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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Die Fraktionen können also nach unserer Ansicht nicht als Berichtsadressaten benannt werden.<br />

Selbstverständlich können nach § 395 AktG damit die dem Rat oder einem Ausschuß zugehenden Berichte<br />

auch nicht an die Fraktionen weitergegeben werden..<br />

10.1.4.6. Rechnungsprüfungsamt<br />

Gemäß § 54 HGrG gibt es ein Informationsrecht des Rechnungsprüfungsamtes. Als Berichtsadressaten wird<br />

man, wie § 395 (2) AktG im Rückschluß nahelegt, auch das Rechnungsprüfungsamt sehen müssen. Dies<br />

verstößt nicht gegen §§ 53, 54 HGrG. Diese Regelungen sehen zwar vor, daß bestimmte direkte<br />

Unterrichtungsrechte nur bei einer landesrechtlichen Regelung bestehen. Hier geht es aber nicht um die direkte<br />

Unterrichtung.<br />

10.1.4.7. Beteiligungsverwaltung<br />

Auch den Mitarbeitern der Ämter, denen die Beteiligungsverwaltung oder das Controlling obliegt, - in der<br />

Regel Mitarbeiter der Kämmerei - kann nach dem aus § 395 AktG zu ziehenden Rückschluß ein Bericht<br />

erstattet werden.<br />

10.1.4.8. Auswirkung der Sonderregelung für Bayern und Hessen<br />

Wir wollen hier dann noch einmal zu Bayern und Hessen zurückkommen. Gemäß § 394 AktG ist<br />

Voraussetzung der Berichterstattung, daß die Vertreter auf Veranlassung der Gebietskörperschaft in den<br />

Aufsichtsrat gelangt und zu Berichten verpflichtet sind. Für die Vertreter des Bürgermeisters in Bayern wird<br />

man dies, wenn man keine gesetzliche Regelung für erforderlich hält, ebenso zu bejahen haben, wie für die<br />

besonderen Vertreter des Gemeindevorstandes in Hessen. Sie können durch eine Weisung verpflichtet werden,<br />

dem Bürgermeister oder Gemeindevorstand Bericht zu erstatten.<br />

Was ist aber mit Rat oder Ausschüssen in diesen Ländern ? Der Gemeinderat überwacht zwar nach § 30 (3)<br />

BayGO die gesamte Gemeindeverwaltung. Der Gemeindevorstand ist nach § 59 S. 3 HessGO verpflichtet,<br />

jederzeit auf Anfordern Auskunft über Beratungsgegenstände zu geben. Diese allgemein gehaltenen<br />

Anordnungen sind aber keine Berichtspflichten im Sinne des § 394 AktG. Die Anordnung der Berichtspflicht<br />

nach Landesrecht - sei es durch Gesetz oder Weisung - bestimmt z.B. das Ausmaß der Befreiung 395 von der<br />

Verschwiegenheitspflicht. Der Anordnende muß sich mit dem Problem, daß und wem Geheimnisse und<br />

vertrauliche Angaben der Gesellschaft bekanntgegeben werden, auseinandersetzen. Die allgemeinen Klauseln<br />

rechtfertigen nicht die Bekanntgabe von Geheimnissen oder vertraulichen Angaben der Gesellschaft gegenüber<br />

Rat oder Ausschuß.<br />

10.1.5. Sachliche Grenzen der Berichterstattung<br />

Eine Einschränkung gilt für vertrauliche Angaben und Geheimnisse insofern, als ihre Offenbarung für die<br />

Zwecke der Berichterstattung nicht von Bedeutung sind - § 394 S. 2 AktG. Dabei wird man dies nicht nur so<br />

verstehen müssen, daß Daten von der Weitergabe ausgeschlossen sind. § 394 (1) 2 AktG beeinflußt sicherlich<br />

auch die Dichte, mit der Daten weitergegeben werden, d.h. man kann die Vorschrift nicht nur als Grenze dahin<br />

verstehen, daß vertrauliche Angaben und Geheimnisse gar nicht weitergegeben werden dürfen, sondern wird<br />

sich als Aufsichtsratsmitglied auch genau überlegen müssen, was und wieviel man an Informationen<br />

weitergibt 396 .<br />

395 Kropff/Semmler/Grunewald 23 zu §§ 394, 395<br />

396 Kropff/Semmler/Grunewald 34 zu §§ 394, 395

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