Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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Zu den Unterlagen, deren Einsicht der Gesellschafter verlangen kann, gehören nach dem Beschluß des BGH<br />
vom 6.3.97 185 auch die Protokolle des Aufsichtsrates. Der BGH beruft sich auf die weite Auslegung des<br />
Begriffes „Schriften”:<br />
„Die Protokolle des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin gehören, ..., zu den Gegenständen, auf die sich das<br />
Informationsrecht der Gesellschafter erstreckt...Schriften der Gesellschaft i.S.v. § 51a Abs. 1 Satz 1 GmbHG<br />
sind ... alle geschriebenen Geschäftsunterlagen...”<br />
Unbeschadet aller noch zu erörternden Fragen, kommt auch hier die Frage auf, warum man dann im GmbH-<br />
Vertrag nicht die Verschwiegenheit der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> gegenüber der entsendenden Gemeinde<br />
aufheben kann, zumal ansonsten der Verweis auf die Vorschriften der §§ 394, 395 AktG in § 52 (1) GmbHG<br />
fehlt 186 . Auch dies soll im Zusammenhang mit den kommunalrechtlichen Vorschriften erörtert werden.<br />
5. <strong>Rechte</strong> des Aufsichtsrats<br />
5.1. Verweis auf das AktG<br />
Der Aufsichtsrat kann kraft der Verweisung des § 52 (1) GmbHG<br />
- Berichte anfordern - § 90 (3) AktG,<br />
- Bücher und Unterlagen einsehen - § 111 (2) AktG<br />
- die Hauptversammlung einberufen - § 111 (3) AktG.<br />
185 BGH Beschluß v. 6.3.97 ZIP 97, 978; man darf sich insofern nicht von der Bezugnahme auf das Mitbestimmungsgesetz<br />
täuschen lassen. Der BGH stellt diesen Grundsatz für den fakultativen Aufsichtsrat auf und führt dann aus, daß sich aus dem<br />
Mitbestimmungsgesetz nichts anderes ergibt. Der Leitsatz ist insofern mißverständlich.<br />
186 Vgl. Noack StuGR 95, 379 ff, 386 auf der einen und Zöllner 40 zu § 52 auf der anderen Seite