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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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VIII) Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz<br />

§ 88 Vertretung bei Beteiligungen<br />

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem dieser<br />

entsprechenden Organ der Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er kann Gemeindebedienstete mit<br />

seiner Vertretung beauftragen. Soweit der Gemeinde mehrere Sitze zustehen, bestellt der Gemeinderat<br />

widerruflich die weiteren Vertreter; für die Bestellung gilt § 45 (Mitgliedschaft in den Ausschüssen)<br />

sinngemäß. Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister und den weiteren Vertretern Richtlinien oder<br />

Weisungen erteilen.<br />

(2) Die Stimmen der Gemeinde können nur einheitlich abgegeben werden. Bedarf es keiner Zustimmung des<br />

Gemeinderats oder eines Ausschusses, so entscheidet über die Stimmabgabe, wenn die Zahl der Vertreter mehr<br />

als zwei beträgt, die Gesamtheit der Vertreter mit einfacher Mehrheit, andernfalls der Bürgermeister; bei<br />

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Bürgermeisters den Ausschlag.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die von der Gemeinde bestellten Mitglieder des Vorstandes, des<br />

Aufsichtsrates oder eines ähnlichen Organs von Unternehmen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des<br />

Gesellschaftsrechts entgegenstehen. Abs. 2 gilt nicht für Gesellschaften, deren Kapital zu mehr als 75 vom<br />

Hundert der Gemeinde gehört.<br />

(4) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den<br />

Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in<br />

diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn die Vertreter auf Weisung gehandelt haben.<br />

IX) KSVG - Kommunalselbstverwaltungsgesetz Saarland<br />

§ 112 Vertretung der Gemeinde in Organen<br />

wirtschaftlicher Unternehmen<br />

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem ihr entsprechenden<br />

Organ eines Unternehmens, an dem die Gemeinde beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gemeinde das Recht<br />

eingeräumt ist, ein Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines entsprechenden Organs zu<br />

bestimmen. Der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderates einen besonderen Vertreter bestellen;<br />

dieser ist an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.<br />

(2) Stehen der Gemeinde weitere Vertreter in einem Organ nach Abs. 1 zu, so werden diese vom Gemeinderat<br />

widerruflich bestellt. Ergibt sich hierbei keine Einigung, so werden die weiteren Vertreter auf Grund von<br />

Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt.<br />

Das Wahlergebnis ist dabei nach dem Höchstzahlverfahren nach d´Hondt festzustellen.<br />

(3) Der Bürgermeister und die weiteren Vertreter in einem Organ nach Absatz 1 sind, soweit nicht<br />

Vorschriften des Gesellschaftsrechts entgegenstehen, an die Richtlinien des Gemeinderats gebunden.<br />

(4) Werden Vertreter der Gemeinde aus einer Tätigkeit nach Absatz 1 oder 2 haftbar gemacht, so hat ihnen die<br />

Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt<br />

haben. Die Gemeinde ist insbesondere dann schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreter nach Weisung<br />

gehandelt haben.

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