Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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10.1.6. Erstreckung der Verschwiegenheit auf Berichtsempfänger<br />
Die Berichtsempfänger haben außerhalb des dienstlichen Verkehrs ihrerseits Stillschweigen zu bewahren - §<br />
395 (1) AktG. Als Ausfluß dieses Gedanken kommt man nicht daran vorbei, daß eine Berichterstattung an Rat<br />
oder Ausschuß in dessen nichtöffentlicher Sitzung erfolgen muß 397 .<br />
10.1.7. Verbot der Veröffentlichung<br />
Vertrauliche Angaben und Geheimnisse dürfen bei Berichten zur Rechnungsprüfung nicht mit veröffentlicht<br />
werden - § 395 (2) AktG.<br />
10.2. Verschwiegenheitspflicht in der Genossenschaft<br />
Für die Genossenschaft ist das Problem, daß in §§ 41, 34 GenG eine Verweisung auf die §§ 394, 395 AktG<br />
fehlen. Es bleibt also nur die Regelung im Statut der Genossenschaft. Soweit sich dort ein Verweis auf die §§<br />
394, 395 AktG finden sollte, gilt das zur Aktiengesellschaft Gesagte entsprechend.<br />
10.3. Verschwiegenheitspflicht in der GmbH<br />
In der GmbH ergibt sich eine ähnliche Fragestellung, wie sie beim Weisungsrecht diskutiert wurde. Gemäß §§<br />
52 (1) GmbHG, 116, 93 (1) 2 AktG sind die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> zur Verschwiegenheit verpflichtet. Aber<br />
warum soll eine von den oben genannten Bestimmungen abweichende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag<br />
unzulässig sein, wenn<br />
§ 51 a GmbHG den Gesellschaftern sogar einen Auskunftsanspruch gegen die Geschäftsführer - u.a. auf<br />
Einsichtnahme in die Protokolle des Aufsichtsrats - gibt ? Ein Verweis auf die Vorschriften der §§ 394, 395<br />
AktG sucht man in § 52 (1) GmbHG zudem vergeblich.<br />
10.3.1. Vertragliche Abbedingung<br />
Den Gesellschaftern steht nach nach § 51 a (1) GmbHG ein Anspruch auf Auskunft und Einsicht in Bücher<br />
und Schriften zu. Dem sind in § 51 a (2) GmbHG gewisse Grenzen gesetzt. Wenn der Aufsichtsrat nicht zur<br />
Verschwiegenheit verpflichtet ist, könnten diese Grenzen umgangen werden. Dies ließe sich allerdings dadurch<br />
lösen, daß der Aufsichtsrat ebenfalls den Begrenzungen nach § 51 a (2) GmbHG unterworfen würde.<br />
Die Gesellschafter können von der Geschäftsführung Auskunft und Einsicht in die Bücher - u.a. in die<br />
Protokolle des Aufsichtsrates 398 - verlangen. Dagegen kann der Aufsichtsrat gemäß §§ 52 (1) GmbHG, 90 (3)<br />
AktG die Vorlage von Berichten der Geschäftsführung verlangen, in die der Gesellschafter auch nicht<br />
mittelbar über die Aufsichtsratsprotokolle Einsicht nehmen kann. Des weiteren steht der Aufsichtsrat im<br />
Rahmen der Überwachung, wie die Ausführung oben zur Beratung des bzw. mit dem Vorstand zeigen, in<br />
einem wesentlich engeren Kontakt mit der Geschäftsführung als die Gesellschafter. Man kann also durchaus<br />
vertreten, daß dem Aufsichtsrat ein weitergehender Informationsanspruch zusteht, als den Gesellschaftern.<br />
Wenn der Aufsichtsrat dann den Gesellschaftern gegenüber keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegt, würden<br />
die Gesellschafter auf diese weiteren Informationen zugreifen können. Die Übertragung der Vorschrift, die das<br />
Verhältnis Gesellschafter - Geschäftsführung regelt, auf den Aufsichtsrat könnte dann zu einer Erweiterung<br />
der <strong>Rechte</strong> der Gesellschafter führen.<br />
Neben diesem formellen Aspekt gibt es aber auch ganz massive materiell-rechtliche Bedenken. Die Pflicht zur<br />
Beratung der bzw. mit der Geschäftsführung ist auf eine vorbeugende, schadensverhütende Kooperation<br />
angelegt. Es würde aber auch eine vertrauensvolle und förderliche Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat<br />
sicherlich behindern, wenn die Geschäftsführung befürchten müsse, daß jede Information über den Auf-<br />
397 Kropff/Semmler/Grunewald 50 zu §§ 394, 395<br />
398 BGH Beschluß v. 6.3.97 ZIP 97, 978 ff