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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Zumindest für die sog. Publikumsgesellschaft hat der BGH dies abgelehnt 204 . Es wäre dem Gesetzgeber aber<br />

auch unbenommen geblieben, im Rahmen des § 52 (1) GmbHG nicht nur auf §§ 116, 93 (1), (2) AktG,<br />

sondern auch auf § 93 (5) AktG zu verweisen. Davon hat er abgesehen und in § 52 (3) GmbHG eine eigene<br />

Verjährungsregelung für die GmbH getroffen. Dies geht nach unserer Ansicht § 225 BGB als Spezialregelung<br />

vor. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist dürfte nicht in Betracht kommen.<br />

204 BGH Urteil v. 14.4.75 BGHZ 64, 239 ff

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