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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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1.2. Persönliche Voraussetzungen<br />

Mitglied des Aufsichtsrats kann nach § 100 (1) 1 AktG nur eine natürliche Person sein. Damit stellt das<br />

Gesetz klar, daß die Gemeinde als juristische Person nicht Mitglied des Aufsichtsrates werden kann. Die<br />

Gemeinde ist als Aktionärin zwar Mitglied in der Hauptversammlung. Der dorthin entsandte Vertreter ist<br />

echter Vertreter der Gemeinde. Er stimmt namens der Gemeinde ab und unterliegt selbstverständlich auch<br />

Weisungen der Gemeinde. Dagegen ist derjenige, der auf Vorschlag der Gemeinde in den Aufsichtsrat gewählt<br />

oder hierhin entsandt wird, im eigentlichen Sinne nicht Vertreter der Gemeinde, sondern höchstpersönlich<br />

Mitglied in diesem Organ der Gesellschaft 21 . Der kommunale Vertreter im Aufsichtsrat stimmt dort also nicht<br />

„im Namen” der jeweiligen Gemeinde, sondern im eigenen Namen ab. So läßt sich zum einen erklären, daß ihn<br />

die Folgen des Abstimmungsverhaltens wie z.B. <strong>Haftung</strong> oder Strafbarkeit als Person treffen, zum anderen<br />

aber auch, daß Weisungen der Gemeinde an „ihre Vertreter im Aufsichtsrat” als problematisch anzusehen<br />

sind 22 . Wenn wir im folgenden von den <strong>Rechte</strong>n und <strong>Pflichten</strong> „kommunaler Vertreter” im Aufsichtsrat<br />

sprechen, dann nur, weil sich dieser Begriff so eingebürgert hat.<br />

Mitglied im Aufsichtsrat kann nach § 100 (2) 1 AktG nicht werden, wer bereits 10 Aufsichtsratsmandate hat.<br />

Ebenso kann grundsätzlich ein Mitglied des Vorstandes nicht Mitglied des Aufsichtsrates werden - § 105 (1)<br />

AktG. Der Vertreter der Gemeinde in der Hauptversammlung - in vielen GO´s der hauptamtliche<br />

Bürgermeister - kann aber die Gemeinde ebenso im Aufsichtsrat vertreten.<br />

Einen weitergehenden Ausschluß, der verhindern soll, daß Haupt- und Nebentätigkeit miteinander kollidieren,<br />

wie ihn z.B. § 13 KWahlG NW für die Wahl zum Rat vorsieht, gibt es grundsätzlich nicht. Selbst Vertreter<br />

eines Konkurrenzunternehmens sind vom Gesetz her nicht als <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> ausgeschlossen. Häufig<br />

stellen sich auch Probleme hinsichtlich der Banken, die mehrere Unternehmen betreuen 23 .<br />

1.3. Nebenamt<br />

Wenn § 100 (2) 1 AktG bis zu 10 Aufsichtsratsmandate zuläßt und ein Aufsichtsratsmitglied, wie § 114<br />

AktG zeigt, einen Dienst- oder Werkvertrag mit der Aktiengesellschaft schließen kann 24 , zeigt dies ziemlich<br />

deutlich, daß die Stellung als Aufsichtsratsmitglied als „nebenamtliche” Tätigkeit neben einer normalen<br />

Erwerbstätigkeit konzipiert ist 25 . Dort, wo, wie z.B. in § 116 AktG hinsichtlich der Sorgfaltspflicht des<br />

Aufsichtsratsmitglied auf § 93 (1) 1 AktG, also die Sorgfaltspflicht des Vorstandsmitgliedes, verwiesen wird,<br />

ist dies nicht so zu verstehen, daß für die Mitglieder in beiden Organen die gleiche Sorgfaltspflicht gilt. Neben<br />

den unterschiedlichen Aufgaben beider Organe ist in diesem Rahmen auch zu berücksichtigen, daß das<br />

Vorstandsmitglied hauptberuflich und das Aufsichtsratsmitglied nur nebenamtlich tätig ist.<br />

Da das AktG 10 Aufsichtsratsmandate zuläßt und das GmbHG insofern gar keine Beschränkung enthält,<br />

<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> aber z.T. auch ehemalige Vorstandsmitglieder sind, gibt es sicherlich auch „Aufsichtsratsprofis”.<br />

Für die kommunalen Vertreter - sei es Bürgermeister, Verwaltungsmitarbeiter oder Ratsmitglied -<br />

handelt es sich in der Regel um ein echtes Nebenamt.<br />

1.4. Ordnung im Aufsichtsrat<br />

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Vertreter, § 107 AktG. Der<br />

Vorsitzende hat grundsätzlich die Sitzungen des Aufsichtsrates einzuberufen - § 110 AktG - und - in der Regel<br />

gemäß der Ordnung für den Aufsichtsrat - die Tagesordnung festzusetzen. Eine wichtige Aufgabe des<br />

Vorsitzenden bestimmt § 107 (2) AktG, wonach der Vorsitzende mit seiner Unterschrift die Verantwortung für<br />

die Niederschrift der Aufsichtsratssitzungen übernimmt.<br />

21<br />

Vgl. OVG Münster Urteil v. 28.10.83 in GHH 83, 287 ff, 288 und Hansen GHH 90, 270ff, 271<br />

22<br />

Wie sich die Stelllung der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> bei Weisungen der Gemeinde auswirkt, wird im Rahmen der<br />

gesellschaftlichen Treuepflicht und in einem eigenen Kapitel unter E 9 dieser Abhandlung besprochen.<br />

23<br />

Vgl. zum Konflikt bei der Auseinandersetzung Thyssen-Krupp den Artikel „Dallas an der Ruhr” im Focus Nr. 13 vom 24.3. 97,<br />

S. 231 ff.<br />

24<br />

Grds. unter Ausnahme einer Tätigkeit als Vorstandsmitglied - Vgl.105 AktG<br />

25<br />

Mertens 18 zu § 116; Hüffer, 1 zu § 116; BFH Urteil v. 4.5.94 BB 94, 1844

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