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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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„Er (Anm: der III. Senat des OVG NW) hat das Abberufungsrechts als Korrelat des Weisungsrechts<br />

bezeichnet, das dem Rat gegenüber den Gemeindevertretern in den Organen einer juristischen Personen<br />

zusteht (Vgl. § 55 Abs. 2 S. 2 GO) und es als „das äußerste Mittel zur Wahrung der Interessen” der<br />

Gemeinde „in Fällen des Ungehorsams” verstanden .... Gestützt darauf hat das VG Düsseldorf (Beschluß<br />

vom 27.5.81 -1 L 274/81-) die Auffassung vertreten, daß die Vertreter der Gemeinde „nur aus sachlichen,<br />

im Zusammenhang mit ihrem Amt stehenden Gründen” abberufen werden dürfen. Ob diese einschränkende<br />

Auslegung mit dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 S. 3 GO vereinbart werden kann, hat der Senat bisher nicht<br />

entschieden...Auf eine Vertiefung der Frage kann auch im Rahmen der vorliegenden Entscheidung verzichtet<br />

werden.<br />

... so ist dessen Ausübung „Ausübung des Abberufungsrechts” in das Ermessen des Rates gestellt. Grenzen<br />

der dem Rat damit zugewiesenen weitreichenden Entscheidungsfreiheit können sich so betrachtet - von dem<br />

allgemeinen Mißbrauchs- und Willkürverbot abgesehen - nur aus anderen kommunalrechtlichen<br />

Bestimmungen ergeben. Zu diesen Vorschriften gehört u.a. ... mit dem dort verankerten Prinzip der Verhältniswahl”<br />

423 .<br />

Damit begründet das OVG, daß allein die Änderung der Mehrheitsverhältnisse im Rat die Abberufung nicht<br />

rechtfertigen kann 424 . Durch das durchweg vorzufindende Prinzip der Verhältniswahl wird dem Ermessen zur<br />

Abberufung eine Grenze gesetzt, weil durch die Verhältniswahl eine proportionale Verteilung der<br />

Aufsichtsratsmandate vorgesehen ist.<br />

11.4.2. Abberufung bei Nichtbeachtung von Weisungen<br />

Weiterhin stellt sich die Frage, ob ein Aufsichtsratsmitglied abberufen werden kann, wenn es die Weisung der<br />

Gemeinde nicht befolgt hat, weil diese nach Gesellschaftsrecht nicht befolgt werden durfte. Liegt hier ein<br />

sachlicher, in der Amtsausübung liegender Grund vor ? Wenn die Weisung der Gemeinde<br />

gesellschaftsrechtlich nicht bindend ist und das Aufsichtsratsmitglied im eigenen Namen auftritt, sich ggf.<br />

sogar erheblichen Folgen aussetzt, kann die Nichtbeachtung dann die Abberufung rechtfertigen ?<br />

Die oben genannte Entscheidung des OVG Münster hat die Frage, ob die Abberufung auf die Nichtbefolgung<br />

einer Weisung gestützt werden kann, wenn diese gesellschaftsrechtlich unwirksam ist, offengelassen. Das<br />

OVG Bremen hat hier eindeutig für eine Abberufung votiert.<br />

Die Gemeinde muß sich einen Einfluß auf die Gesellschaft, insbesondere über den Aufsichtsrat, sichern.<br />

Blockiert das Aufsichtsratsmitglied durch Nichtbeachtung von Weisungen diesen Einfluß, bleibt der Gemeinde<br />

nur seine Abberufung, um ihren Einfluß wieder herstellen zu können. Deshalb kann man sich nur der absolut<br />

h.M. anschließen, daß die Abberufung auf jeden Fall gerechtfertigt ist, wenn der Vertreter der Gemeinde im<br />

Aufsichtsrat deren Weisungen nicht folgt.<br />

11.5. Vertragliche Regelung zur Abberufung vorgeschlagener <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> in<br />

der GmbH ?<br />

Wir hatten bereits ausgeführt, das gesellschaftsrechtlich das Recht zur Abberufung an die Entsendung des<br />

Aufsichtsratsmitglieds geknüpft ist. Für die AG sieht § 103 (1) AktG eine strikte Bindung vor. Auch im<br />

Rahmen des GenG ist eine strikte Regelung getroffen.<br />

Da sich die Gemeinde Einfluß sichern muß, auch wenn ihr nur ein Vorschlagsrecht eingeräumt ist, stellt sich<br />

allerdings noch die Frage nach den Regelungsmöglichkeiten bei der GmbH. Für die GmbH verweist<br />

§ 52 (1) GmbHG auf § 103 (1) AktG. Hier könnte jedoch der Gesellschaftsvertrag eine erleichterte<br />

Abberufung des vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedes vorsehen, z.B. das Abberufungsrecht einem einzel-<br />

423 OVG Münster Beschluß v. 12.2.90 in DVBl 90, 834 ff, 835, kritisch hierzu OVG Münster v. 19.09.95, a.a.O., das die Klagebzw.<br />

Antragsbefugnis in Zweifel zieht<br />

424 Die Kritik im Beschluß des OVG Münster v. 19.9.95 betrifft nicht diesen Teil, sondern die Einordnung der Rechtsposition der<br />

Vertreter im Aufsichtsrat.

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