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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Zusammenhanges mit den kommunalrechtlichen Vorschriften wollen wir den Streit hier ebenfalls dahinstehen<br />

lassen.<br />

8. Strafbarkeit<br />

<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> können sich strafbar machen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit können die allgemeinen<br />

strafrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen, z.B. § 266 StGB -sog. Untreue -, wenn die Gesellschaft<br />

in finanzieller Hinsicht einen Schaden erleidet, wobei keine eigene Bereicherung vorausgesetzt wird 136 .<br />

Einen recht kuriosen Fall hatte das OLG Hamm in seinem Beschluß v. 21.6.85 137 zu beurteilen. Die Geschäftsführung<br />

einer Stadtwerke GmbH hatte einen sehr hohen Repräsentationsaufwand betrieben und wurde<br />

diesbezüglich gemäß § 266 StGB belangt. Zur Frage, ob eine Zustimmung des Aufsichtsrats die Geschäftsführung<br />

hätte rechtfertigen können, finden sich Aussagen des OLG, die zeigen, daß sich der<br />

Aufsichtsrat hier mit der Zustimmung selbst nach § 266 StGB strafbar gemacht hätte:<br />

„Im Falle vorheriger Zustimmung der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> wird im übrigen zu untersuchen sein, ob diese<br />

nicht selbst als ungetreu, weil mit den Zwecken der Gesellschaft und den oben beschriebenen Wirtschaftsgrundsätzen<br />

unvereinbar zu qualifizieren ist”.<br />

§ 266 StGB kommt immer dann in Betracht, wenn der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Der<br />

Aufsichtsratsvorsitzende muß insbesondere wegen der als Teil der Überwachung gebotenen Beratung einen<br />

besonders engen Kontakt zum Vorstand halten. Dies ist wohl maßgeblich dafür, daß nach unseren<br />

Erkenntnissen das Risiko der Strafverfolgung insofern für den Aufsichtsratsvorsitzenden ungleich höher ist als<br />

für die sonstigen Mitglieder des Aufsichtsrates.<br />

Das AktG - wie im übrigen auch das GenG und das GmbHG - enthält aber gegenüber dem StGB auch<br />

besondere Straftatbestände. Hier sind insbesondere die Strafbarkeit bei unrichtiger Darstellung der Gesellschaftsverhältnisse<br />

in der Hauptversammlung - § 400 AktG - und die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht<br />

- § 404 AktG - zu nennen. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wird nur auf Antrag verfolgt, den bei<br />

den <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>n der Vorstand oder die Abwickler stellen können, § 404 (3) AktG.<br />

136 Lenckner in Schönke/Schröder Rdnr. 25 zu § 266<br />

137 OLG Hamm Beschluß v. 21.6.85 NStZ 86, 119 f

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