Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
VIII) Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz<br />
§ 88 Vertretung bei Beteiligungen<br />
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem dieser<br />
entsprechenden Organ der Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er kann Gemeindebedienstete mit<br />
seiner Vertretung beauftragen. Soweit der Gemeinde mehrere Sitze zustehen, bestellt der Gemeinderat<br />
widerruflich die weiteren Vertreter; für die Bestellung gilt § 45 (Mitgliedschaft in den Ausschüssen)<br />
sinngemäß. Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister und den weiteren Vertretern Richtlinien oder<br />
Weisungen erteilen.<br />
(2) Die Stimmen der Gemeinde können nur einheitlich abgegeben werden. Bedarf es keiner Zustimmung des<br />
Gemeinderats oder eines Ausschusses, so entscheidet über die Stimmabgabe, wenn die Zahl der Vertreter mehr<br />
als zwei beträgt, die Gesamtheit der Vertreter mit einfacher Mehrheit, andernfalls der Bürgermeister; bei<br />
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Bürgermeisters den Ausschlag.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die von der Gemeinde bestellten Mitglieder des Vorstandes, des<br />
Aufsichtsrates oder eines ähnlichen Organs von Unternehmen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des<br />
Gesellschaftsrechts entgegenstehen. Abs. 2 gilt nicht für Gesellschaften, deren Kapital zu mehr als 75 vom<br />
Hundert der Gemeinde gehört.<br />
(4) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den<br />
Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in<br />
diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn die Vertreter auf Weisung gehandelt haben.<br />
IX) KSVG - Kommunalselbstverwaltungsgesetz Saarland<br />
§ 112 Vertretung der Gemeinde in Organen<br />
wirtschaftlicher Unternehmen<br />
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem ihr entsprechenden<br />
Organ eines Unternehmens, an dem die Gemeinde beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gemeinde das Recht<br />
eingeräumt ist, ein Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines entsprechenden Organs zu<br />
bestimmen. Der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderates einen besonderen Vertreter bestellen;<br />
dieser ist an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.<br />
(2) Stehen der Gemeinde weitere Vertreter in einem Organ nach Abs. 1 zu, so werden diese vom Gemeinderat<br />
widerruflich bestellt. Ergibt sich hierbei keine Einigung, so werden die weiteren Vertreter auf Grund von<br />
Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt.<br />
Das Wahlergebnis ist dabei nach dem Höchstzahlverfahren nach d´Hondt festzustellen.<br />
(3) Der Bürgermeister und die weiteren Vertreter in einem Organ nach Absatz 1 sind, soweit nicht<br />
Vorschriften des Gesellschaftsrechts entgegenstehen, an die Richtlinien des Gemeinderats gebunden.<br />
(4) Werden Vertreter der Gemeinde aus einer Tätigkeit nach Absatz 1 oder 2 haftbar gemacht, so hat ihnen die<br />
Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt<br />
haben. Die Gemeinde ist insbesondere dann schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreter nach Weisung<br />
gehandelt haben.