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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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1. Aufsichtsrat und Mitglied<br />

1.1. Bestellung<br />

Der Aufsichtsrat der Genossenschaft besteht aus von der Generalversammlung gewählten Personen, § 36 (1)<br />

GenG. Die Wahl durch die Generalversammlung ist zwingend, ein Entsendungsrecht kann nicht im Statut<br />

vorgesehen werden 209 . Allerdings kann durch jeden Genossen der Hauptversammlung ein Kandidat zur Wahl<br />

vorgeschlagen werden 210 . Den Kommunen verbleibt hier also nur die Möglichkeit, von dem Vorschlagsrecht<br />

Gebrauch zu machen.<br />

§ 102 AktG gilt nicht analog für den Aufsichtsrat der Genossenschaft. Die Bestellung zum<br />

Aufsichtsratsmitglied endet entsprechend der im Statut oder in der Bestellung festgelegten Zeit 211 . Es wird<br />

jedoch dringend nahegelegt, entsprechend § 102 AktG die Wahlzeit auf das Datum einer bestimmten<br />

Generalversammlung festzulegen 212 .<br />

Gemäß § 36 (1) GenG besteht der Aufsichtsrat aus drei oder mehr Mitgliedern, wobei eine ungerade Zahl oder<br />

eine Teilbarkeit durch drei durch das Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Die Beschlußfähigkeit wird durch das<br />

Statut geregelt 213 .<br />

1.2. Persönliche Voraussetzungen<br />

Eine weitere Besonderheit bestimmt § 9 (2) GenG. Mitglieder im Aufsichtsrat - wie auch im Vorstand -<br />

können nur Genossen werden.<br />

Genosse ist im Fall der Kommune die Gemeinde. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Gemeinde als juristische<br />

Person Mitglied im Aufsichtsrat der Genossenschaft werden können. Aus der Regelung des § 9 (2) 2 GenG,<br />

die direkt den Fall betrifft, daß eine Genossenschaft Mitglied einer anderen Genossenschaft ist, wird für alle<br />

juristischen Personen der Grundsatz abgeleitet, daß sie nicht selbst Mitglied im Aufsichtsrat sein können 214 ,<br />

vgl. insofern aber auch § 38 (4) GenG.<br />

Diskutiert wird die Möglichkeit, fördernde Mitglieder aufzunehmen, deren Zweck nur darin besteht,<br />

Fachkunde in den Organen einzubringen 215 .<br />

Gemäß § 37 (1) GenG können Vorstandsmitglieder nicht zugleich Mitglied im Aufsichtsrat werden. Darüber<br />

hinaus bestimmt § 37 (2) GenG, daß ausgeschiedene Vorstandsmitglieder erst dann in den Aufsichtsrat<br />

wechseln können, wenn ihnen als Vorstandsmitglied Entlastung erteilt wurde. Andere Beschränkungen - etwa<br />

hinsichtlich der Zahl der Mandate - sieht das GenG nicht vor.<br />

1.3. Verhältnis Organ-Mitglied<br />

Auch der Aufsichtsrat der Genossenschaft hat <strong>Rechte</strong> und <strong>Pflichten</strong> als Organ, wobei den Mitgliedern primär<br />

die Teilnahme an Sitzung und Beschlußfassung zusteht 216 . Ebenso, wie bei der AktG treffen die Folgen in<br />

haftungs- wie auch strafrechtlicher Hinsicht dagegen das einzelne Mitglied 217 .<br />

209 Schubert-Steder Rdnr. 2 zu § 36 und Hettrich-Pöhlmann 2 zu § 36<br />

210 Schubert-Steder a.a.O.<br />

211 Schubert-Steder Rdnr. 12 zu § 36 und Hettrich-Pöhlmann 14 ff zu § 36<br />

212 Schubert-Steder a.a.O.<br />

213 Hettrich-Pöhlmann 10 zu § 36<br />

214 Schubert-Steder Rdnr. 7 zu § 36 und Hettrich-Pöhlmann 1 zu § 9<br />

215 Hettrich-Pöhlmann 6 zu § 9<br />

216 Schubert-Steder Rdnr. 3 zu § 38 und Lang-Weidmüller 4 zu § 41<br />

217 Lang-Weidmüller a.a.O.

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