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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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kommunalrechtlichen Regelungen durch Weisungen an sich ziehen, um ihrer Pflicht - Ingerenz - zur Erfüllung<br />

der ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben nachkommen zu können. Dem können natürlich<br />

Interessen der Unternehmensleitung - Vorstand oder Geschäftsführer - entgegenstehen, die sich nicht in ihr<br />

Unternehmen „hineinregieren” lassen wollen 310 . Aber auch sachlich gibt es Kollisionen, wie HEW/Janssen 311<br />

gezeigt hat. Während HEW weiter auf die Nutzung des Atomstroms setzte, weil der Ausstieg viel Geld<br />

gekostet hätte, setzte die Landesregierung Schleswig-Holstein auf den Ausstieg aus der Atomenergie.<br />

9.1. Regelung des Weisungsrechts in den Ländern<br />

Die Frage des Weisungsrechtes ist für die einzelnen Länder unterschiedlich geregelt:<br />

9.1.1. Allgemeine Geltung des Weisungsrechts<br />

Die meisten Länder sehen eine Weisungsgebundenheit vor, die aber, was auf Grund des Vorrang des<br />

Gesellschaftsrechts als Bundesrechts eigentlich selbstverständlich ist, nur insofern gilt, als das Gesellschaftsrecht<br />

dem nicht entgegensteht:<br />

- In Bayern vertritt der Bürgermeister die Gemeinde im Aufsichtsrat, wobei dies nicht unbedingt bedeutet,<br />

daß er als Person auftritt. Sonstige Personen sind aber nur kraft Vollmacht als Vertreter des Bürgermeisters<br />

berechtigt, das Mandat im Aufsichtsrat wahrzunehmen. Als Vertreter unterliegen sie den Weisungen des<br />

Bürgermeisters 312 . Ebenso sind sie verpflichtet, der Aufnahme von Krediten oder einer Unterbeteiligung nur<br />

nach vorherigem Beschluß des Rates 313 zustimmen.<br />

- In Thüringen findet sich keine ausdrückliche Regelung. Die <strong>Haftung</strong>sfreistellung in § 74 (2) ThürKO<br />

erstreckt sich aber auch auf die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>. Vor allem sind diese nach dem Wortlaut des § 74 (1)<br />

ThürKO bei der Aufnahme von Krediten oder der Unterbeteiligung - Beteiligung der Gesellschaft als<br />

juristischer Person an einer anderen Gesellschaft - verpflichtet, eine Entscheidung des Rates herbeizuführen 314 .<br />

Dort, wo wie in Niedersachsen die Vertreter im Aufsichtsrat nicht weisungsgebunden sind, ist ihnen auch keine<br />

solche Pflicht bei Kredit oder Unterbeteiligung auferlegt worden. Damit spricht hier alles dafür, daß die<br />

Vertreter im Aufsichtsrat weisungsgebunden sein sollen.<br />

- In Hessen ist der Gemeindevorstand Vertreter im Aufsichtsrat und kann besondere Vertreter bestellen, die<br />

an Weisungen gebunden sind 315 .<br />

- In Nordrhein-Westfalen ist vorgesehen, daß die Vertreter der Kommune im Aufsichtsrat die Interessen der<br />

Gemeinde zu verfolgen haben und an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden sind 316 . Soweit<br />

Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 % an einem Unternehmen<br />

beteiligt sind und dieses Unternehmen sich an einem anderen Unternehmen beteiligen will - sog. Unterbeteiligung<br />

-, ergibt sich aus § 108 (3) 3 GO NW das Erfordernis eines vorherigen Ratsbeschlusses.<br />

- Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Brandenburg sehen vor, daß die Regelungen für die<br />

Vertreter in der Hauptversammlung entsprechend für die Vertreter im Aufsichtsrat gelten und die Vertreter im<br />

Aufsichtsrat deshalb den Weisungen und Richtlinien der Gemeindevertretung zu folgen haben 317 . In<br />

Mecklenburg-Vorpommern bedarf die Zustimmung zur Aufnahme von Krediten der Gesellschaft des<br />

vorherigen Ratsbeschlusses 318 . In Rheinland-Pfalz darf Krediten und Unterbeteiligungen der Gesellschaft,<br />

310 Vgl. Schwintowski a.a.O., 1317<br />

311 Vgl. Beschluß des OLG Hamburg vom 23.1.90, a.a.O. und Decher ZIP a.a.O.<br />

312 Vgl. Art. 93 (2) 2 BayGO<br />

313 Art. 93 (1) BayGO<br />

314 Gesellschaftsrechtlich gesehen ist diese Verpflichtung der GO eine der Weisung vergleichbare Einschränkung der<br />

selbstverantwortlich wahrzunehmenden Aufsichtsratsmitgliedschaft.<br />

315 § 125 (2) i.V.m. (1) HessGO<br />

316 § 113 (1) GO NW<br />

317 § 71 (2) i.V.m. (1) 3 KV M-V, § 104 (2) i.V.m. (1) 4 GO Brand., § 88 (3) i.V.m. § 88 (1) 3 GO Rh-Pf<br />

318 § 72 KV M-V

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