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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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10. Verschwiegenheit<br />

Wie oben bereits angedeutet, ist das andere „große” Thema in Bezug auf <strong>Rechte</strong> und <strong>Pflichten</strong> kommunaler<br />

Vertreter im Aufsichtsrat die Verschwiegenheitspflicht 357 . Um überhaupt beurteilen zu können, ob der Bedarf<br />

zu einem Einschreiten im Hinblick auf die AG oder die GmbH besteht, muß die Gemeinde über Informationen<br />

über die Gesellschaftsangelegenheiten verfügen. Die Gemeinde kann als Aktionär in der AG gemäß § 131<br />

AktG Auskunft in der Hauptversammlung verlangen. In der GmbH haben die Geschäftsführer sogar der Gemeinde<br />

als Gesellschafter auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen zu<br />

gewähren. Aber in beiden Fällen muß die Initiative von der Gemeinde ausgehen. Diese Möglichkeiten ersetzen<br />

nicht eine Information über die Vertreter im Aufsichtsrat. Dies folgt zum einen aus dem Informationen, die der<br />

Aufsichtsrat kraft seiner Stellung erhält. Diese Informationen dürften weit über das hinausgehen, was dem<br />

Gesellschafter auf sonstigem Wege bekannt wird. Es dürfte auch ganz etwas anderes sein, wenn seitens der<br />

<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> berichtet wird, als wenn der Gesellschafter eine ihm sonst zugegangene Information<br />

bei der Geschäftsführung hinterfragt. Wenn die Gemeinde sich einen angemessenen Einfluß auf die<br />

Gesellschaft sichern muß 358 , so ist die Unterrichtungs- und Auskunftspflicht des Aufsichtsrats die wichtigste<br />

Voraussetzung hierfür, kann man doch von allen anderen Möglichkeiten - auch der Weisung, soweit diese<br />

zulässig ist - erst Gebrauch machen, wenn man weiß, daß hierzu Veranlassung gegeben ist.<br />

Auch insofern haben die Länder unterschiedliche Wege beschritten. Die Verpflichtung zur Unterrichtung ist in<br />

einigen Ländern im Gesetz vorgesehen. Dort, wo dies nicht erfolgt ist, kann sie Gegenstand einer Weisung an<br />

die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> sein, die dann ggf. wegen §§ 394, 395 AktG nicht mit dem Gesellschaftsrecht<br />

kollidiert, also zulässig ist. - Nordrhein-Westfalen sieht die Verpflichtung vor, den Rat in Angelegenheiten von<br />

besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten 359 .<br />

- Die Gemeindeordnung in Niedersachsen hat uns hier vor Probleme gestellt. In § 111 (4) NdsGO ist<br />

vorgesehen, daß Vertreter und Vertreterinnen der Gemeinde den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer<br />

Bedeutung frühzeitig zu unterrichten haben, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Auch<br />

andere Regelungen - Absatz 6 und 7 - gelten nur für Vertreter und Vertreterinnen. Auf sie wird in Absatz 8 für<br />

<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> verwiesen, auf Absatz 4 nicht. Auch bezüglich des Absatzes 2, der ebenfalls nur für<br />

Vertreter und Vertreterinnen gilt, ist ausdrücklich durch Absatz 3 ein Verweis für <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong><br />

erfolgt. Aber welches Gesetz sollte einem Bericht der Mitglieder in der Haupt- oder<br />

Gesellschafterversammlung an die Gemeinde entgegenstehen ? Die gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflicht<br />

betrifft die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>.<br />

Die Unterrichtungspflicht kann aber auch nicht durch eine Weisung begründet werden, weil die Weisung an<br />

<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> in Niedersachsen nicht vorgesehen ist.<br />

Nach dem Gesetzeswortlaut gibt es in Niedersachsen keine Unterrichtung von Gemeindeorganen durch die<br />

<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>. Diese würden in jedem Fall gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Auf der<br />

anderen Seite muß die Gemeinde auch in Niedersachsen einen angemessen Einfluß auf die Gesellschaft,<br />

insbesondere im Aufsichtsrat, erhalten, § 109 (1) 6 NdsGO. Warum sollte der Gesetzgeber auf die nach den<br />

§§ 394, 395 AktG zugelassene Möglichkeit, sich zu informieren, dann verzichten ?<br />

Vertreter im Aufsichtsrat sicherlich ein weiteres zentrales Thema in der Diskussion um das Für und Wider<br />

privatwirtschaftlicher Aufgaben öffentlicher Verwaltung.<br />

357 Rehn/Cronauge IV 4 zu § 113, Meier/Wieseler GHH 93, 174 ff, Schmidt-Aßmann/Ulmer BB-Beilage 13/88, Schwintowski<br />

NJW 90, 1009 ff, Treder GHH 86, 145 ff mit weiteren Nachweisen<br />

358 hier § 108 (1) 6 GO NW, vgl. aber auch § 103 (1) 3 GO BW, Art. 91 (1) 3 BayGO, § 102 Nr.2 GO Brand., § 109 (1) 6 NdsGO,<br />

§ 109 (1) 3 KSVG Saar., § 96 (1) 2 SächsGO, § 102 (1) 3 GO Schl-H, § 122 (1) 3 HessGO, § 117 (1) 3 GO Sa.-An., § 69 (1) 3<br />

KV M-V. Die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz enthält nach den uns vorliegenden Unterlagen keine entsprechende<br />

Regelung, hier dürfte das Prinzip aber ebenfalls als allgemeiner Grundsatz anwendbar sein.<br />

359 § 113 (5) GO NW

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