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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Auch hat der Gesetzgeber in §§ 394 (1) 2, 395 AktG notwendige Grenzen für die teilweise Aufhebung der<br />

Verschwiegenheitspflicht im AktG selbst geregelt. Auch dies spricht dagegen, daß es unbedingt einer landesrechtlich<br />

Regelung zur Berichtspflicht bedarf, denn das AktG als Bundesgesetz hat die notwendigen<br />

Grenzen gleich selbst aufgezeigt.<br />

Die Umstände der Einführung der §§ 394, 395 AktG lassen für uns nur den Rückschluß zu, daß es keiner<br />

gesetzlichen Begründung der Berichtspflichht bedarf, sondern auch die kraft gemeindlichen Weisungsrecht<br />

begründete Verpflichtung ausreicht.<br />

10.1.3. Art der Berichterstattung<br />

Es muß sich um Berichte handeln, die der Gebietskörperschaft zu erstatten sind. Nun kennen die<br />

gemeinderechtlichen Vorschriften keine Berichte z.B. im Sinne des § 90 AktG. Sie verpflichten das Aufsichtsratsmitglied<br />

zu einer frühzeitigen Unterrichtung oder Auskunftserteilung. Damit läßt sich der Begriff des<br />

Berichts aber durchaus vereinbaren, sieht doch z.B. § 90 (1) AktG eine frühzeitige Unterrichtung und § 90 (3)<br />

AktG eine Auskunftserteilung als Formen der Berichte vor.<br />

Soweit in einer Weisung an die Begriffe „frühzeitige Unterrichtung über alle Angelegenheiten von besonderer<br />

Bedeutung” oder „Auskunft auf Verlangen” abgestellt wird, dürfte dies zulässig sein. Als Bundesrecht gelten<br />

die Grenzen der §§ 394, 395 AktG automatisch. Allerdings darf die Auskunft oder Unterrichtung sicherlich<br />

nicht der Ausforschung der Gesellschaft dienen. Es bietet sich also an, die Zwecke der Berichterstattung in der<br />

Weisung genauer zu umschreiben.<br />

10.1.4. Berichtsempfänger<br />

Der Berichtsadressat ist im Aktienrecht nicht festgelegt.<br />

In Nordrhein-Westfalen ist der Rat 378 , in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg der Rat und der<br />

Hauptausschuß vorgesehen 379 . Insofern stellt sich die Frage, ob die Bestimmung der Berichtsadressaten nach<br />

der jeweiligen GO mit dem Gesellschaftsrecht vereinbar ist. Für eine Weisung oder Richtlinien kommen der<br />

Bürgermeister oder Gemeindedirektor, der Rat, einer seiner Ausschüsse und die Fraktionen als Berichtsadressaten<br />

in Betracht. In Bayern und Hessen kommen als Berichtsadressaten nur der Bürgermeister und der<br />

Gemeindevorstand in Betracht, denn allein sie vertreten die Gemeinde in den Gesellschaftsorganen. Allein<br />

ihnen haben etwaige Vertreter im Sinne des § 394 AktG zu berichten. Eine entsprechende Berichtspflicht<br />

gegenüber dem Rat fehlt.<br />

10.1.4.1. Hauptamtlicher Bürgermeister<br />

Berichtsadressat könnte der Bürgermeister bzw. der Gemeindedirektor sein.<br />

Der Bürgermeister ist allerdings in vielen Fällen selbst Mitglied im Aufsichtsrat 380 . Trotzdem findet sich aber<br />

die Auffassung, daß die Berichte dem Bürgermeister zu erstatten seien. Der Bürgermeister soll die Berichte<br />

dann in „abgespeckter” Form den Gremien weitergeben 381 . Dahinter steckt ein tiefes Mißtrauen hinsichtlich der<br />

notwendigen Geheimhaltung derartiger Information im jeweiligen Rat. Als Erfahrung wird hier immer wieder<br />

angeführt, daß selbst in nichtöffentlicher Sitzung Informationen durchsickern könnten.<br />

Die Gemeinde - also Verwaltung und Rat - hat sich einen Einfluß zu sichern, der sicherlich maßgeblich durch<br />

die Unterrichtung bestimmt wird. Die Auffassung, der Bürgermeister könne hier als Mittler dienen und in<br />

reduzierter Form Informationen weiter geben, geht nicht nur an den Realitäten in einer Kommune vorbei. Es<br />

378 § 113 (5) GO NW, § 111 (4) NdsGO<br />

379 § 104 (4) GO Brand., § 71 (4) KV M-V<br />

380 Art. 38 (1) BayGO, § 119 (2) GO Sa.-An., § 71 (2) KV M-V, § 125 (2) HessGO, § 104 (2) GO Brand., § 88 (3) GO Rh-Pf, §<br />

112 (1) 2 KSVG Saar.<br />

381 Rehn/Cronauge 4 zu § 113

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