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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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selbst bestellt werden, nicht einmal dieser Freistellungsanspruch zu, da sie keinen Weisungen unterliegen<br />

...” 436 .<br />

Wenn auch für die kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat die Weisung nicht bindend ist, weil das<br />

Gesellschaftsrecht Vorrang hat, entfällt dann die <strong>Haftung</strong>sfreistellung bei Befolgung der Weisung ?<br />

436 BGH Beschluß v. 28.6.84, a.a.O.

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