Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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B. Aufsichtsrat der AG<br />
Im Vordergrund steht bei der Diskussion um die privatwirtschaftliche Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben die<br />
GmbH. Dabei haben viele Kommunen durchaus Beteiligungen und Aufsichtsratsmandate in AG`s 19 . § 52 (1)<br />
GmbHG verweist für den Aufsichtsrat der GmbH auf das Recht der AG. Das Recht der AG gilt zum Teil als<br />
allgemeiner Rechtsgrundsatz auch ohne diesen Verweis für den Aufsichtsrat der GmbH. Und da, wo sich<br />
GmbH und AG unterscheiden, wird die Bedeutung dieses Unterschiedes nur deutlich, wenn man sich vorher<br />
mit der Stellung des Aufsichtsrats in der AG beschäftigt hat. Das dann noch zu betrachtende Kommunalrecht<br />
ist Landesrecht. Gemäß Art. 31 GG kann das Gesellschaftsrecht als Bundesrecht dieses Landesrecht verdrängen.<br />
Wer hier also mit dem GmbHG oder dem Landesrecht beginnt, muß immer wieder zurückblättern zum AktG.<br />
Das mag innerhalb der im Literaturverzeichnis genannten Aufsätze, die spezifische Einzelthemen herausgreifen,<br />
ein gangbarer Weg sein. Für eine Gesamtbetrachtung der <strong>Rechte</strong> und <strong>Pflichten</strong> kommunaler<br />
Vertreter im Aufsichtsrat würde der Leser hin- und hergeschossen, wie einen Ball beim Tischtennis. Deshalb<br />
beginnen wir mit der Stellung von <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>n in der AG. Allerdings haben wir da, wo das<br />
Problem nur bei Betrachtung aller Rechtsgebiete verständlich wird, im Gesellschaftsrecht das Problem nur<br />
angerissen und werden es bei den kommunalrechtlichen Vorschriften vertiefend diskutieren.<br />
1. Aufsichtsrat und Mitglied<br />
Eine natürliche Person kann - in der Regel im Nebenamt - Mitglied im Aufsichtsrat einer AG werden, wobei<br />
die Aufgaben - und damit die <strong>Rechte</strong> und <strong>Pflichten</strong> - grundsätzlich dem gesamten Aufsichtsrat obliegen, die<br />
Folgen von Pflichtverletzungen - <strong>Haftung</strong>, Abberufung und Strafbarkeit - aber das einzelne Mitglied treffen.<br />
1.1. Bestellung<br />
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden nach § 101 (1) AktG von der Hauptversammlung gewählt, wobei der<br />
Gemeinde ein Vorschlagsrecht zustehen kann. Gemäß § 101 (2) AktG kann in der Satzung auch für bestimmte<br />
Aktionäre das Recht vorgesehen werden, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Art der Bestellung<br />
beeinflußt die Einflußnahme auf die Mitglieder im Aufsichtsrat. Die Entsendung ist sicherlich die für die Gemeinde<br />
in vielen Fällen angebrachtere Form, weil die Gemeinde sich Einfluß sichern muß, um ihren öffentlichrechtlichen<br />
<strong>Pflichten</strong> nachkommen zu können 20 und bei der Entsendung die Einflußmöglichkeiten, wie man<br />
ohne weiteres im weiteren Verlauf der Abhandlung erkennen kann, größer sind. Nicht verwechseln darf man<br />
diesen Akt mit der nach dem Gemeinderecht vorgesehenen Bestimmung der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>. Die<br />
Mitglieder im Aufsichtsrat werden in der Regel durch den Gemeinderat gewählt und - je nachdem, was der Gesellschaftsvertrag<br />
zuläßt - dann entweder der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen oder von der<br />
Gemeinde in den Aufsichtsrat entsandt.<br />
Nach dem Gesellschaftsrecht endet das Amt automatisch mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung<br />
für das vierte Jahr der Amtszeit beschließt, § 102 (1) AktG. Gewählte <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> können, worauf<br />
noch näher einzugehen sein wird, abgewählt, entsandte Mitglieder vom Entsender abberufen werden, § 103<br />
AktG.<br />
Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 95 AktG aus mindestens drei Mitgliedern; soweit die Satzung eine höhere<br />
Zahl festsetzt, muß diese durch drei teilbar sein. Der Aufsichtsrat ist, wenn keine andere Regelung vorgesehen<br />
ist, mit 50 % seiner Mitglieder beschlußfähig, § 108 (2) AktG.<br />
19 Beispiele hierfür sind unter anderem die Energieversorgungskonzerne, wie z.B. die RWE oder VEW.<br />
20 Boysen a.a.O., S. 75, Spannowsky ZGR 96, 400 ff und Schön ZGR 96, 429 ff zur Pflicht der Kommune, sich einen Einfluß auf<br />
Eigengesellschaften zu sichern; §§ 111 (3) NdsGO und 113 (3) GO NW verpflichten die Gemeinde, sich im Gesellschaftsvertrag<br />
die Möglichkeit zur Entsendung einräumen zu lassen.