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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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echt kommunalrechtlichen Vorschriften vor. Während die Gemeinde ihn als „ihren Vertreter” sieht und -<br />

teilweise sogar gestützt auf Vorschriften der jeweiligen Gemeindeordnung - Berichte erwartet, verpflichtet ihn<br />

§§ 116, 93 (1) 2 AktG - sogar unter Androhung einer Strafverfolgung - zur Verschwiegenheit. Um diesen<br />

Konflikt zu lösen, wurden die Bestimmungen der §§ 394 und 395 ins Aktiengesetz 94 eingeführt.<br />

<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>, die auf Veranlassung der Gemeinde - Vorschlagsrecht - gewählt oder von ihr in den<br />

Aufsichtsrat entsandt wurden, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu<br />

erstatten haben, grds. keiner Verschwiegenheitspflicht, § 394 (1) 1 AktG. Die gesetzliche Regelung läßt<br />

sicherlich immer noch viele Fragen offen. Es gibt z.B. nur in wenigen Fällen auf der Ebene der kommunalrechtlichen<br />

Vorschriften Berichtspflichten. Da aber auch hier die Vertreter im Aufsichtsrat oftmals Weisun -<br />

gen 95 unterliegen, bestehen Zweifel, ob für den Fall, daß ohne die ausdrückliche gesetzliche Regelung eine Berichtspflicht<br />

durch Weisung begründet wird, § 394 AktG Anwendung finden kann 96 .<br />

Sehr umstritten ist im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum aber auch die Frage, ob es eine Berichtspflicht gegenüber<br />

dem Rat oder den Fraktionen geben kann, weil es vielfach als Erfahrung berichtet wird, daß trotz z.B.<br />

nichtöffentlicher Sitzung über die Information des Rates oder der Fraktion Informationen an die Öffentlichkeit<br />

gelangen 97 .<br />

Wegen des Einflusses der kommunalrechtlichen Vorschriften wollen wir die vertiefte Diskussion der - nicht<br />

nur der hier angerissenen - Probleme in dem späteren Abschnitt vornehmen.<br />

Das Aktienrecht schränkt die Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht gleich selbst wieder ein. Nach § 394<br />

(1) 2 AktG dürfen insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht offenbart werden, wenn ihre<br />

Kenntnis für den Zweck der Berichte nicht von Bedeutung ist. Das Aufsichtsratsmitglied muß also im<br />

Einzelfall prüfen, ob eine Bekanntgabe gegenüber der Gemeinde diese - zum Selbstschutz der AG wohl unerläßliche<br />

- Grenze überschreitet. § 395 AktG zieht eine weitere Grenze zum Schutz der AG, indem er die<br />

Empfänger der Berichte bei der Gemeinde - Rat oder Ausschuß, aber auch Ämter wie Kämmerei und Rechnungsprüfungsamt<br />

- einer eigenständigen Verschwiegenheitspflicht unterwirft 98 .<br />

2.3.5. <strong>Pflichten</strong> nach Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat<br />

Die Verschwiegenheitspflicht endet nicht mit dem Ausscheiden aus dem Amt 99 . Sie besteht nach dem<br />

Ausscheiden aus dem Amt fort.<br />

3. <strong>Rechte</strong> des Aufsichtsrats<br />

Den <strong>Pflichten</strong> des Aufsichtsrats korrespondieren selbstverständlich <strong>Rechte</strong>.<br />

3.1. Beanstandung<br />

Wird dem Aufsichtsrat eine Pflichtwidrigkeit des Vorstandes bekannt, kann er diese beanstanden und seine<br />

Bedenken äußern. Er kann namens der Gesellschaft Beseitigung und Schadensersatz vom Vorstand<br />

verlangen 100 .<br />

94 §§ 53, 54 HGrG regelt die mit der Prüfung der Abschlüsse der Gesellschaft verbundenen Fragen. Insbesondere kann nach § 54<br />

(1) HGrG mit einer qualifizierten Mehrheit dem Rechnungsprüfungsamt ein Anspruch auf direkte Unterrichtung eingeräumt<br />

werden.<br />

95 § 119 (1) S. 3 GO Sachsen-Anhalt, § 98 (1) S. 4 GO<br />

96 Kropff/Semmler/Grunewald 19 ff zu § 394 f, ablehnend Meier/Wieseler GHH 93, 174 ff, 176<br />

97 Vgl. Schmidt-Aßmann/Ulmer, BB-Beilage 13/88, 9<br />

98 Kropff/Semmler/Grunewald 36 ff zu § 394 f; zur Diskussion um die möglichen Berichtsempfänger kommen wir noch. Hier<br />

haben wir das Ergebnis vorweggenommen und z.B. die Fraktionen bereits ausgeschlossen. Dies ist kein Affront gegen die<br />

Arbeit der Fraktionen, sondern hat mit den kommunalrechtlichen Bestimmungen zu deren Arbeit zu tun.<br />

99 Hüffer 7 zu § 93

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