Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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14.3. Übernahme einer Geldstrafe als Untreue<br />
Allerdings ist die Zahlung der Geldstrafe, die einem Aufsichtsratsmitglied auferlegt wird, damit für die<br />
Gemeinde immer noch mit einer Strafandrohung bedroht. Öffentliche Mittel sollen nur für bestimmte Zwecke,<br />
nicht aber zur Zahlung von Geldstrafen, die gegen die Bediensteten persönlich gerichtet sind, verwandt werden.<br />
Nach dem vorgenannten Urteil des BGH kann eine Strafverfolgung wegen Untreue -<br />
§ 266 StGB - erfolgen 440 .<br />
Die Unterscheidung zwischen Kommunen und z.B. privaten Arbeitgebern, deren Arbeitnehmer auf deren<br />
Veranlassung hin mit dem StGB in Konflit geraten, ist sicherlich bedenklich. Wenn das Aufsichtsratsmitglied<br />
wirklich einer Weisung der Gemeinde gefolgt, die gesellschaftsrechtlich derart inakzeptabel war, daß sie eine<br />
Strafverfolgung auslöst, kann man rechtspolitisch hier einiges einwenden 441 . Allerdings ändert dies nichts an<br />
der Tatsache, daß die Übernahme der Geldstrafe ausgeschlossen ist.<br />
440<br />
Vgl. BGH a.a.O, 991<br />
441<br />
Z.B. Argumente entsprechend der Fürsorgepflicht für Beamte und Angestellte oder das Verursacherprinzip. Auch diese Frage<br />
kann hier nicht ausdiskutiert werden.