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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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vorsehen, der entsprechenden Regelung gerade nicht zu entnehmen. Es gilt insofern, was für alle anderen<br />

Länder unter 7.1. gesagt wurde.<br />

7.3. Regelung im Statut der Genossenschaft oder im Gesellschaftsvertrag der GmbH<br />

Für die GmbH und Genossenschaft besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Amtszeit der<br />

<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> im Gesellschaftsvertrag oder Statut z.B. in Anlehnung an die Amtszeit des Rates zu<br />

regeln. Durch eine entsprechende Regelung wird die Abberufung des kommunalen Vertreters im Aufsichtsrat<br />

entbehrlich. In den Ländern, die ein automatisches Ende des Mandates mit der haupt- oder ehrenamtlichen<br />

Stellung vorsehen 300 , stellt sich die Frage, ob die Regelung der GO die jeweilige Gemeinde nicht hierzu sogar<br />

verpflichtet. Aus den unter 7.1 genannten Gründen kann es sich aber auch in den anderen Ländern anbieten, in<br />

den Gesellschaftsvertrag der GmbH oder das Statut der Genossenschaft eine Regelung aufzunehmen.<br />

8. Minderheitenschutz<br />

Mit der Verhältniswahl von kommunalen Vertretern im Aufsichtsrat wird ein Parteienproporz hergestellt. Eng<br />

mit diesem Ansatz verbunden sind die Fragen zum Minderheitenschutz.<br />

8.1. Verhältniswahl und Weisungsrecht<br />

In der weiteren Betrachtung werden wir noch auf die Bedeutung des sog. Weisungsrechts gegenüber<br />

<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>n eingehen. Hier soll eine Frage vorweg behandelt werden. Hebelt nicht bei einem Verhältniswahlrecht<br />

die Weisung kraft Mehrheitsbeschlusses dann den durch die Verhältniswahl gewährten<br />

Minderheitenschutz wieder aus 301 ? Die Weisung wird schließlich wiederum von der Mehrheit im Rat beschlossen.<br />

Minderheitenrechte sind grundsätzlich Teilnahmerechte. Auf ein bestimmtes Ergebnis einer Entscheidung hat<br />

die Minderheit keinen Anspruch. Soweit ein Weisungsrecht der Mehrheit nicht die Regel wird oder Überhand<br />

nimmt, wird man hierin keinen Verstoß gegen das durch die Verhältniswahl begründete Minderheitenrecht<br />

sehen können.<br />

8.2. Verhältniswahl und einheitliches Stimmrecht<br />

§ 88 (2) 1 GO Rh-Pf 302 sieht vor, daß die Stimmen der Gemeinden nur einheitlich abgegeben werden können.<br />

Ggf. könnte man in den anderen Ländern über eine ähnliche Regelung kraft Weisung des Rates nachdenken.<br />

Eine derartige Regelung könnte aber mit dem durch die Verhältniswahl bezweckten Minderheitenschutz im<br />

Widerspruch stehen, auch wenn sie sicherlich sinnvoll wäre. Wenn noch andere Gesellschafter an der AG oder<br />

GmbH beteiligt sind, könnten diese den Parteienproporz ausnutzen und mal mit den Vertretern der einen<br />

Partei, mal mit den Vertretern der anderen Partei stimmen. Die Gefahr dabei ist, daß dann die Interessen der<br />

Kommune, die ja von ihren Vertretern gewahrt werden sollen, auf der Strecke bleiben könnten.<br />

Es ist nicht zu verkennen, daß die Aufsplittung des Stimmrechts eine für die Gemeinde oft besonders ärgerliche<br />

Entwicklung sein kann. Wenn man aber nach der Verhältniswahl die Mitglieder bestimmt und damit den<br />

Parteienproporz will, kann man nicht generell eine unterschiedliche Ausübung des Stimmrechts ausschließen.<br />

Dann hätte sich die jeweilige GO für eine Mehrheitswahl entscheiden müssen, was ja durchaus zulässig wäre.<br />

Verhältniswahl und Anordnung einer einheitlichen Stimmabgabe schließen sich aus.<br />

300 § 25 (2) 2 GO Schl-H, § 74 (3) ThürKO, § 119 (2) 2 GO Sa.-An.<br />

301 Vgl. Meier/Wieseler GHH 93, 174 ff, 177<br />

302 Einheitliche Stimmabgabe; außer bei Kreditaufnahmen Entscheidung der Gesamtmehrheit der Vertreter im Aufsichtsrat,<br />

ansonsten ausschlaggebende Stimme die des Bürgermeisters

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