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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Vom Inhalt her muß man aber berücksichtigen, daß sowohl AG als auch GmbH gewählte und entsandte<br />

<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> kennen. Daß bei einem Aufsichtsratsmitglied sonstige Interessen eine Rolle spielen<br />

können, z.B. wenn es in 10 Aufsichtsräten sitzt, als Arbeitnehmervertreter oder Vertreter einer Bank, ggf. eines<br />

Konkurrenzunternehmens in den Aufsichtsrat gelangt ist, ist nicht zu leugnen. Es ist aber auch Aufgabe eines<br />

Aufsichtsrates, der Meinungsvielfalt zu dienen.<br />

Die Auffassung, daß allein ein fremdbestimmtes Verhalten als wichtiger Grund ausreicht, ist daher<br />

abzulehnen. Vielmehr wird man verlangen müssen, daß das Aufsichtsratsmitglied mit seinem<br />

Abstimmungsverhalten gegen elementare Interessen der Gesellschaft verstoßen hat. Ob man dies dann als<br />

„krasses Fehlverhalten” bezeichnet oder davon spricht, daß der Gesellschaft die Fortsetzung der<br />

Aufsichtsratsmitgliedschaft „nicht zumutbar” ist, erscheint dagegen nebensächlich. Um dies am Beispiel<br />

HEW/Janssen zu verdeutlichen: Daß der schleswig-holsteinische Minister von der Landesregierung oder der<br />

Partei beeinflußt werden konnte, mußte die AG hinnehmen, nicht aber, daß er dauernd für einen Ausstieg aus<br />

der Atomenergie stimmte, der die Gesellschaft in Millionen-Höhe geschädigt hätte.<br />

11.2. Abberufung auf Betreiben der Gemeinde<br />

Das Gesellschaftsrecht ermöglicht grundsätzlich der entsendungsberechtigten Kommune, ihre Mitglieder im<br />

Aufsichtsrat abzuberufen. Eines wichtigen Grundes bedarf es dazu nicht. Eine Frage ist aber, ob es für den<br />

dazu notwendigen Beschluß des Rates einer Ermächtigung in der jeweiligen GO bedarf. In Nordrhein-<br />

Westfalen hat das Aufsichtsratsmitglied sein Amt auf Beschluß des Rates jederzeit niederzulegen 407 . In Hessen<br />

haben besondere Vertreter des Gemeindevorstandes auf Verlangen desselben ihr Amt niederzulegen 408 . In<br />

Sachsen-Anhalt, dem Saarland und Rheinland-Pfalz kann die Bestellung der weiteren Vertreter jederzeit zurückgenommen<br />

werden 409 . In Schleswig-Holstein können die Vertreter abberufen werden 410 , zusätzlich endet<br />

das Amt mit der Beendigung der haupt- oder ehrenamtlichen Tätigkeit 411 . Für die AG muß bei einer derartigen<br />

Beendigung das Mitglied, soweit es entsandt wurde, abberufen werden. Für die GmbH ist dies ein Grund zur<br />

Abberufung, wenn der Gesellschaftsvertrag kein entsprechende Befristung der Aufsichtsratsmitgliedschaft<br />

enthält. Bayern und Thüringen haben vorgesehen, daß die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit der haupt- oder<br />

ehrenamtlichen Tätigkeit endet 412 . Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern<br />

haben keine Regelung getroffen. In Niedersachsen kann nur die Bestellung der Vertreter in der Haupt- oder<br />

Gesellschaftsversammlung jederzeit widerrufen werden 413 .<br />

Wird die gesellschaftsrechtlich zulässige Abberufung kommunalrechtlich unzulässig, wenn die jeweilige GO<br />

keine entsprechende Ermächtigung enthält ? Ist der Rat bei dem Beschluß zur Abberufung frei oder muß er<br />

hier aus dem Kommunalrecht heraus Grenzen beachten ?<br />

11.2.1. Hauptamtlicher Bürgermeister<br />

Der Bürgermeister ist, soweit er kraft seines Amtes Aufsichtsratsmitglied wird, von der Abberufung in den<br />

meisten Fällen ausgenommen worden. Nur für Nordrhein-Westfalen stellt sich das Problem, ob auch der<br />

hauptamtliche Bürgermeister sein Aufsichtsratsmandat jederzeit niederzulegen hat.<br />

Der hauptamtliche Bürgermeister kann nach § 66 GO NW abgewählt werden. Ansonsten muß er zu den<br />

vorgeschlagenen oder entsandten Mitgliedern gehören, § 113 (2) 2 GO NW. Bei seiner Abberufung ohne Abwahl<br />

als Bürgermeister wäre er sofort wieder zu benennen.<br />

Hier wird die gesellschaftsrechtlich zulässige Abberufung durch das Kommunalrecht eingeschränkt.<br />

407 § 113 (1) 3 GO NW<br />

408 § 125 (1) 2 HessGO<br />

409 § 119 (11) 2 GO Sa.-An., § 88 (1) 2 GO Rh-Pf, § 112 (2) KSVG Saar<br />

410 § 104 (2), 25 (2) 1 GO Schl-H<br />

411 § 104 (2), 25 (2) 2 GO Schl-H<br />

412 Art. 93 (3) BayGO, § 74 (3) ThürKO<br />

413 § 111 (1) 3 NdsGO, auf den weder § 111 (3) NdsGO, noch § 111 (8) NdsGO verweisen.

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