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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Fakt ist, daß der moderne Begriff der Kommunalverwaltung nicht mehr nur die strikte Hierarchie mit Dezernat<br />

und Ämtern, sondern auch mehr oder minder selbständige Organisationsformen kennt. Neben optimierten Regiebetrieb,<br />

Eigenbetrieb und Zweckverbände sind Vereine, Stiftungen und Kapitalgesellschaften getreten, die<br />

als Einrichtungen der Kommune Aufgaben der Verwaltung erfüllen 6 .<br />

Die Gemeinden dürfen nach den jeweiligen Gemeindeordnungen nur in einer Rechtsform privatwirtschaftlich<br />

tätig werden, bei der die <strong>Haftung</strong> begrenzt ist 7 . In Betracht kommt dabei als Kapitalgesellschaft insbesondere<br />

die Gesellschaft mit beschränkter <strong>Haftung</strong> - im folgenden GmbH. Gelegentlich finden sich auch<br />

Aktiengesellschaften - im folgenden AG - oder Genossenschaften.<br />

Kapitalgesellschaften als juristische Personen handeln wie die Kommunen - juristische Personen des<br />

öffentlichen Rechts - durch ihre Organe sowohl nach außen, als auch innerhalb der Kapitalgesellschaft. Die<br />

Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft - in der Gemeinde Aufgabe des Gemeindedirektors oder<br />

hauptamtliche Bürgermeisters und der Beigeordnete/Dezernenten - wird von dem/den Geschäftsführern oder<br />

dem Vorstand wahrgenommen. Hauptbeschlußorgan ist die Haupt-, Gesellschafts- oder Generalversammlung,<br />

die anders als der Rat einer Gemeinde aber in der Regel nur ein- bis zweimal jährlich tagt. Deshalb wird als<br />

Kontrollorgan entweder durch das Gesetz - AktG und GenG - oder durch Vertrag - GmbHG - der Aufsichtsrat<br />

eingeschaltet. Hier werden Überwachungsfunktionen wahrgenommen, die sich Rat, vor allem aber auch<br />

Ausschüsse und Fraktionen, auf Gemeindeebene teilen.<br />

1. Steuerungsdichte und Organisationsform<br />

Gemäß Art. 20 (3) GG ist es die Aufgabe der Gemeinde als Teil der Verwaltung, die erlassenen Gesetze zu<br />

vollziehen. Allgemein wird der Gemeinde - im Rahmen der entsprechenden Vorschriften der jeweiligen<br />

Gemeindeordnung - zwar bezüglich der Organisationsform, in der sie diese Aufgaben wahrnimmt, ein<br />

Auswahlermessen eingeräumt. Die sich aus den Gesetzen ergebenden <strong>Pflichten</strong> treffen die Gemeinde aber<br />

unabhängig von der Organisationsform, die sie zur Aufgabenerfüllung wählt. Gleich in welcher Form eine Gemeinde<br />

eine Aufgabe wahrnimmt, bleibt sie verpflichtet, für deren Erfüllung einzustehen.<br />

Die Mittel, die der Gemeinde dabei zur Verfügung stehen, sind in Abhängigkeit zu sehen zur jeweiligen<br />

Organisationform 8 . Regie-, optimierter Regie- und Eigenbetrieb sind wie die Ämter und Dezernate Teile der<br />

juristischen Person Gemeinde. Der Bürgermeister als Verwaltungschef, aber auch Rat, Ausschüsse und<br />

Fraktionen haben hier direkte Steuerungsmöglichkeiten, vor allem nach dem Kommunal-, Beamten- oder<br />

Arbeitsrecht. Bei der öffentlich-rechtlichen Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Gemeinde ist die Steuerungsmöglichkeit<br />

sehr hoch.<br />

Schwächer wird die Steuerung schon bei der Sparkasse. Diese ist in der Regel eine eigenständige Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts. Da die Gemeinde Gewährsträger der Sparkasse ist, werden ihr durch Gesetz<br />

besondere Einflußmöglichkeiten eingeräumt, wobei aber als rein praktische Erfahrung eine Verselbständigung<br />

der Sparkassen nicht zu leugnen ist.<br />

Bei der Einschaltung Privater im Wege des Auftrages kommt es hinsichtlich der Steuerungsmöglichkeiten der<br />

Gemeinde wesentlich auf die Abfassung des Vertrages an. Ähnlich verhält es sich mit der Stiftung als zur<br />

„juristischen Person” verselbständigten Vermögen. Im Rahmen dessen, was die Stiftungsaufsicht zuläßt, kann<br />

die Gemeinde sich durch die Stiftungssatzung Steuerungsmöglichkeiten sichern.<br />

6<br />

Boysen VR 96, 73 ff, 74<br />

7<br />

§ 122 (1) 2 HessGO, § 69 (1) 5 KV M-V, § 108 (1) 3 GO NW, § 117 (1) 4 GO Sa.-An., § 103 (1) 4 GO BW, Art. 91 (1) 4<br />

BayGO, § 102 Nr. 3 GO Brand., § 109 (1) NdsGO, § 109 (1) 2 KSVG Saar., § 96 (1) 3 SächsGO, § 102 (1) 2 GO Schl-H, § 87<br />

(1) GO Rh-Pf und § 73 (1) 3 ThürKO.<br />

8<br />

Vgl. z.B. das Schaubild Seite 9 im KGSt-Bericht 9/86, wobei natürlich auch eine Rolle spielt, inwieweit eine Kooperation mit<br />

anderen Kommunen oder Privaten vorliegt oder eine „Ein-Mann-Gesellschaft” der Kommune

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