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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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3) Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter <strong>Haftung</strong><br />

Auszug zur Stellung des Aufsichtsrates:<br />

§ 52<br />

(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, §<br />

95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 110 bis 114,<br />

116 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes, §§ 170, 171, 337 des<br />

Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.<br />

(2) Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister<br />

bestellt, gelten § 37 Abs. 4 Nr. 3, § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Aktiengesetzes entsprechend. Jede spätere Bestellung<br />

sowie jeden Wechsel von <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>n haben die Geschäftsführer unverzüglich durch den<br />

Bundesanzeiger und die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten<br />

anderen öffentlichen Blätter bekanntzumachen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.<br />

(3) Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten<br />

verjähren in fünf Jahren.<br />

4) Bürgerliches Gesetzbuch<br />

4.1) Verein<br />

§ 21 Verein, Nichtwirtschaftlicher<br />

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt<br />

Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.<br />

...<br />

§ 25 Verein, Satzung<br />

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht,<br />

durch die Vereinssatzung bestimmt.<br />

4.2) Stiftung<br />

§ 80 Rechtsfähige Stiftung, Entstehung, Sitz<br />

Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist außer dem Stiftungsgeschäft die Genehmigung des<br />

Bundesstaats erforderlich, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll. Soll die Stiftung ihren Sitz nicht<br />

in einem Bundesstaate haben, so ist die Genehmigung des Bundesrats erforderlich. Als Sitz der Stiftung gilt,<br />

wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

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