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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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9.7.2. Weisungsbefugnis bei Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat ?<br />

Eine letzte Frage verbindet sich mit den Funktionen des Aufsichtsrats in der GmbH. Nach h.M. können dem<br />

Aufsichtsrat im beschränkten Umfang auch Aufgaben der Geschäftsführung zugewiesen werden. Soll<br />

wenigsten hier der Aufsichtsrat analog § 37 (1) GmbHG weisungsgebunden sein ?<br />

Die Gesellschafterversammlung kann die Aufgabe aber grundsätzlich bei den weisungsgebundenen<br />

Geschäftsführern belassen. Der Aufsichtsrat gilt aber für den Rechtsverkehr als unabhängiges<br />

Überwachungsorgan. Werden ihm Geschäftsführungsaufgaben übertragen, wird damit auch die Erwartung<br />

einer besonderen, unabhängigen Wahrnehmung geweckt.<br />

Also kommt auch in diesem Bereich eine gesellschaftsvertragliche Regelung nicht in Betracht.<br />

9.8. Weisung an <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> in Verein<br />

oder Stiftung<br />

Bei der vorstehenden Diskussion zur GmbH ist deutlich geworden, daß die Eigenverantwortlichkeit zu den<br />

tragenden Prinzipien des Instituts Aufsichtsrat gehört. Damit ergibt sich auch die Frage, wie sich eine Weisung<br />

beim Aufsichtsrat eines Vereins oder einer Stiftung auswirkt. Mit der Einrichtung dieses Organs wird der<br />

Eindruck einer eigenverantwortlichen Überwachung erweckt. Wie bei der GmbH schließt dies es aus, hier eine<br />

Weisungsgebundenheit kommunaler Vertreter im Aufsichtsrat bei einer gesellschafts- oder stiftungswidrigen<br />

Weisung anzunehmen.<br />

9.9. Gesellschaftsrechtliche Umgehungsmöglichkeiten<br />

Kann man das hier gefundene Ergebnis nun mit den Mitteln des Gesellschaftsrecht wiederum umgehen ? Wir<br />

können dies Problem im anstehenden Zusammenhang nicht ausdiskutieren. Gewisse Ansätze finden sich jedoch<br />

immer wieder in der Diskussion um die Weisungen an <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>. Wir wollen diese Fragen,<br />

soweit dies für das Verständnis des Themas angebracht ist, hier nur kurz anreißen.<br />

9.9.1. Parallelweisung<br />

Ein Weg, der hier zur Diskussion gestellt wurde, ist die Parallelweisung an die Mitglieder in Haupt- oder<br />

Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat 350 bzw. für die GmbH an Geschäftsführung und Aufsichtsrat.<br />

9.9.1.1. In der AG<br />

In der AG ist die Gemeinde darauf angewiesen, daß das Mitglied in der Hauptversammlung einen<br />

entsprechenden Beschluß herbeiführt. Wie oben erörtert, kann die Verantwortlichkeit des Vorstandes nach §<br />

93 (4) AktG entfallen, wenn dieser auf Grund eines Hauptversammlungsbeschlusses arbeitet. Es dürfte dem<br />

Mitglied im Aufsichtsrat dann nicht schwerfallen, dafür einzutreten, daß der Aufsichtsrat nichts unternimmt,<br />

weil der Aufsichtsrat auch nicht mittelbar die Hauptversammlung überwachen kann. Der parallelen Weisung<br />

an den Aufsichtsrat bedürfte es hier eigentlich nicht, obwohl zumindest mittelbar so der Druck auf den<br />

Vorstand erhöht werden kann.<br />

9.9.1.2. In der GmbH<br />

In der GmbH kann gemäß § 37 (1) GmbHG durch Beschluß der Gesellschafterversammlung der<br />

Geschäftsführung eine Weisung erteilt werden. Die Weisung an den Aufsichtsrat dürfte sich dann ebenfalls im<br />

Rahmen des gesellschaftsrechtlich zulässigen bewegen, da die Geschäftsführer bei Nichtbefolgung der Weisung<br />

ihre gesellschaftsrechtlichen <strong>Pflichten</strong> verletzen.<br />

350 Vgl. Hansen GHH 90, 270 ff, 271

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