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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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E. Kommunalrechtliche Bestimmungen<br />

Das Kommunalrecht ist Teil des Landesrecht. Wie ausgeführt, muß es sich nach Art. 31 GG im Rahmen des<br />

Gesellschaftsrechts halten. Gerade weil die Gemeinde nicht gezwungen ist, sich in gesellschaftsrechtlicher<br />

Form zu betätigen, sondern nur das Wahlrecht hat, erscheint es auch grundsätzlich angemessen, der Gemeinde<br />

in der Gesellschaft keine Sonderstellung einzuräumen, gleich, ob es sich um eine rein gemeindliche Gesellschaft<br />

240 , oder eine Zusammenarbeit mit Dritten - in der Regel Privaten 241 - handelt. Auf der anderen Seite wird<br />

die Gemeinde von ihren öffentlich-rechtlichen Bindungen nicht frei, wenn sie diese privatwirtschaftlich<br />

wahrnimmt. Das gesamte Spektrum der kommunalrechtlichen Vorschriften, die dies Verhältnis regeln, können<br />

wir hier nicht betrach-ten 242 . Wir müssen uns hier auf die Regelungen beschränken, die die Stellung der<br />

<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> betreffen.<br />

1. Befangenheit<br />

Bei der Erörterung ist offengeblieben, inwieweit das einzelne Ratsmitglied in seiner Tätigkeit im Rat oder<br />

Ausschuß Beschränkungen unterliegen kann, weil es zugleich Aufsichtsratsmitglied einer Gesellschaft ist.<br />

Anläßlich eines Planfeststellungsverfahrens für den Flughafen München II sind diese Fragen, wenn auch unter<br />

umgekehrten Vorzeichen, auch durch die Rechtsprechung aufgegriffen worden 243 . Schon hier ergeben sich<br />

erhebliche Abweichungen durch die Unterschiede im jeweiligen Landesrecht. Der wohl gravierenste<br />

Unterschied besteht in Bayern und Hessen, wo der hauptamtliche Bürgermeister bzw. der Gemeindevorstand<br />

kraft Amtes Vertreter im Aufsichtsrat wird, während alle anderen Länder - zumindest auch - gewählte<br />

Vertreter vorsehen.<br />

1.1. Bei Wahl zum Aufsichtsratsmitglied oder der<br />

Abberufung<br />

In der Regel stellt sich die Frage schon bei der Wahl zum Aufsichtsratsmitglied, noch viel stärker bei der<br />

Abstimmung über die Abberufung eines entsandten Aufsichtsratsmitgliedes. In Schleswig-Holstein braucht<br />

sich der oder die Betroffene der Teilnahme an Beschlußfassung und Abstimmung - auch bei der Entscheidung<br />

über seine Abberufung - nicht zu enthalten 244 . Teilweise gibt es eine Freistellung für Wahlen 245 , in anderen<br />

Fällen hängt der Ausschluß davon ab, ob die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds als Besoldung anzusehen<br />

ist 246 . Vielfach hängt die Beurteilung auch davon ab, ob man die nebenamtliche Beschäftigung im Aufsichtsrat<br />

als Ehrenamt ansieht 247 . Hier kann man sich auf ein Urteil des BFH berufen, nachdem die Tätigkeit einer<br />

ehrenamtlichen Tätigkeit gleichzustellen sei 248 .<br />

240<br />

Entweder sog. Ein-Mann-Gesellschaft oder interkommunale Zusammenarbeit - Vgl. Ehlers DVBl 97, 137 ff<br />

241<br />

Es gibt auch Gesellschaften, bei denen die Gemeinden mit dem Land oder dem Bund zusammenarbeiten. Insofern kann z.B.<br />

auf die Diskussion um den Ausstieg der Landes Nordrhein-Westfalen aus der Düsseldorfer Flughafengesellschaft verwiesen<br />

werden.<br />

242<br />

Fragen z.B., ob und unter welchen Bedingungen die Gemeinde sich wirtschaftlich betätigen darf, müssen wir hier ebenfalls<br />

dahingestellt sein lassen.<br />

243<br />

Vgl. den Beschluß des VGH München v. 16.4.81 in NVwZ 82, 510 ff und Urteil des BVerwG v. 30.5.84 in NVwZ 84, 718 ff.<br />

244<br />

§ 22 (3) 2 GO Schl-H bei Wahl und Abberufung.<br />

245<br />

§ 26 (3) 3 NdsGO, § 22 (3) GO Rh-Pf, § 38 (2) ThürKO<br />

246<br />

§ 26 (3) 2 NdsGO bei der Abberufung, § 28 (3) 2 KSVG Saar. bei der Wahl. Nach dem Wortlaut der gesellschaftsrechtlichen<br />

Regelung muß sich die Vergütung zwar am Aufwand orientieren, ist aber nicht als Aufwandsentschädigung anzusehen. Auf<br />

Grund des Urteils des BFH v. 4.5.94 in BB 94, 1844 wird man allerdings davon ausgehen können, daß es sich um keine<br />

Besoldung oder Entgelt handelt.<br />

247<br />

§ 28 (3) 2 GO Brand., § 31 (3) 5 i.V.m. 2 GO NW für Wahl und Abberufung; § 18 (3) 2 GO BW und § 20 (2) 1 SächsGO für<br />

die Wahl, während eine Regelung für die Abberufung fehlt.<br />

248<br />

BFH Urteil v. 4.5.94 in BB 94, 1844

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