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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Der Aufsichtsrat im Verein entbindet den Vorstand aber nicht von der ihm nach dem BGB obliegenden<br />

Verpflichtungen. Bei Einrichtung eines Aufsichtsrates gilt es sich also auch zu überlegen, wie die<br />

Geschäftsführung strukturiert sein soll - z.B. Geschäftsführer neben Vorstand oder Bestellung ehemaliger<br />

Geschäftsführer als Vorstand und Wechsel des bisherigen ehrenamtlichen Vorstandes in den Aufsichtsrat.<br />

III. Aufsichtsrat in der Stiftung<br />

Die Stiftung ist ein verselbständigtes Vermögen, das nach seiner Widmung der Förderung eines bestimmten<br />

Zweckes dienen soll 235 . Rechtsfähigkeit erlangt dieses Vermögen durch die Genehmigung des Bundesstaates, in<br />

dem die Stiftung ihren Sitz haben soll - § 80 BGB. Fast alle Bundesländer haben diesbezüglich<br />

Stiftungsgesetze erlassen 236 . Die Gemeinde kann zur Verwaltung einer Stiftung berufen sein; dann handelt es<br />

sich um eine sog. örtliche Stiftung, für die die meisten Gemeindeordnungen Regelungen vorsehen 237 .<br />

Die Stiftung kann als Überwachungsorgan einen Aufsichtsrat haben, der entweder nur über die Verwaltung<br />

des Vermögens entsprechend der Stiftervorgaben oder auch über die Einhaltung der <strong>Rechte</strong> derer, die von der<br />

Stiftung begünstigt sind - sog. Destinatäre - wacht 238 . Vorgabe für jede Entscheidung auch des Aufsichtsrates<br />

ist die Verpflichtung, dem Willen des Stifters zu folgen 239 . Im übrigen bestimmt sich die Rechtsstellung nach<br />

der Stiftungssatzung, wobei allerdings auch hier die bei der GmbH und dem Verein aufgezeigten allgemeinen<br />

Grundsätze eine Grenze bilden dürften.<br />

235 Palandt-Heinrichs Rdnr. 1 vor § 80<br />

236 Vgl. im einzelnen die Aufzählung bei Palandt-Heinrichs Rdnr 12 ff vor § 80<br />

237 § 100 GO NW, § 63 KV M-V, § 120 HessGO, § 115 GO Sa.-An., § 96 GO Schl-H, § 70 ThürKO, § 101 GO BW, Art. 84 ff<br />

BayGO, § 99 GO Brand., § 107 NdsGO, § 84 GO Rh-Pf, § 107 KSVG Saar., § 94 SächsGO<br />

238 Kronke ZGR 96, 18 ff, 36 f; den sog. Destinatären kann nach der Stiftungssatzung ein Verwaltungs- und Mitwirkungsrecht<br />

eingeräumt werden - Vgl. das Urteil des OLG Hamburg v. 31.8.94 in ZIP 94, 1950 ff. Zur Wahrnehmung dieses <strong>Rechte</strong>s kann<br />

ein Aufsichtsrat gebildet werden.<br />

239 Kronke a.a.O.

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