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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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kann auch kein angemessenen Einfluß darstellen, wenn der Bürgermeister, der oft selbst noch Aufsichtsratsmitglied<br />

ist, die Informationen über die gesetzlichen Grenzen nach §§ 394, 395 AktG, die immer<br />

einzuhalten sind, hinaus filtert und den politischen Gremien mitteilt. Wenn auch der Bürgermeister als Berichtsadressat<br />

favorisiert wird 382 , ist er - insbesondere als Mitglied des Aufsichtsrats - für Berichte der<br />

<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> der falsche Adressat.<br />

10.1.4.2. Rat<br />

Der Rat als Adressat hat, wie gesagt, Bedenken geweckt 383 . Als Fakt wird hier davon ausgegangen, daß selbst<br />

in nichtöffentlicher Sitzung keine hinreichende Vertraulichkeit gewahrt werden könne.<br />

Gemäß § 131 AktG ist dem Aktionär in der Hauptversammlung Auskunft zu erteilen. Gemäß Abs. 4 der<br />

Vorschrift ist, soweit einem einzelnen Aktionär Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gewährt wurde,<br />

allen Aktionären entsprechend Auskunft zu erteilen. Also kennt auch das Aktienrecht eine recht umfassende<br />

Informationsverteilung. Wie noch darzulegen sein wird, ist sowohl eine inhaltliche Beschränkung der<br />

Auskunftserteilung bei besonders vertrauenswürdigen Daten, als auch eine Verschwiegenheitspflicht für die<br />

Empfänger der Daten bereits in den §§ 394, 395 AktG vorgesehen.<br />

Die Ratsmitglieder sind aber insbesondere auch durch das Gemeinderecht zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />

Was diejenigen, die sich gegen den Rat als Adressaten aussprechen, ins Feld führen, ist die Möglichkeit, daß<br />

diese gesetzliche Vorschriften mißachtet werden könnten, was man aber zur Auslegung dieser Vorschriften<br />

wohl kaum maßgeblich heranziehen kann.<br />

Berichte nach §§ 394 f AktG können also an den Rat gerichtet werden 384 . Wie aus §§ 394, 395 AktG -<br />

insbesondere § 395 (2) AktG - zu schließen ist, kann dies aber nur in einer nichtöffentlichen Sitzung erfolgen.<br />

Insofern könnte auch in einer Weisung der Rat als das oberste, allzuständige Gemeindeorgan als<br />

Berichtsadressat genannt werden. Die Bestimmung des Rates als Berichtsadressaten in Nordrhein-Westfalen,<br />

Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg ist zulässig.<br />

10.1.4.3. Hauptausschuß<br />

Wenn in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg der Hauptauschuß als alternativer Berichtsadressat<br />

genannt wird, ist hierin ebenso eine zulässige Ausgestaltung zu sehen. Dem Hauptausschuß obliegen<br />

maßgebliche Entscheidungsbefugnisse, aber in der Regel auch die Vorbereitung der Beschlußfassung des<br />

Rates 385 . Diese Befugnisse können natürlich auch einen erhöhten Informationsbedarf rechtfertigen. Hinsichtlich<br />

der zu wahrenden Vertraulichkeit gilt das zur Ratssitzung Gesagte.<br />

Ansonsten erübrigt sich das Problem 386 . In Schleswig-Holstein kann für bestimmte Gemeinden ein<br />

Hauptausschuß gebildet werden 387 . Dieser könnte in einer Weisung als Berichtsadressat benannt werden.<br />

10.1.4.4. Beschließende Ausschüsse<br />

In einigen Ländern ist kein Hauptausschuß vorgesehen. Hier gibt es aber in der Regel beschließende<br />

Ausschüsse, die entweder die Entscheidung zu treffen haben oder die Aufgabe übernehmen, die Entscheidung<br />

des Rates vorzubereiten 388 . Für Schleswig-Holstein stellt sich die Frage für Gemeinden, in denen kein<br />

Hauptausschuß gebildet wird 389 .<br />

382 Prägend insofern Schmidt-Aßmann/Ulmer BB-Beilage 13/88<br />

383 Rehn/Cronauge IV 4 zu § 113, Schmidt-Aßmann/Ulmer BB-Beilage 13/88 S. 8 f, 20 f und Noack StuGR 95, 379 ff, 385 f<br />

384 Vogel StuGR 96, 252 ff, 255<br />

385 § 35 (2) KV M-V, § 57 GO Brand.<br />

386 Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, das Saarland und Sachsen-Anhalt sehen keinen Hauptausschuß vor.<br />

387 § 45 (2) GO Schl-H<br />

388 § 47 GO Sa.-An., § 39 GO BW, § 44 ff GO Rh-Pf, § 48 KSVG Saarland, §§ 41 f SächsGO, § 26 ThürKO<br />

389 § 45 GO Schl-H

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