Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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6. Entlastung<br />
Nach § 48 (1) 2 GenG hat die Generalversammlung auch dem Aufsichtsrat die Entlastung zu erteilen. Eine<br />
dem § 120 (2) 2 AktG entsprechende Regelung fehlt. Gleichwohl ist es streitig, ob die Entlastung zu einem<br />
<strong>Haftung</strong>sverzicht führt.<br />
Einige sehen in der Entlastung bei der Genossenschaft nur eine rein tatsächliche Billigung des Verhaltens des<br />
Aufsichtsrates, die keinen <strong>Haftung</strong>sverzicht herbeiführen könne. Die wohl h.M. dagegen stützt sich auf die zur<br />
Entlastung im Verein oder der GmbH ergangenen Urteile und sieht in der Entlastung einen Verzicht auf<br />
<strong>Haftung</strong>sansprüche, soweit die entsprechenden Umstände der Generalversammlung bekannt sind 227 . Wenn man<br />
die Entlastung dahingehend versteht, daß das Verhalten in der Vergangenheit gebilligt und für die Zukunft das<br />
Vertrauen ausgesprochen wird, spricht dies aus Sicht des Empfängers der Erklärung - des<br />
Aufsichtsratsmitglieds - für einen <strong>Haftung</strong>sverzicht.<br />
7. Abberufung<br />
Gemäß § 36 (3) GenG kann die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied jederzeit von der Generalversammlung<br />
widerrufen werden. Dazu ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder der abgegebenen Stimmen. Das Vorliegen<br />
eines wichtigen Grundes ist nicht erforderlich 228 .<br />
8. Strafbarkeit<br />
Insofern gilt das zur AG Gesagte, wobei die Strafbarkeit für falsche Darstellung in § 150 GenG und die für<br />
Verletzung der Verschwiegenheitspflicht in § 151 GenG geregelt ist.<br />
II. Aufsichtsrat in einem eingetragenen Verein<br />
Der eingetragene Verein ist in den §§ 22 ff BGB geregelt. § 25 BGB ermöglicht auch, daß in einer<br />
Vereinssatzung z.B. ein Aufsichtsrat als Überwachungsorgan für den Vereinsvorstand eingerichtet wird 229 . Im<br />
wesentlichen bestimmt sich die Rechtsstellung eines derartigen Aufsichtsrates nach der Vereinssatzung 230 .<br />
Grenzen werden hier nur durch die allgemeinen Grundsätze gesetzt, die, wie oben erörtert, auch ohne Verweis<br />
bei der GmbH zur Anwendung zu bringen sind bzw. eine Abänderung durch Gesellschaftsvertrag bei der<br />
GmbH ausschließen. So kann ein Vorstandsmitglied z.B. nicht dem Aufsichtsrat angehören 231 . Im übrigen<br />
kann man sich nur den Stimmen anschließen, die eine möglichst genaue Umschreibung der Aufgaben in der<br />
Vereinssatzung fordern 232 . Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften, wie die des Vorstandes, dem Verein<br />
gegenüber für schuldhafte Pflichtverletzungen 233 . Den Verein kann Dritten gegenüber bei einem Verschulden<br />
der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> nach § 31 BGB eine <strong>Haftung</strong> treffen 234 .<br />
227 Schubert-Steder Rdnr. 7 zu § 48<br />
228 Schubert-Steder Rdnr. 14 zu § 36<br />
229 Reichert-van Look Rdnr. 1579 ff und Sauter-Schweyer Rdnr. 308<br />
230 Reichert-van Look Rdnr. 1581 und Sauter-Schweyer Rdnr. 309<br />
231 Reichert-van Look Rdnr. 1580 und Sauter-Schweyer Rdnr. 310<br />
232 Sauter-Schweyer Rdnr. 309 und Reichert-van Look Rndr. 1581<br />
233 Reichert-van Look Rdnr. 1582<br />
234 Reichert-van Look Rdnr. 1582