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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Verfahren dem Aufsichtsrat zuzuweisen 115 . Hierfür wird maßgeblich die Einheitlichkeit der Regelung<br />

angeführt.<br />

Die Vertretung des Aufsichtsrates muß sich allerdings im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen<br />

Aufgabenverteilung halten. Da der Aufsichtsrat die Geschäftsführung nicht an sich ziehen darf - § 111 (4) S. 1<br />

AktG -, ist es ihm auch untersagt, den Vorstand auf Unterlassung bestimmter Maßnahmen zu verklagen 116 .<br />

Auch hier gilt grundsätzlich, daß der Aufsichtsrat die Gesellschaft vertritt. Heftig diskutiert wird die Frage, ob<br />

es nicht auch eine sog. Organklage - Aufsichtsrat als Kläger gegen den Vorstand als Beklagten - zulässig ist 117 .<br />

Diese Diskussion mag interessant sein, steht aber in vielen Fällen im Gegensatz zu den praktischen Auswirkungen.<br />

Von einer weiteren Erörterung soll hier abgesehen werden. Im Normalfall ermöglicht die Klage<br />

namens der Gesellschaft eine hinreichende Rechtsverfolgung.<br />

Dabei vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft. In vielen Bereichen des Gesellschaftsrechts wird für<br />

Gesellschaftsorgane eine sog. actio pro socio vertreten, d.h. daß das einzelne Mitglied im Klagewege <strong>Rechte</strong><br />

des Organs geltend macht. Für den Aufsichtsrat der AG wird dies abgelehnt 118 . Zwar wird der Rechtsschutz<br />

dadurch zeitlich aufwendiger, denn derjenige, der der Meinung ist, daß der Aufsichtsrat zu Unrecht ein<br />

gerichtliches Tätigwerden gegen den Vorstand abgelehnt hat, muß zuerst eine Änderung oder gerichtliche<br />

Überprüfung des Aufsichtsratsbeschlusses herbeiführen. Letztendlich ist es aber Ausfluß der Treuepflicht<br />

innerhalb der Gesellschaft, Konflikte zwischen Mehrheit und Minderheit in einem Organ der Gesellschaft<br />

gesellschaftsintern auszutragen 119 .<br />

4. Vergütung<br />

Die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> erhalten nach § 113 AktG eine Vergütung. Zur Höhe der Vergütung heißt es im<br />

Gesetz:<br />

„Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> und zur Lage der<br />

Gesellschaft stehen.”<br />

Der doppelte Bezug im Gesetz, zum einen zu den Aufgaben, zum anderen aber auch zur Lage der Gesellschaft,<br />

zeigt, daß es sich nicht um einen Aufwendungsersatz handelt, sondern daß wirklich eine Vergütung gemeint<br />

ist 120 . Da die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>, wie oben erwähnt, nebenamtlich tätig sind, wird ggf. nur ein<br />

Sitzungsgeld und eine Aufwandsentschädigung gewährt. Allerdings ist auch hier der Umfang der mit z.B. der<br />

Überwachung verbundenen Tätigkeiten zu berücksichtigen.<br />

Auch um auszuschließen, daß diese Vergütung hintenherum aufgewertet wird, begründet § 114 AktG die<br />

Verpflichtung, für Dienst- und Werkverträge mit der AG die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen,<br />

wobei ansonsten die so gewährte Vergütung zurückzugewähren ist.<br />

115 Rellermeyer ZGR 93, 77 ff, 79 ff; BGH Urteil v. 8.2.88 in NJW 88, 1384, Urteil v. 13.2.89 in NJW 89, 2055 ff, Urteil v.<br />

5.3.90 in NJW-RR 90, 739 f, vor allem aber Urteil v. 26.6.95 in NJW 95, 2559 ff, 2560, bei dem der BGH für den Fall einer<br />

Genossenschaft auf die Grundsätze der AG Bezug nimmt und Urteil v. 28.4.97 in ZIP 97, 1108 f für Verfahren gegen<br />

ehemalige Geschäftsführer einer in eine AG umgewandelten GmbH<br />

116 Zu einem Grenzfall aus dem Konzernbereich OLG Koblenz Urteil v. 9.8.90 in NJW-RR 91, 487 ff<br />

117 Vgl. Bork ZGR 89, 1 ff, Poseck DB 96, 2165 ff und m.w.N. BGH Urteil v. 28.11.88 in NJW 89, 979 ff, 980; die sog.<br />

Organklage wirft dann eine Reihe von Folgeproblemen auf: Wer bezahlt Anwalt und Gericht ? Wie soll vollstreckt werden ?<br />

u.s.w.<br />

118 Vgl. Raiser ZGR 89, 44 ff und BGH Urteil v. 28.11.88 a.a.O. S. 981, OLG Frankfurt Urteil v. 22.1.88 WM 88, 330 ff und<br />

OLG Celle Urteil vom 9.10.89 in AG 90, 264 ff; konsequenterweise muß die Klage des Aufsichtsratsmitglieds auf Zulassung<br />

eines Sachverständigen zur Sitzung des Aufsichtsrats, die vom Vorsitzenden verweigert wird, nicht gegen den Vorsitzenden,<br />

sondern die AG gerichtet werden BGH Urteil v. 15.11.82 in NJW 83, 991 f<br />

119 BGH Urteil v. 28.11.88 a.a.O.<br />

120 Vgl. BFH Urt. v. 4.5.94 in BB 94, 1844, v. 9.10.96 in GmbHR 97, 374 f und zur GmbH Zöllner in Baumbach/Hueck, 37 zu §<br />

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