Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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sichtsrat an die Gesellschaftr gelangen könnte 399 . „Der Aufsichtsrat würde nur noch eine Börse für<br />
Frühinformationen darstellen” 400 .<br />
Die Verschwiegenheitspflicht gehört zu den Grundprinzipien der selbstverantwortlichen Überwachungsaufgabe<br />
eines Aufsichtsrats. Ebenso wie beim Aufsichtsrat der AG muß für den Aufsichtsrat der GmbH gelten, daß<br />
dies Prinzip nicht zur Disposition der Gesellschafter steht 401 . Im Gesellschaftsvertrag kann also keine<br />
grundlegende Informationspflicht der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> gegenüber den kommunalen Gremien verankert<br />
werden.<br />
10.3.2. Analoge Anwendung der §§ 394, 395 AktG ?<br />
§ 52 (1) GmbHG verweist seinerseits nicht auf die §§ 394, 395 AktG. Überwiegend wird aber eine analoge<br />
Anwendung dieser Vorschrift angenommen 402 . Mit der Bezugnahme des § 52 (1) GmbHG auf die Vorschrift<br />
des § 116 AktG<br />
„dürften auch die diese Vorschrift ausfüllenden aktienrechtlichen Vorschriften erfaßt sein, zu denen für<br />
<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> aus dem Bereich der öffentlichen Hand außer § 93 (1) 2 auch §§ 394, 395 gehö -<br />
ren” 403 .<br />
Damit kann grundsätzlich in dem Rahmen, wie wir ihn für <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>n in der AG gekennzeichnet<br />
haben, auch eine Berichterstattung durch kommunale Vertreter im Aufsichtsrat einer GmbH erfolgen.<br />
10.3.3. Vertragliche Verschärfung<br />
Es ist aber die Frage aufgeworfen worden, ob nicht die Verschwiegenheitspflicht durch den<br />
Gesellschaftsvertrag derart verschärft werden kann, daß ausnahmslos alle Vorgänge, die z.B. im Aufsichtsrat<br />
beraten wurden, der Verschwiegenheit unterliegen 404 . Der Aufsichtsrat auch der GmbH ist Überwachungsorgan.<br />
Ein derart von Eigenverantwortung geprägtes Organ kann man nicht mundtot machen. Ein<br />
vollkommener Ausschluß der Information verbietet sich 405 . Da die Gemeinde nach der jeweiligen<br />
Gemeindeordnung einen angemessenen Einfluß nehmen muß, dürfte eine solche Regelung aber auch<br />
kommunalrechtlich bedenklich sein.<br />
10.4. Verschwiegenheitspflicht in Verein und Stiftung<br />
Verein und Stiftung kennen keine gesetzliche Anordnung der Verschwiegenheitspflicht der<br />
<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>. Fraglich ist nur, inwieweit die Eigenverantwortlichkeit des Organs nicht die<br />
Verschwiegenheit bedingt, wobei wiederum auf die Ausführung zur GmbH Bezug genommen werden kann.<br />
Man kann hier aber ohne weiteres in der Vereins- oder Stiftungssatzung eine den §§ 394, 395 AktG<br />
entsprechende Regelung aufnehmen, für die dann das zur AktG Gesagte entsprechend gelten würde.<br />
399 Treder GHH 86, 145 ff, 148<br />
400 Treder, a.a.O.<br />
401 Zöllner 40 zu § 52, Treder GHH 86, 145 ff, 147 f, Vogel StuGR 96, 252 ff<br />
402 Zöllner 40 zu § 52 und Vogel StuGR 96, 252 ff<br />
403 Kropff/Semmler/Grunewald 10 zu §§ 394, 395<br />
404 So Scholz/Schneider 343 zu § 52 mit Nachweisen zum Meinungsstand in Fn. 543<br />
405 Treder a.a.O.