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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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7. Befristung<br />

Die Dauer der Aufsichtsratsmitgliedschaft bestimmt sich primär nach dem Gesellschaftsrecht. So sieht § 102<br />

AktG eine Befristung vor, die kommunalrechtlich nicht abbedungen werden kann. Bei der GmbH kann im<br />

Gesellschaftsvertrag, bei der Genossenschaft im Statut eine Regelung erfolgen.<br />

7.1. Bindung an haupt- oder ehrenamtliche Tätigkeit - Befristung bei der Bestellung<br />

Schleswig-Holstein, Thüringen und Sachsen-Anhalt haben für Ratsmitglieder bestimmt, daß die Mitgliedschaft<br />

im Aufsichtsrat enden soll, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit endet 295 . Gesellschaftsrechtlich wirkt dies nicht<br />

automatisch. In der AG und in der GmbH oder Genossenschaft, in der die Amtszeit nicht begrenzt ist, kann<br />

man gesellschaftsrechtlich die kommunalrechtliche Bestimmung nur durch Abberufung erfüllen, soweit es sich<br />

um ein entsandtes Aufsichtsratsmitglied handelt. Handelt es sich um einen gewählten Vertreter, den die<br />

Gemeinde nur vorgeschlagen hat, kann nur ein Abwahlverfahren eingeleitet werden, daß aber von einer<br />

qualifizierten Mehrheit in Haupt-, Gesellschafts- oder Generalversammlung abhängig ist.<br />

Da der Bestellung der Aufsichtsratsmitglied kommunalrechtlich in der Regel eine Wahl zugrundeliegt, gibt es<br />

aber auch bei der Abberufung zwei zu betrachtende Ebenen, die gesellschafts- und die kommunalrechtliche<br />

Ebene. Auch der Abberufung liegt eine Entscheidung des Rates zugrunde. Die Gerichtsverfahren, die uns in<br />

diesem Zusammenhang bekannt geworden sind, betrafen in der Hauptsache die Berechtigung dieses<br />

Ratsbeschlusses.<br />

Außerhalb von Schleswig-Holstein, Thüringen und Sachsen-Anhalt ist die Stellung im Aufsichtsrat nicht durch<br />

die Amtszeit des Rates befristet. Da die Vertreter im Aufsichtsrat in der Regel im Wege der Verhältniswahl<br />

gewählt werden 296 , wird der Proporz, der durch die Wahlen im Rat der Kommune gilt, auf die Bestimmung der<br />

<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> übertragen. Kommt es zu Neuwahlen, ohne daß die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat<br />

endet, kann es z.B. dazu kommen, daß das Aufsichtsratsmitglied und der es entsendende Rat<br />

„aneinandergeraten”. Ob Neuwahlen und damit geänderte Mehrheitsverhältnisse kommunalrechtlich eine<br />

Abberufung der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> rechtfertigen können, ist nach einer Entscheidung des OVG Münster<br />

streitig 297 . Deshalb wird empfohlen, daß mit dem Beschluß zur Bestellung die Amtszeit auf die Dauer der<br />

Amtszeit des Rates begrenzt wird 298 . Auch aus Sicht des Aufsichtsratsmitgliedes spricht einiges für eine<br />

derartige Lösung, wenn man sich wieder vor Augen hält, daß die Mitgliedschaft nur „Anhängsel” ist und z.B.<br />

eine politische Karriere so ziemlich ramponiert werden kann. Für die dann auf der gesellschaftsrechtlichen<br />

Ebene auszusprechende Abberufung wird damit ein kommunalrechtlicher Streit vermieden.<br />

7.2. Sonderregelung Bayern und Hessen<br />

Für Bayern und Hessen ergibt sich, wie ausgeführt, insofern eine Sonderregelung, als der Bürgermeister oder<br />

der Gemeindevorstand die Gemeinde im Aufsichtsrat vertritt. Soweit dies aber nicht in Peron, sondern durch<br />

vom Bürgermeister oder Gemeindevorstand bestimmte Vertreter stattfindet, findet sich auch hier<br />

kommunalrechtlich eine Bindung an das Amt 299 . Diese Vertreter sind ebenfalls als Person Aufsichtsratsmitglied<br />

und stimmen nicht namens des Bürgermeisters oder des Gemeindevorstandes ab. Auch sie müssen<br />

entsandt oder gewählt und gesellschaftsrechtlich abberufen werden.<br />

Die Regelung in Bayern und Hessen sieht zwar eine Bindung an eine haupt- oder ehrenamtliche Tätigkeit vor.<br />

Allerdings fehlt es an einer Bindung an die Amtszeit des bestellenden Bürgermeisters oder Gemeindevorstandes.<br />

Demgemäß ist hier die Befristung, wie sie Schleswig-Holstein, Thüringen oder Sachsen-Anhalt<br />

295<br />

§ 25 (2) 2 GO Schl-H, § 74 (3) ThürKO, § 119 (2) 2 GO Sa.-An.<br />

296<br />

§ 105 (2) GO BW, § 104 (1) 3 GO Brand., § 112 (2) KSVG Saar., § 98 (2) 2 SächsGO, § 71 (1) 3 KV M-V, § 119 (1) 2 GO<br />

Sa.-An., § 50 (4) GO NW<br />

297<br />

OVG Münster Beschluß v. 12.2.90 in DVBl 90, 834 ff<br />

298<br />

Vgl. Held 9 zu § 113 GO NW<br />

299<br />

Art. 93 (3) BayGO und § 125 (2) 2 HessGO

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