Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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genheit für die AG pflichtwidrig wäre, dem Vorstand das Recht zusprechen müssen, ausnahmsweise<br />
nachträglich die Genehmigung des Aufsichtsrates einzuholen 112 .<br />
3.4.5. Pauschal vorab erklärtes Einvernehmen<br />
Streitig ist, inwieweit der Aufsichtsrat seine Zustimmung zu bestimmten Geschäften vorab pauschal erklären<br />
kann 113 , etwa, daß z.B. alle Grundstücksgeschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, aber bis zu<br />
einem Wert von 50.000 DM die Zustimmung als erteilt gilt. Man kann zwar auch von vornherein den<br />
Zustimmungsvorbehalt an eine Wertgrenze binden, so daß z.B. nur Grundstücksgeschäfte ab einem Wert von<br />
50.000 DM der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Die Formulierung mit der pauschal vorab erklärten<br />
Zustimmung hat aber den Vorteil, daß alle Geschäfte zustimmungsbedürftig sind, der Aufsichtsrat sich mit<br />
bestimmten Geschäften grundsätzlich nicht zu beschäftigen braucht, die Entscheidung über z.B. ein<br />
bestimmtes Grundstücksgeschäfte mit einem Wert unter 50.000 DM aber wieder an sich ziehen könnte. Wir<br />
wollen auch hier die Diskussion, insbesondere ob zwischen durch Satzung oder Aufsichtsratsbeschluß<br />
angeordnete Zustimmungsvorbehalte zu unterscheiden ist, dahingestellt sein lassen. Da der Aufsichtsrat auch<br />
ein einzelnes Geschäft zum Anlaß für die Einführung des Zustimmungsvorbehalts nehmen kann, scheint uns<br />
diese Konstruktion überflüssig.<br />
3.4.6. Ermessen oder Pflicht zur Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts<br />
Nach dem Gesetz „kann” der Aufsichtsrat ein Geschäft der Zustimmung unterwerfen. Insbesondere, wenn der<br />
Aufsichtsrat konkreten Anlaß zur Befürchtung haben muß, daß der Vorstand bestimmte Geschäfte von<br />
erheblicher Bedeutung für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft abschließen könnte oder wenn ein<br />
Eingreifen nur in Form eines Zustimmungsvorbehaltes Erfolg verspricht, kann sich dies Ermessen zu einem<br />
„muß” verdichten 114 .<br />
3.4.7. Entscheidung der Hauptversammlung bei Verweigerung der Zustimmung<br />
Soweit ein Zustimmungsvorbehalt besteht und der Aufsichtsrat die Zustimmung verweigert, ist das Geschäft<br />
damit nicht „gestorben”. Die Zustimmung des Aufsichtsrates kann gemäß § 111 (4) S. 3 bis 5 AktG ersetzt<br />
werden:<br />
„Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die<br />
Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung<br />
zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung<br />
kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.”<br />
3.5. Vertretung gegenüber dem Vorstand<br />
Gemäß § 112 AktG vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand gerichtlich und<br />
außergerichtlich - vgl. auch z.B. § 404 (3) AktG zur Stellung eines Strafantrages gegen ein Vorstandsmitglied.<br />
Mit dieser gesetzlichen Bestimmung wird dem Interessenkonflikt Rechnung getragen, der entstehen würde,<br />
wenn der Vorstand die Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern gegenüber vertreten müßte. In der Rechtsprechung<br />
lange problematisch war die Frage, ob die Vertretung durch den Aufsichtsrat auch im Falle von<br />
Verfahren gegen ausscheidende oder ausgeschiedene <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> gilt. Das ausgeschiedene Mitglied<br />
könne die Geschäftspolitik nicht mehr so beeinflussen wie das aktive. Vielfach sind auch Vorstandsmitglieder<br />
in den Aufsichtsrat gewechselt, so daß gerade die vorgenannte Regelung dazu führt, daß sie nun über<br />
Verfahren gegen sich selbst zu entscheiden hätten. Insofern tendiert die Rechtsprechung dahin, auch solche<br />
112 Götz a.a.O., 643 f<br />
113 Mertens 62 zu § 111<br />
114 Mertens 79 zu § 111, BGH in BGHZ 124, 111 ff, 127