Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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schließen, die nach § 54 GmbHG erst nach der Eintragung im Handelsregister wirksam wird. Wie die Rspr<br />
zeigt, dauert dies mancher Gesellschafterversammlung zu lange 192 .<br />
Im Recht der GmbH gibt es neben der Satzungsänderung die sog. Satzungsdurchbrechung. Bei der<br />
Satzungsänderung würde bestimmt, daß z.B. die Anstellung und Abberufung der Geschäftsführer ab<br />
Wirksamkeit des Beschlusses grundsätzlich wieder Aufgabe der Gesellschafterversammlung ist. Bei der<br />
Satzungsdurchbrechung wird eine Einzelfallentscheidung getroffen, z.B. der Geschäftsführer A abberufen. Ein<br />
derartiger „punktueller” Beschluß ist nicht nichtig, sondern kann, was aber wiederum streitig ist, allenfalls<br />
angefochten werden 193 . Allerdings wird in der Rspr streng geprüft, ob eine solche „punktuelle”<br />
Beschlußfassung vorliegt.<br />
6. Vergütung<br />
Auch den Mitgliedern des Aufsichtsrats in der GmbH kann eine Vergütung gewährt werden - §§ 52 (1)<br />
GmbHG, 113 AktG. Vielfach findet sich bei GmbH`s insofern der Begriff der „Aufwandsentschädigung”. Wir<br />
hatten zur AG schon dargelegt, daß die Vergütung nicht als reine Aufwandsentschädigung zu verstehen ist 194 .<br />
Auch in der GmbH wird nach der gesetzlichen Regelung keine Aufwandsentschädigung geleistet. Dies beruht<br />
darauf, daß in § 52 GmbHG auf § 113 AktG Bezug genommen wird, also für die Höhe der Vergütung nicht<br />
nur der mit den Aufgaben verbundene Aufwand, sondern auch die Lage der Gesellschaft maßgeblich ist. Die<br />
Benutzung des Wortes Aufwandsentschädigung für die Vergütung der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> der GmbH kann<br />
zweierlei bedeuten. Es kann sowohl eine Vergütung gewollt sein, für die nur der falsche Begriff gewählt<br />
wurde, sog. unschädliche Falschbezeichnung. Die Regelung kann aber auch dahin ausgelegt werden, daß eine<br />
Vergütung ausgeschlossen ist und nur die Aufwendungen ersetzt werden sol-len 195 . Eine Klarstellung ist hier<br />
dringend anzuraten 196 .<br />
192<br />
Vgl. BGH Urteil v. 7.6.93 in NJW 93, 2246 ff und OLG Köln v. 11.10.95 in NJW-RR 96, 1439 ff<br />
193<br />
Vgl. BGH Urteil v. 7.6.93 S. 2247 und OLG Köln Urteil v. 11.10.95 S. 1441<br />
194<br />
Vgl. BFH v. 4.5.94 in BB 94, 1844, v. 9.10.96 in GmbHR 97, 374 f und Zöllner, 37 zu § 52<br />
195<br />
Zöllner, a.a.O.<br />
196<br />
Zur kommunalrechtlichen Sonderproblematik, daß in einigen Ländern Teile der Vergütung abgeführt werden sollen vgl.<br />
Kapitel E Punkt 12 dieser Ausarbeitung.