Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Fakt ist, daß der moderne Begriff der Kommunalverwaltung nicht mehr nur die strikte Hierarchie mit Dezernat<br />
und Ämtern, sondern auch mehr oder minder selbständige Organisationsformen kennt. Neben optimierten Regiebetrieb,<br />
Eigenbetrieb und Zweckverbände sind Vereine, Stiftungen und Kapitalgesellschaften getreten, die<br />
als Einrichtungen der Kommune Aufgaben der Verwaltung erfüllen 6 .<br />
Die Gemeinden dürfen nach den jeweiligen Gemeindeordnungen nur in einer Rechtsform privatwirtschaftlich<br />
tätig werden, bei der die <strong>Haftung</strong> begrenzt ist 7 . In Betracht kommt dabei als Kapitalgesellschaft insbesondere<br />
die Gesellschaft mit beschränkter <strong>Haftung</strong> - im folgenden GmbH. Gelegentlich finden sich auch<br />
Aktiengesellschaften - im folgenden AG - oder Genossenschaften.<br />
Kapitalgesellschaften als juristische Personen handeln wie die Kommunen - juristische Personen des<br />
öffentlichen Rechts - durch ihre Organe sowohl nach außen, als auch innerhalb der Kapitalgesellschaft. Die<br />
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft - in der Gemeinde Aufgabe des Gemeindedirektors oder<br />
hauptamtliche Bürgermeisters und der Beigeordnete/Dezernenten - wird von dem/den Geschäftsführern oder<br />
dem Vorstand wahrgenommen. Hauptbeschlußorgan ist die Haupt-, Gesellschafts- oder Generalversammlung,<br />
die anders als der Rat einer Gemeinde aber in der Regel nur ein- bis zweimal jährlich tagt. Deshalb wird als<br />
Kontrollorgan entweder durch das Gesetz - AktG und GenG - oder durch Vertrag - GmbHG - der Aufsichtsrat<br />
eingeschaltet. Hier werden Überwachungsfunktionen wahrgenommen, die sich Rat, vor allem aber auch<br />
Ausschüsse und Fraktionen, auf Gemeindeebene teilen.<br />
1. Steuerungsdichte und Organisationsform<br />
Gemäß Art. 20 (3) GG ist es die Aufgabe der Gemeinde als Teil der Verwaltung, die erlassenen Gesetze zu<br />
vollziehen. Allgemein wird der Gemeinde - im Rahmen der entsprechenden Vorschriften der jeweiligen<br />
Gemeindeordnung - zwar bezüglich der Organisationsform, in der sie diese Aufgaben wahrnimmt, ein<br />
Auswahlermessen eingeräumt. Die sich aus den Gesetzen ergebenden <strong>Pflichten</strong> treffen die Gemeinde aber<br />
unabhängig von der Organisationsform, die sie zur Aufgabenerfüllung wählt. Gleich in welcher Form eine Gemeinde<br />
eine Aufgabe wahrnimmt, bleibt sie verpflichtet, für deren Erfüllung einzustehen.<br />
Die Mittel, die der Gemeinde dabei zur Verfügung stehen, sind in Abhängigkeit zu sehen zur jeweiligen<br />
Organisationform 8 . Regie-, optimierter Regie- und Eigenbetrieb sind wie die Ämter und Dezernate Teile der<br />
juristischen Person Gemeinde. Der Bürgermeister als Verwaltungschef, aber auch Rat, Ausschüsse und<br />
Fraktionen haben hier direkte Steuerungsmöglichkeiten, vor allem nach dem Kommunal-, Beamten- oder<br />
Arbeitsrecht. Bei der öffentlich-rechtlichen Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Gemeinde ist die Steuerungsmöglichkeit<br />
sehr hoch.<br />
Schwächer wird die Steuerung schon bei der Sparkasse. Diese ist in der Regel eine eigenständige Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts. Da die Gemeinde Gewährsträger der Sparkasse ist, werden ihr durch Gesetz<br />
besondere Einflußmöglichkeiten eingeräumt, wobei aber als rein praktische Erfahrung eine Verselbständigung<br />
der Sparkassen nicht zu leugnen ist.<br />
Bei der Einschaltung Privater im Wege des Auftrages kommt es hinsichtlich der Steuerungsmöglichkeiten der<br />
Gemeinde wesentlich auf die Abfassung des Vertrages an. Ähnlich verhält es sich mit der Stiftung als zur<br />
„juristischen Person” verselbständigten Vermögen. Im Rahmen dessen, was die Stiftungsaufsicht zuläßt, kann<br />
die Gemeinde sich durch die Stiftungssatzung Steuerungsmöglichkeiten sichern.<br />
6<br />
Boysen VR 96, 73 ff, 74<br />
7<br />
§ 122 (1) 2 HessGO, § 69 (1) 5 KV M-V, § 108 (1) 3 GO NW, § 117 (1) 4 GO Sa.-An., § 103 (1) 4 GO BW, Art. 91 (1) 4<br />
BayGO, § 102 Nr. 3 GO Brand., § 109 (1) NdsGO, § 109 (1) 2 KSVG Saar., § 96 (1) 3 SächsGO, § 102 (1) 2 GO Schl-H, § 87<br />
(1) GO Rh-Pf und § 73 (1) 3 ThürKO.<br />
8<br />
Vgl. z.B. das Schaubild Seite 9 im KGSt-Bericht 9/86, wobei natürlich auch eine Rolle spielt, inwieweit eine Kooperation mit<br />
anderen Kommunen oder Privaten vorliegt oder eine „Ein-Mann-Gesellschaft” der Kommune