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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Man kann als Ergebnis der Betrachtung festhalten, daß bei der eigenen Wahl in Sachsen-Anhalt mangels<br />

anderer Regelung ein Mitwirkungsverbot bestehen dürfte. Für die eigene Abberufung dürfte die Mitwirkung in<br />

Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, dem Saarland und Sachsen ausgeschlossen sein.<br />

1.2. Geschäfte, die der AG oder GmbH einen Voroder<br />

Nachteil bringen<br />

Andererseits werden auch Fälle anstehen, in denen ein hauptamtlicher Bürgermeister mit Stimmrecht oder ein<br />

Mitglied des Rates, das die Gemeinde im Aufsichtsrat vertritt, im Rat oder einem seiner Ausschüsse über eine<br />

Sache zu beraten und beschließen haben, deren Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil für die<br />

Gesellschaft mit sich bringt. Wie oben ausgeführt, verstößt diese Person nicht gegen die gesellschaftsrechtliche<br />

Treuepflicht, da es sich um ein Tätigwerden außerhalb der Gesellschaft handelt. Nach den gemeinderechtlichen<br />

Bestimmungen reicht zwar für die Befangenheit i.d.R. ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil einer juristischen<br />

Person, deren Organ das Ratsmitglied ist. Viele Gemeindeordnungen schließen aber Befangenheit aus, wenn<br />

der mitstimmende Bürgermeister oder das Ratsmitglied dem Organ auf Vorschlag der Gemeinde angehört oder<br />

von dieser entsandt wurde 249 . In Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern hängt die Beantwortung der Frage<br />

davon ab, ob das Aufsichtsratsmitglied die Gesellschaft vertritt 250 , was nach den gesellschaftsrechtlichen<br />

Regelungen für das Verhältnis der Gesellschaft zu Vorstand bzw. Geschäftsführung der Fall ist. In Niedersachsen<br />

ist dagegen darauf abzustellen, ob die Vergütung der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> Entgelt ist, was nach<br />

unserer Ansicht zu verneinen ist 251 .<br />

1.3. Bei Beschlußfassung über eine Weisung<br />

Die meisten Länder sehen vor, daß dem Aufsichtsratsmitglied - in der Regel durch den Rat - eine Weisung<br />

erteilt werden kann 252 . Hier gelangt man verstärkt zu der Frage, ob sich das Ratsmitglied, das Empfänger der<br />

Weisung ist, enthalten muß.<br />

Die Weisung kann der Gesellschaft einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen. Hier gilt das unter 1.2<br />

Gesagte.<br />

Im Falle einer Weisung geht es aber nicht so sehr darum, daß die Beschlußfassung der Gesellschaft einen Voroder<br />

Nachteil bringt, vielmehr ist die Beschlußfassung vor- oder nachteilig für das Aufsichtsratsmitglied, das<br />

als Person in einen Konflikt geraten kann. Wie wir im gesellschaftsrechtlichen Teil aufgezeigt haben, handelt<br />

es sich um eine Entscheidung, die das Aufsichtsratsmitglied vor die Wahl stellen kann, entweder der Weisung<br />

nicht zu folgen oder <strong>Haftung</strong>, Strafbarkeit oder Abberufung in der Gesellschaft in Kauf zu nehmen. Hier ist<br />

die Frage der Interessenkollision besonders stark. Deshalb wird man mit dem Wortlaut der<br />

kommunalrechtlichen Regelungen diese Konstellation als nicht von den Ausnahmeregeln erfaßt ansehen<br />

müssen. Hier dürfte sich das Aufsichtsratsmitglied wegen Befangenheit der Beratung und Beschlußfassung zu<br />

enthalten haben.<br />

1.4. Sonderregelung für Bayern und Hessen<br />

In Bayern und Hessen dürfte es zu diesen Fragen nicht kommen, weil der hauptamtliche Bürgermeister bzw.<br />

der Gemeindevorstand als Vertreter vorgesehen ist. Wie aber Art. 93 (3) GO Bayern und § 125 HessGO<br />

zeigen, darf man das nicht wörtlich verstehen. In vielen Fällen wird der Bürgermeister oder der Gemeindevorstand<br />

nicht alle Mandate in Person wahrnehmen, sondern sich vertreten lassen. Dies kann nicht nur durch<br />

Verwaltungsbeamte, sondern auch durch ehrenamtlich Tätige - oftmals Ratsmitglieder - erfolgen. Die<br />

249<br />

§ 18 (2) 2 GO BW, § 28 (2) 2 GO Brand., § 31 (2) 2 GO NW, § 22 (1) 3b GO Rh-Pf, § 28 (2) 2 KSVG Saar., § 20 (1) 7<br />

SächsGO, § 31 (2) 2 GO Sa.-An., § 22 (2) 2 GO Schl-H<br />

250<br />

§ 24 (1) 3 KV M-V, § 38 (1) ThürKO<br />

251<br />

§ 26 (2) NdsGO<br />

252<br />

Nicht vorgesehen ist ein Weisungsrecht für <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> in Niedersachsen; in Sachsen und Baden-Württemberg wird<br />

man es bejahen müssen, auch wenn keine eindeutige gesetzliche Regelung vorliegt. In allen anderen Ländern gibt es ein<br />

Weisungsrecht. Im Saarland sind Richtlinien vorgesehen, was für die Befangenheit keinen Unterschied macht. In Hessen stellt<br />

sich allerdings das Problem der Befangenheit nicht, weil das Weisungsrecht allein dem Gemeindevorstand zusteht.

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