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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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schließen, die nach § 54 GmbHG erst nach der Eintragung im Handelsregister wirksam wird. Wie die Rspr<br />

zeigt, dauert dies mancher Gesellschafterversammlung zu lange 192 .<br />

Im Recht der GmbH gibt es neben der Satzungsänderung die sog. Satzungsdurchbrechung. Bei der<br />

Satzungsänderung würde bestimmt, daß z.B. die Anstellung und Abberufung der Geschäftsführer ab<br />

Wirksamkeit des Beschlusses grundsätzlich wieder Aufgabe der Gesellschafterversammlung ist. Bei der<br />

Satzungsdurchbrechung wird eine Einzelfallentscheidung getroffen, z.B. der Geschäftsführer A abberufen. Ein<br />

derartiger „punktueller” Beschluß ist nicht nichtig, sondern kann, was aber wiederum streitig ist, allenfalls<br />

angefochten werden 193 . Allerdings wird in der Rspr streng geprüft, ob eine solche „punktuelle”<br />

Beschlußfassung vorliegt.<br />

6. Vergütung<br />

Auch den Mitgliedern des Aufsichtsrats in der GmbH kann eine Vergütung gewährt werden - §§ 52 (1)<br />

GmbHG, 113 AktG. Vielfach findet sich bei GmbH`s insofern der Begriff der „Aufwandsentschädigung”. Wir<br />

hatten zur AG schon dargelegt, daß die Vergütung nicht als reine Aufwandsentschädigung zu verstehen ist 194 .<br />

Auch in der GmbH wird nach der gesetzlichen Regelung keine Aufwandsentschädigung geleistet. Dies beruht<br />

darauf, daß in § 52 GmbHG auf § 113 AktG Bezug genommen wird, also für die Höhe der Vergütung nicht<br />

nur der mit den Aufgaben verbundene Aufwand, sondern auch die Lage der Gesellschaft maßgeblich ist. Die<br />

Benutzung des Wortes Aufwandsentschädigung für die Vergütung der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> der GmbH kann<br />

zweierlei bedeuten. Es kann sowohl eine Vergütung gewollt sein, für die nur der falsche Begriff gewählt<br />

wurde, sog. unschädliche Falschbezeichnung. Die Regelung kann aber auch dahin ausgelegt werden, daß eine<br />

Vergütung ausgeschlossen ist und nur die Aufwendungen ersetzt werden sol-len 195 . Eine Klarstellung ist hier<br />

dringend anzuraten 196 .<br />

192<br />

Vgl. BGH Urteil v. 7.6.93 in NJW 93, 2246 ff und OLG Köln v. 11.10.95 in NJW-RR 96, 1439 ff<br />

193<br />

Vgl. BGH Urteil v. 7.6.93 S. 2247 und OLG Köln Urteil v. 11.10.95 S. 1441<br />

194<br />

Vgl. BFH v. 4.5.94 in BB 94, 1844, v. 9.10.96 in GmbHR 97, 374 f und Zöllner, 37 zu § 52<br />

195<br />

Zöllner, a.a.O.<br />

196<br />

Zur kommunalrechtlichen Sonderproblematik, daß in einigen Ländern Teile der Vergütung abgeführt werden sollen vgl.<br />

Kapitel E Punkt 12 dieser Ausarbeitung.

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