Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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D. Aufsichtsrat in der Genossenschaft, im eingetragenen Verein oder<br />
der Stiftung<br />
Für die Genossenschaft ist, wie für die AG, gesetzlich die Einrichtung eines Aufsichtsrats vorgeschrieben. Vor<br />
allem im sozialen Bereich findet man auch eingetragene Vereine oder Stiftungen 207 , die öffentliche Aufgaben<br />
wahrnehmen. Bei beiden Organisationsformen ist der Aufsichtsrat nicht als Organ kraft Gesetzes vorgesehen.<br />
Es kann aber ein Aufsichtsrat gebildet werden 208 .<br />
I. Aufsichtsrat in der Genossenschaft<br />
Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft<br />
ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken, insbesondere Vereine zur<br />
Herstellung von Wohnungen, können als eingetragene Genossenschaft geführt werden, § 1 (1) GenG. Vor allem<br />
auch die Wohnungsunter-nehmen in den neuen Ländern sind oftmals in Genossenschaften überführt<br />
worden - vgl. auch § 162 GenG. Gemäß § 9 (1) GenG hat die Genossenschaft einen Aufsichtsrat.<br />
207 Vgl. KGST-Bericht 7/86 S. 38 ff: Behindertenwerkstatt, Heilpädagogische Tagesstätten, Jugendheim, aber auch kommunales<br />
Kino, Fremdenverkehr oder Volkshochschule als Vereinszweck.<br />
208 Bei den eingetragenen Vereinen haben, wie den Medien zu entnehmen ist, die Fußballvereine verstärkt von dieser<br />
Gestaltungsform Gebrauch gemacht. Im Stiftungsbereich findet sich ein Aufsichtsrat vor allem bei der sog. Unternehmensträgerstiftung,<br />
d.h. einer Stiftung, die wiederum Gesellschafterin in wirtschaftlichen Unternehmen ist - Vgl. Kronke ZGR 96,<br />
18 ff