO Sa.-An., § 104 GO Schl-H, § 71 KV M-V, § 88 GO Rh-Pf<br />

268 Vgl. Punkt 8.2 dieser Abhandlung<br />

269 Vgl. OVG Münster Urteil v. 28.10.83 in GHH 83, 287 ff, 289<br />

270 § 98 (2) SächsGO, § 119 (2) GO Sa.-An., § 71 (2) KV M-V, § 104 (2) GO Brand., § 112 (1) 2 KSVG Saar., § 104 (2) Schl-H,<br />

§ 88 (3) GO Rh-Pf, § 105 (2) GO BW, § 111 (3), (8) GO Nds, § 125 (2) i.V.m. (1) HessGO, letztendlich auch § 113 (2) GO<br />

NW<br />

271 Zur Zulässigkeit Scholz/Schneider 136 zu § 52 und Lutter-Hommelhof 6 zu § 52. Es handelt sich um eine zulässige<br />

gesellschaftsvertragliche Änderung gegenüber § 101 (1) AktG, auf den § 52 (1) GmbHG verweist.

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