Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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XII) Gemeindeordnung Schleswig-Holstein<br />
§ 25 Vertretung der Gemeinde in Vereinigungen<br />
(1) Ehrenbeamtinnen und - beamte und ehrenamtlich tätigte Bürgerinnen und Bürger, die mit der Vertretung<br />
der Gemeinde in juristischen Personen oder in sonstigen Vereinigungen beauftragt sind, haben die Weisungen<br />
der Gemeinde zu befolgen.<br />
(2) Die Vertretung endet,<br />
1. wenn die Gemeinde die Ehrenbeamtin oder den Ehrenbeamten oder die ehrenamtlich tätige Bürgerin oder<br />
den ehrenamtlich tätigen Bürger abberuft und<br />
2. wenn das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit endet, es sei denn, daß die Gemeinde etwas anderes<br />
bestimmt.<br />
(3) Werden Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die<br />
Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt<br />
haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreterinnen oder Vertreter<br />
der Gemeinde nach Weisung gehandelt haben.<br />
...<br />
§ 28 Vorbehaltene Aufgaben<br />
(1) Die Gemeindevertretung kann die Entscheidung über die folgenden Angelegenheiten nicht übertragen:<br />
...<br />
18. die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde in Eigengesellschaften und anderen<br />
privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,<br />
...<br />
§ 104 Vertretung der Gemeinde in Gesellschaften<br />
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde gehören<br />
(Eigengesellschaften), und in Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, werden von der Gemeinde<br />
bestellt.<br />
(2) ist der Gemeinde das Recht eingeräumt, Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines ähnlichen<br />
Organs einer Gesellschaft zu bestellen, gilt § 25 entsprechend.<br />
XIII) Thüringer Kommunalordnung<br />
(Gemeinde- und Kreisordnung)<br />
§ 26 Ausschüsse<br />
(2) Auf beschliessende Ausschüsse können nicht übertragen werden:<br />
...<br />
14. die Bestellung von Vertretern der Gemeinde in Aufsichts- oder Verwaltungsräten.<br />
§ 31 Vertretung der Gemeinde<br />
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde<br />
...<br />
§ 74 Vertretung im Fall der Beteiligung