Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Unterbeteiligungen können zu ganz erheblichen Verschiebungen im Hinblick auf den Einfluß der Gemeinde auf<br />
die AG oder GmbH bringen.<br />
Ob die hier genannten Geschäfte die einzigen sind, die besonders risikoreich sind, mag dahingestellt bleiben.<br />
Hier kommt allerdings wiederum zum Tragen, daß der Vertreter im Aufsichtsrat anders als der Vertreter in der<br />
Hauptversammlung Repräsentant und nicht Vertreter i.S.d. §§ 164 ff BGB ist. Oben - bei der Erörterung des<br />
gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsleiters und der Verschwiegenheitspflicht - haben wir dargestellt, daß<br />
die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> eine Selbstverantwortung übernehmen müssen. Daß dies auch von der Rspr<br />
anerkannt wird, zeigt die Entscheidung des OVG Münster, die hier Sachkunde und Fachwissen des einzelnen<br />
als maßgebliches Kriterium genannt hat 327 . Mit der so beschriebenen eigenverantwortlichen Stellung ist ein<br />
Zustimmungsvorbehalt - der anders als eine Einzelweisung eine generelle Einschränkung vorsieht - nicht<br />
vereinbar. Vielmehr wird das Aufsichtsratsmitglied für sich im Einzelfall entscheiden müssen, wie mit<br />
Krediten und Unterbeteiligungen in der Gesellschaft verfahren werden soll und ob es die Angelegenheit z.B.<br />
für so bedeutsam hält, daß dem Rat Bericht erstattet wird.<br />
Für die Länder, die den Zustimmungsvorbehalt generell vorsehen, wird man die Verpflichtung zur Einholung<br />
eines Ratsbeschlusses auf die Vertreter in Haupt-/Gesellschafterversammlung beschränken müssen. In den<br />
Ländern, in denen keine Regelung vorgesehen ist, würde eine Richtlinie oder Weisung gegen Strukturprinzipien<br />
des bundesrechtlich geregelten Gesellschaftsrechts verstoßen und wäre unwirksam. Bestätigt<br />
wird dies Ergebnis aber auch durch die o.g. Rspr zur Frage der Gemeindeangelegenheit 328 . Auch die<br />
Kreditaufnahme oder Unterbeteiligung der AG, Genossenschaft oder GmbH sind keine Gemeindeangelegenheiten.<br />
9.3. Anweisender<br />
In Bayern steht das Weisungsrecht dem Bürgermeister zu. In Hessen wird es von dem Gemeindevorstand<br />
ausgeübt.<br />
In den meisten anderen Ländern steht das Weisungsrecht dem Rat oder der Gemeindevertretung zu. Wo, wie in<br />
Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg ein Weisungsrecht der Gemeinde zugewiesen wird, dürfte es wegen<br />
der Bedeutung der Angelegenheit dem Rat zustehen. In Nordrhein-Westfalen besteht eine Bindung auch an die<br />
Beschlüsse der Ausschüsse.<br />
Die Weisung wird, wie Nordrhein-Westfalen betont, von dem Gemeindeorgan durch Beschluß ausgeübt. Hier<br />
stellt sich die oben diskutierte Frage, inwieweit sich das Aufsichtsratsmitglied, das zugleich Mitglied im Rat<br />
ist, enthalten muß.<br />
Unstreitig sein dürfte, das es sich bei dem Weisungsrecht um eine gemeinderechtlich zulässige Vorschrift<br />
handelt. Fraglich ist allerdings, was zu gelten hat, wenn die Weisung der Gemeinde mit den Interessen der<br />
Gesellschaft kollidiert.<br />
9.4. Beanstandung einer gesellschaftswidrigen Weisung ?<br />
Einen eleganten Weg, eine recht schwierige weitere Diskussion abzubrechen, hat die Literatur gewiesen. Das<br />
Beanstandungsrecht des Bürgermeister oder des Gemeindedirektors bezüglich rechtswidriger Beschlüsse des<br />
Rates solle auch dann eingreifen, wenn der Beschluß gesellschaftswidrig sei. Käme man also zum Ergebnis,<br />
daß das Aufsichtsratsmitglied mit der Befolgung der Weisung dem Gesellschaftsrecht widerspreche, müßte<br />
eine Beanstandung des Ratsbeschlusses erfolgen 329 . Insofern sei zwischen der Beanstandung innerhalb der<br />
Gemeinde und den Aufsichtsrechten der übergeordneten Behörden, die nur wegen Verletzung öffentlich-<br />
327 Vgl. OVG Münster Urteil v. 28.10.83 in GHH 83, 288 ff<br />
328 Vgl. OVG Münster v. 28.10.83 in GHH 83, 286 f und für eine Sparkasse VGH Mannheim NVwZ-RR 90, 320 ff<br />
329 Vgl. Erichsen S. 23 ff