Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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kann auch kein angemessenen Einfluß darstellen, wenn der Bürgermeister, der oft selbst noch Aufsichtsratsmitglied<br />
ist, die Informationen über die gesetzlichen Grenzen nach §§ 394, 395 AktG, die immer<br />
einzuhalten sind, hinaus filtert und den politischen Gremien mitteilt. Wenn auch der Bürgermeister als Berichtsadressat<br />
favorisiert wird 382 , ist er - insbesondere als Mitglied des Aufsichtsrats - für Berichte der<br />
<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> der falsche Adressat.<br />
10.1.4.2. Rat<br />
Der Rat als Adressat hat, wie gesagt, Bedenken geweckt 383 . Als Fakt wird hier davon ausgegangen, daß selbst<br />
in nichtöffentlicher Sitzung keine hinreichende Vertraulichkeit gewahrt werden könne.<br />
Gemäß § 131 AktG ist dem Aktionär in der Hauptversammlung Auskunft zu erteilen. Gemäß Abs. 4 der<br />
Vorschrift ist, soweit einem einzelnen Aktionär Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gewährt wurde,<br />
allen Aktionären entsprechend Auskunft zu erteilen. Also kennt auch das Aktienrecht eine recht umfassende<br />
Informationsverteilung. Wie noch darzulegen sein wird, ist sowohl eine inhaltliche Beschränkung der<br />
Auskunftserteilung bei besonders vertrauenswürdigen Daten, als auch eine Verschwiegenheitspflicht für die<br />
Empfänger der Daten bereits in den §§ 394, 395 AktG vorgesehen.<br />
Die Ratsmitglieder sind aber insbesondere auch durch das Gemeinderecht zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />
Was diejenigen, die sich gegen den Rat als Adressaten aussprechen, ins Feld führen, ist die Möglichkeit, daß<br />
diese gesetzliche Vorschriften mißachtet werden könnten, was man aber zur Auslegung dieser Vorschriften<br />
wohl kaum maßgeblich heranziehen kann.<br />
Berichte nach §§ 394 f AktG können also an den Rat gerichtet werden 384 . Wie aus §§ 394, 395 AktG -<br />
insbesondere § 395 (2) AktG - zu schließen ist, kann dies aber nur in einer nichtöffentlichen Sitzung erfolgen.<br />
Insofern könnte auch in einer Weisung der Rat als das oberste, allzuständige Gemeindeorgan als<br />
Berichtsadressat genannt werden. Die Bestimmung des Rates als Berichtsadressaten in Nordrhein-Westfalen,<br />
Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg ist zulässig.<br />
10.1.4.3. Hauptausschuß<br />
Wenn in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg der Hauptauschuß als alternativer Berichtsadressat<br />
genannt wird, ist hierin ebenso eine zulässige Ausgestaltung zu sehen. Dem Hauptausschuß obliegen<br />
maßgebliche Entscheidungsbefugnisse, aber in der Regel auch die Vorbereitung der Beschlußfassung des<br />
Rates 385 . Diese Befugnisse können natürlich auch einen erhöhten Informationsbedarf rechtfertigen. Hinsichtlich<br />
der zu wahrenden Vertraulichkeit gilt das zur Ratssitzung Gesagte.<br />
Ansonsten erübrigt sich das Problem 386 . In Schleswig-Holstein kann für bestimmte Gemeinden ein<br />
Hauptausschuß gebildet werden 387 . Dieser könnte in einer Weisung als Berichtsadressat benannt werden.<br />
10.1.4.4. Beschließende Ausschüsse<br />
In einigen Ländern ist kein Hauptausschuß vorgesehen. Hier gibt es aber in der Regel beschließende<br />
Ausschüsse, die entweder die Entscheidung zu treffen haben oder die Aufgabe übernehmen, die Entscheidung<br />
des Rates vorzubereiten 388 . Für Schleswig-Holstein stellt sich die Frage für Gemeinden, in denen kein<br />
Hauptausschuß gebildet wird 389 .<br />
382 Prägend insofern Schmidt-Aßmann/Ulmer BB-Beilage 13/88<br />
383 Rehn/Cronauge IV 4 zu § 113, Schmidt-Aßmann/Ulmer BB-Beilage 13/88 S. 8 f, 20 f und Noack StuGR 95, 379 ff, 385 f<br />
384 Vogel StuGR 96, 252 ff, 255<br />
385 § 35 (2) KV M-V, § 57 GO Brand.<br />
386 Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, das Saarland und Sachsen-Anhalt sehen keinen Hauptausschuß vor.<br />
387 § 45 (2) GO Schl-H<br />
388 § 47 GO Sa.-An., § 39 GO BW, § 44 ff GO Rh-Pf, § 48 KSVG Saarland, §§ 41 f SächsGO, § 26 ThürKO<br />
389 § 45 GO Schl-H