02.06.2013 Aufrufe

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

sichtsrat an die Gesellschaftr gelangen könnte 399 . „Der Aufsichtsrat würde nur noch eine Börse für<br />

Frühinformationen darstellen” 400 .<br />

Die Verschwiegenheitspflicht gehört zu den Grundprinzipien der selbstverantwortlichen Überwachungsaufgabe<br />

eines Aufsichtsrats. Ebenso wie beim Aufsichtsrat der AG muß für den Aufsichtsrat der GmbH gelten, daß<br />

dies Prinzip nicht zur Disposition der Gesellschafter steht 401 . Im Gesellschaftsvertrag kann also keine<br />

grundlegende Informationspflicht der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> gegenüber den kommunalen Gremien verankert<br />

werden.<br />

10.3.2. Analoge Anwendung der §§ 394, 395 AktG ?<br />

§ 52 (1) GmbHG verweist seinerseits nicht auf die §§ 394, 395 AktG. Überwiegend wird aber eine analoge<br />

Anwendung dieser Vorschrift angenommen 402 . Mit der Bezugnahme des § 52 (1) GmbHG auf die Vorschrift<br />

des § 116 AktG<br />

„dürften auch die diese Vorschrift ausfüllenden aktienrechtlichen Vorschriften erfaßt sein, zu denen für<br />

<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> aus dem Bereich der öffentlichen Hand außer § 93 (1) 2 auch §§ 394, 395 gehö -<br />

ren” 403 .<br />

Damit kann grundsätzlich in dem Rahmen, wie wir ihn für <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>n in der AG gekennzeichnet<br />

haben, auch eine Berichterstattung durch kommunale Vertreter im Aufsichtsrat einer GmbH erfolgen.<br />

10.3.3. Vertragliche Verschärfung<br />

Es ist aber die Frage aufgeworfen worden, ob nicht die Verschwiegenheitspflicht durch den<br />

Gesellschaftsvertrag derart verschärft werden kann, daß ausnahmslos alle Vorgänge, die z.B. im Aufsichtsrat<br />

beraten wurden, der Verschwiegenheit unterliegen 404 . Der Aufsichtsrat auch der GmbH ist Überwachungsorgan.<br />

Ein derart von Eigenverantwortung geprägtes Organ kann man nicht mundtot machen. Ein<br />

vollkommener Ausschluß der Information verbietet sich 405 . Da die Gemeinde nach der jeweiligen<br />

Gemeindeordnung einen angemessenen Einfluß nehmen muß, dürfte eine solche Regelung aber auch<br />

kommunalrechtlich bedenklich sein.<br />

10.4. Verschwiegenheitspflicht in Verein und Stiftung<br />

Verein und Stiftung kennen keine gesetzliche Anordnung der Verschwiegenheitspflicht der<br />

<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>. Fraglich ist nur, inwieweit die Eigenverantwortlichkeit des Organs nicht die<br />

Verschwiegenheit bedingt, wobei wiederum auf die Ausführung zur GmbH Bezug genommen werden kann.<br />

Man kann hier aber ohne weiteres in der Vereins- oder Stiftungssatzung eine den §§ 394, 395 AktG<br />

entsprechende Regelung aufnehmen, für die dann das zur AktG Gesagte entsprechend gelten würde.<br />

399 Treder GHH 86, 145 ff, 148<br />

400 Treder, a.a.O.<br />

401 Zöllner 40 zu § 52, Treder GHH 86, 145 ff, 147 f, Vogel StuGR 96, 252 ff<br />

402 Zöllner 40 zu § 52 und Vogel StuGR 96, 252 ff<br />

403 Kropff/Semmler/Grunewald 10 zu §§ 394, 395<br />

404 So Scholz/Schneider 343 zu § 52 mit Nachweisen zum Meinungsstand in Fn. 543<br />

405 Treder a.a.O.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!