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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Mitglieder im Wege der Verhältniswahl bestimmt werden. Auch hier könnte also indirekt die Wahl durch das<br />

Volk das Aufsichtsratsmandat vermitteln. Es erscheint uns rechtspolitisch angebracht, den Bürgermeister als<br />

auf Veranlassung der Gebietskörperschaft bestelltes Mitglied im Aufsichtsrat anzusehen. Die gesetzliche Regelung<br />

in den jeweiligen Gemeindeordnungen sollte insofern aber klargestellt werden 368 .<br />

10.1.2. Gesetzliche Berichtspflicht ?<br />

Die Berichtspflicht wird nicht in § 394 AktG geregelt, sondern § 394 AktG nimmt Bezug auf eine<br />

„anderweitig begründete Berichtspflicht” 369 . Die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> müssen zur Erteilung der Berichte<br />

verpflichtet sein. Hier kommt die Frage auf, ob es einer gesetzlichen Begründung der Berichtspflicht bedarf 370<br />

oder eine Begründung durch Weisung ausreicht.<br />

Man könnte auch hier die weitere Erörterung schnell abbrechen. Wenn die Weisung einer Gemeinde keine<br />

Bindungswirkung im Gesellschaftsrecht erzeugt, kann das Aufsichtsratsmitglied nicht Bericht zu erstatten<br />

„haben”. Ganz so einfach ist es jedoch nicht. Die Weisung ist wegen Verstoßes gegen das Bundesrecht nur<br />

dann unwirksam, wenn sie zu einem gesellschaftswidrigen Verhalten führt. Wenn man §§ 394, 395 AktG<br />

dahin auslegt, daß auch die Weisung als Begründung der Berichtspflicht ausreicht, verstößt die Weisung nicht<br />

gegen das Gesellschaftsrecht, ist also auch nicht unwirksam. Als jedoch §§ 394, 395 AktG ins AktG eingefügt<br />

wurden, gab es nach unserem Erkenntnisstand keine in den jeweiligen GO´s festgelegte Pflicht zur<br />

Unterrichtung oder Auskunft, sondern nur das Weisungsrecht der Kommunen als Rechtsgrundlage. Mit der<br />

Vorschrift der §§ 394, 395 AktG könnte der Gesetzgeber eine Sonderregelung geschaffen haben, die bewirkt,<br />

daß bei der Weisung an die Mitglieder im Aufsichtsrat, Bericht zu erstatten, Gesellschaftsinteresse und<br />

kommunales Interesse nicht kollidieren 371 , er könnte die Gesellschaft für diese Weisung geöffnet haben.<br />

Für eine gesetzliche Regelung der Berichtspflicht, wie sie NW, Niedersachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern<br />

erlassen haben, spricht viel. Der Gesetzgeber legt fest, ob zu unterrichten und/oder Auskunft<br />

zu erteilen ist, wem und wann die Information zugeht, ob mit der frühzeitigen Unterrichtung der<br />

Informationsfluß vom Aufsichtsratsmitglied ausgeht oder bei der Auskunft auf Verlangen eine Veranlassung<br />

durch Berichtsadressaten bestehen muß. Mit dem Umstand, daß es zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes<br />

keine solche gesetzliche Regelung gab, haben die Vertreter dieser Meinung allerdings einige Mühe. Sie unterstellen<br />

entweder einen Irrtum des Gesetzgebers 372 oder müssen, was dann wohl näherliegt, in den §§ 394,<br />

395 AktG eine „Tür” des Bundesgesetzgebers sehen, die die Länder - bis auf NW, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern<br />

und Brandenburg - nicht geöffnet haben.<br />

Die Gegenmeinung läßt bei Beamten die Anordnungsbefugnis des Dienstvorgesetzten kraft Beamtenrechts oder<br />

eine vertragliche Regelung mit Nichtbeamten ausreichen 373 . Nach dieser Meinung sind auch Richtlinien als<br />

ausreichend anzusehen 374 . Dann muß die gesetzlich verankerte Weisungsbefugnis der Gemeinde - insbesondere<br />

bei Ratsmitgliedern fehlt es am Beamtenverhältnis - aber genauso wie die beamtenrechtliche Anordnungsbefugnis<br />

als ausreichend angesehen werden 375 .<br />

Die Regelung der §§ 394, 395 AktG ist 1965 ins Aktienrecht eingeführt worden. Zu dieser Zeit war die<br />

Diskussion um die Interessenkollision aber nicht neu 376 . Die maßgebliche Entscheidung des BGH stammt vom<br />

29.1.62 377 . Es erscheint uns als ausgeschlossen, daß die Regelung der<br />

§§ 394, 395 AktG durch einen Irrtum ins Gesetz gelangt ist.<br />

368<br />

Dies könnte z.B. dadurch geschehen, daß wie in NW oder Niedersachsen der Bürgermeister als zu entsendendes Mitglied<br />

benannt wird.<br />

369<br />

Kropff/Semmler/Grunewald 18 zu § 394<br />

370<br />

Schmidt-Aßmann/Ulmer BB-Beilage 13/88 S. 8, Kropff/Semmler/Grunewald 19 ff zu § 394<br />

371<br />

Vgl. Zöllner II 3 Vorb. zu § 394<br />

372<br />

Kropff/Semmler/Grunewald 22 zu § 394<br />

373<br />

Kropff/Semmler/Grunewald 20 f zu § 394<br />

374<br />

Kropff/Semmler/Grunewald 24 zu § 394<br />

375<br />

Vgl. Zöllner a.a.O.<br />

376<br />

Vgl. Klüver Kommunalwirtschaft 66, 99 ff und Quack DVBl 65, 345 ff<br />

377<br />

BGH Urteil v. 29.1.62 in BGHZ 36, 296 ff, 306

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