02.06.2013 Aufrufe

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Unterbeteiligungen können zu ganz erheblichen Verschiebungen im Hinblick auf den Einfluß der Gemeinde auf<br />

die AG oder GmbH bringen.<br />

Ob die hier genannten Geschäfte die einzigen sind, die besonders risikoreich sind, mag dahingestellt bleiben.<br />

Hier kommt allerdings wiederum zum Tragen, daß der Vertreter im Aufsichtsrat anders als der Vertreter in der<br />

Hauptversammlung Repräsentant und nicht Vertreter i.S.d. §§ 164 ff BGB ist. Oben - bei der Erörterung des<br />

gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsleiters und der Verschwiegenheitspflicht - haben wir dargestellt, daß<br />

die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> eine Selbstverantwortung übernehmen müssen. Daß dies auch von der Rspr<br />

anerkannt wird, zeigt die Entscheidung des OVG Münster, die hier Sachkunde und Fachwissen des einzelnen<br />

als maßgebliches Kriterium genannt hat 327 . Mit der so beschriebenen eigenverantwortlichen Stellung ist ein<br />

Zustimmungsvorbehalt - der anders als eine Einzelweisung eine generelle Einschränkung vorsieht - nicht<br />

vereinbar. Vielmehr wird das Aufsichtsratsmitglied für sich im Einzelfall entscheiden müssen, wie mit<br />

Krediten und Unterbeteiligungen in der Gesellschaft verfahren werden soll und ob es die Angelegenheit z.B.<br />

für so bedeutsam hält, daß dem Rat Bericht erstattet wird.<br />

Für die Länder, die den Zustimmungsvorbehalt generell vorsehen, wird man die Verpflichtung zur Einholung<br />

eines Ratsbeschlusses auf die Vertreter in Haupt-/Gesellschafterversammlung beschränken müssen. In den<br />

Ländern, in denen keine Regelung vorgesehen ist, würde eine Richtlinie oder Weisung gegen Strukturprinzipien<br />

des bundesrechtlich geregelten Gesellschaftsrechts verstoßen und wäre unwirksam. Bestätigt<br />

wird dies Ergebnis aber auch durch die o.g. Rspr zur Frage der Gemeindeangelegenheit 328 . Auch die<br />

Kreditaufnahme oder Unterbeteiligung der AG, Genossenschaft oder GmbH sind keine Gemeindeangelegenheiten.<br />

9.3. Anweisender<br />

In Bayern steht das Weisungsrecht dem Bürgermeister zu. In Hessen wird es von dem Gemeindevorstand<br />

ausgeübt.<br />

In den meisten anderen Ländern steht das Weisungsrecht dem Rat oder der Gemeindevertretung zu. Wo, wie in<br />

Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg ein Weisungsrecht der Gemeinde zugewiesen wird, dürfte es wegen<br />

der Bedeutung der Angelegenheit dem Rat zustehen. In Nordrhein-Westfalen besteht eine Bindung auch an die<br />

Beschlüsse der Ausschüsse.<br />

Die Weisung wird, wie Nordrhein-Westfalen betont, von dem Gemeindeorgan durch Beschluß ausgeübt. Hier<br />

stellt sich die oben diskutierte Frage, inwieweit sich das Aufsichtsratsmitglied, das zugleich Mitglied im Rat<br />

ist, enthalten muß.<br />

Unstreitig sein dürfte, das es sich bei dem Weisungsrecht um eine gemeinderechtlich zulässige Vorschrift<br />

handelt. Fraglich ist allerdings, was zu gelten hat, wenn die Weisung der Gemeinde mit den Interessen der<br />

Gesellschaft kollidiert.<br />

9.4. Beanstandung einer gesellschaftswidrigen Weisung ?<br />

Einen eleganten Weg, eine recht schwierige weitere Diskussion abzubrechen, hat die Literatur gewiesen. Das<br />

Beanstandungsrecht des Bürgermeister oder des Gemeindedirektors bezüglich rechtswidriger Beschlüsse des<br />

Rates solle auch dann eingreifen, wenn der Beschluß gesellschaftswidrig sei. Käme man also zum Ergebnis,<br />

daß das Aufsichtsratsmitglied mit der Befolgung der Weisung dem Gesellschaftsrecht widerspreche, müßte<br />

eine Beanstandung des Ratsbeschlusses erfolgen 329 . Insofern sei zwischen der Beanstandung innerhalb der<br />

Gemeinde und den Aufsichtsrechten der übergeordneten Behörden, die nur wegen Verletzung öffentlich-<br />

327 Vgl. OVG Münster Urteil v. 28.10.83 in GHH 83, 288 ff<br />

328 Vgl. OVG Münster v. 28.10.83 in GHH 83, 286 f und für eine Sparkasse VGH Mannheim NVwZ-RR 90, 320 ff<br />

329 Vgl. Erichsen S. 23 ff

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!