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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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6. Entlastung<br />

Nach § 48 (1) 2 GenG hat die Generalversammlung auch dem Aufsichtsrat die Entlastung zu erteilen. Eine<br />

dem § 120 (2) 2 AktG entsprechende Regelung fehlt. Gleichwohl ist es streitig, ob die Entlastung zu einem<br />

<strong>Haftung</strong>sverzicht führt.<br />

Einige sehen in der Entlastung bei der Genossenschaft nur eine rein tatsächliche Billigung des Verhaltens des<br />

Aufsichtsrates, die keinen <strong>Haftung</strong>sverzicht herbeiführen könne. Die wohl h.M. dagegen stützt sich auf die zur<br />

Entlastung im Verein oder der GmbH ergangenen Urteile und sieht in der Entlastung einen Verzicht auf<br />

<strong>Haftung</strong>sansprüche, soweit die entsprechenden Umstände der Generalversammlung bekannt sind 227 . Wenn man<br />

die Entlastung dahingehend versteht, daß das Verhalten in der Vergangenheit gebilligt und für die Zukunft das<br />

Vertrauen ausgesprochen wird, spricht dies aus Sicht des Empfängers der Erklärung - des<br />

Aufsichtsratsmitglieds - für einen <strong>Haftung</strong>sverzicht.<br />

7. Abberufung<br />

Gemäß § 36 (3) GenG kann die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied jederzeit von der Generalversammlung<br />

widerrufen werden. Dazu ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder der abgegebenen Stimmen. Das Vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes ist nicht erforderlich 228 .<br />

8. Strafbarkeit<br />

Insofern gilt das zur AG Gesagte, wobei die Strafbarkeit für falsche Darstellung in § 150 GenG und die für<br />

Verletzung der Verschwiegenheitspflicht in § 151 GenG geregelt ist.<br />

II. Aufsichtsrat in einem eingetragenen Verein<br />

Der eingetragene Verein ist in den §§ 22 ff BGB geregelt. § 25 BGB ermöglicht auch, daß in einer<br />

Vereinssatzung z.B. ein Aufsichtsrat als Überwachungsorgan für den Vereinsvorstand eingerichtet wird 229 . Im<br />

wesentlichen bestimmt sich die Rechtsstellung eines derartigen Aufsichtsrates nach der Vereinssatzung 230 .<br />

Grenzen werden hier nur durch die allgemeinen Grundsätze gesetzt, die, wie oben erörtert, auch ohne Verweis<br />

bei der GmbH zur Anwendung zu bringen sind bzw. eine Abänderung durch Gesellschaftsvertrag bei der<br />

GmbH ausschließen. So kann ein Vorstandsmitglied z.B. nicht dem Aufsichtsrat angehören 231 . Im übrigen<br />

kann man sich nur den Stimmen anschließen, die eine möglichst genaue Umschreibung der Aufgaben in der<br />

Vereinssatzung fordern 232 . Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften, wie die des Vorstandes, dem Verein<br />

gegenüber für schuldhafte Pflichtverletzungen 233 . Den Verein kann Dritten gegenüber bei einem Verschulden<br />

der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> nach § 31 BGB eine <strong>Haftung</strong> treffen 234 .<br />

227 Schubert-Steder Rdnr. 7 zu § 48<br />

228 Schubert-Steder Rdnr. 14 zu § 36<br />

229 Reichert-van Look Rdnr. 1579 ff und Sauter-Schweyer Rdnr. 308<br />

230 Reichert-van Look Rdnr. 1581 und Sauter-Schweyer Rdnr. 309<br />

231 Reichert-van Look Rdnr. 1580 und Sauter-Schweyer Rdnr. 310<br />

232 Sauter-Schweyer Rdnr. 309 und Reichert-van Look Rndr. 1581<br />

233 Reichert-van Look Rdnr. 1582<br />

234 Reichert-van Look Rdnr. 1582

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