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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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A) Einführung<br />

Alte Rechtsfragen verschwinden nicht, sondern warten nur auf schlechte Zeiten, um wieder aus der<br />

Versenkung aufzutauchen 2 . Die allseits bestehende finanzielle Belastung der Kommunen führt verstärkt zur<br />

Frage der privatwirtschaftlichen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, sei es, daß privates know-how<br />

eingeschaltet, private Finanzressourcen aktiviert oder die Aufgabe nur effektiver wahrgenommen werden soll.<br />

So haben Bestrebungen, Privatfirmen in althergebrachte hoheitliche Aufgabengebiete stärker einzuschalten, zu<br />

Ansätzen im am 7.10.96 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallbeseitigungsgesetz, aber auch in<br />

dem seit dem 19.11.96 geltenden geänderten Wasserhaushaltsgesetz geführt 3 , die die Einschaltung Privater im<br />

Auftrag der öffentlichen Hand ermöglichen bzw. regeln sollen.<br />

In vielen Fällen werden nicht Firmen eingeschaltet, sondern die Aufgabe wird von der Kommune selbst in privatwirtschaftlicher<br />

Form wahrgenommen. Auch hier sind Abfall- und Abwasserentsorgung derzeit typische<br />

Bereiche kommunaler Verwaltung, die in privatwirtschaftlicher Form wahrgenommen werden 4 . Dabei findet<br />

sich aber privatwirtschaftliche Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht nur im Bereich der Daseinsvorsorge<br />

im klassischen Sinn, sondern z.B. auch in sozialen oder kulturellen Bereichen 5 .<br />

2 Daß sich diese Probleme schon lange stellen, zeigen nicht nur die vier Berichte der KGSt aus den Jahren 1985, 1986, sondern<br />

u.a. auch die Abhandlungen von Nesselmüller, Rechtliche Einwirkungsmöglichkeiten der Gemeinde auf ihre Eigengesellschaften,<br />

1977, Quack DVBl 65, 345 ff und Klüver, Kommunalwirtschaft 1966, 99 ff.<br />

3 Vgl. Kummer/Gieseberts NVwZ 96, 1166 ff; Vgl. zu der aber auch schon zuvor geführten Diskussion gerade für diese beiden<br />

4<br />

Bereiche Schoch DVBl 94, 1 ff<br />

zur Zulässigkeit vgl. generell Boysen VR 96, 73 ff, zur Daseinsvorsorge nach sächs. GO Kumanoff/Schwarzkopf SächsVBl 94,<br />

249, zur Zulässigkeit nach der neuen GO NW Oebbecke StuGR 95, 387 ff, mit speziellem Bezug den Folgeproblemen zur GO<br />

Hessen Janitschek VR 93, 115 ff und zur GO Baden-Württemberg Treder GHH 86, 145 ff, zur sog. wirtschaftlichen Betätigung<br />

der Gemeinde Schönershausen/Bender-Fricke VR 97, 109 ff kritisch zu dieser Entwicklung Ehlers DVBl 97, 137 ff<br />

5 Vgl insofern nur die auf Seite 38 ff des KGSt-Berichts 7/86 angeführten Bereiche, vgl. auch z.B. zur Kapitalgesellschaft bei<br />

Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen Rochold SächsVBl 95, 279 ff

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